Beiladung in anwaltgerichtlichen Verfahren

Die Beiladung eines Dritten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO dann notwendig, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich ergehen muss1.

Beiladung in anwaltgerichtlichen Verfahren

An dieser Voraussetzung einer notwendigen Beiladung fehlt es, wenn sich weder die Rechtskraft der gegenüber den Klägern zu treffenden Entscheidungen auf den die Beiladung Beantragenden erstreckt noch die Entscheidungen unmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechte eingreifen2.

Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigeladen werden (einfache Beiladung). Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte3.

Aber auch in diesem Falle ist bei Ausübung des dem Gericht nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens von einer Beiladung abzusehen, wenn die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, durch eine Einbeziehung des Antragstellers in das Verfahren nicht – jedenfalls nicht spürbar – gefördert werden.

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Der Zweck der Beiladung liegt darin, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121 VwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden4. Gemessen daran sieht das Gericht von einer Beteiligung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren ab.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2014 – AnwZ 3/13

  1. BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – AnwZ 3/13 2; BVerwG, NJW 1977, 1603[]
  2. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – AnwZ 3/13, aaO; BVerwG, aaO[]
  3. BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – AnwZ 3/13, aaO Rn. 4; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 – 4 VR 1001/04 2; jeweils m.w.N.[]
  4. BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 – 4 VR 1001/04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216[]