Der Chatbot auf der Arzt-Website – und die falschen Facharztbezeichnungen

Einem Arzt sind Äußerungen eines von ihm auf seiner Website betriebenen Chatbots zuzurechnen, in denen dem Arzt unberechtigterweise Facharztbezeichnungen zugeschrieben werden.

Der Chatbot auf der Arzt-Website – und die falschen Facharztbezeichnungen

So hat aktuell das Oberlandesgericht Hamm eine GmbH verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden. Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der GmbH mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der GmbH stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. mahnte die die GmbH zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet.

Das Oberlandesgericht entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der GmbH im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt.

Der Auffassung der GmbH, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat das Oberlandesgericht nicht bei. Selbst sollte die GmbH den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung.

Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt.

Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12. Mai 2026 – 4 UKl 3/25

Bildnachweis:

  • Chatbot: Alexandra Koch