Trägt der Zahlungsdienstleister das Ausfallsrisiko für im elektronischen Lastschriftverfahren entstehende Rücklastschriften, dann ist bereits mit Abschluss des Vertrages über die Nutzung des Pointof-Sale-Terminals ein Eingehungsbetrug zum Nachteil des Zahlungsdienstleisters vollendet, wenn der Kunde bei den Vertragsverhandlungen verschwiegen hat, dass er das Terminal vertragswidrig für eine Lastschriftreiterei nutzen werde.
Der Vertragsschluss beruht in einem solchen Fall kausal auf einer Täuschung des Angeklagten. Indem dieser bei den Vertragsverhandlungen konkludent erklärte, er werde das Zahlungsterminal mitsamt dem vereinbarten Clearing-Service vertragsgemäß nutzen, rief er bei der Geschädigten eine für den Vertragsschluss ursächliche Fehlvorstellung über das von ihr aufgrund des Clearing-Services im Rahmen der Vertragsdurchführung tatsächlich zu tragende Zahlungsausfallrisiko hervor. Denn anders als bei einer vertragsgemäßen Nutzung liegt bei der in Wahrheit von dem Angeklagten beabsichtigten Verwendung des Zahlungsterminals für eine Lastschriftreiterei jeder einzelnen Lastschrift ein massiv erhöhtes Risiko des Widerrufs zugrunde1.
Bereits mit dem Vertragsschluss und der Übersendung des Pointof-Sale-Terminals erfügte der betreffende Mitarbeiter irrtumsbedingt über das Vermögen der Zahlungsdienstleisterin, die einen Vermögensschaden in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zur Folge hatte. Diese Konstellation ist mit Fällen des sogenannten Kontoeröffnungsbetruges vergleichbar. Eröffnet der Täter unter Vorlage eines gefälschten Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank ein Konto und wird ihm eine E- C-Karte oder Kreditkarte ausgehändigt, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein vollendeter Betrug vor, wenn dem Täter ein Überziehungskredit eingeräumt oder ihm Kreditkarten bzw. E- C-Karten mit einer Einlösungsgarantie ausgehändigt wurden2. Während beim Kontoeröffnungsbetrug dem Täter durch die Überlassung der Geldkarte mitsamt PIN ein unmittelbarer vermögensgefährdender Zugang zum Vermögen der kontoführenden Bank gewährt wird, konnte der Angeklagte spätestens mit der Übersendung des Zahlungsterminals direkt über Teile des Vermögens der Geschädigten disponieren, da er Lastschriften generieren konnte, für die die Geschädigte aufgrund des vereinbarten Clearing-Services das Ausfallrisiko trug.
Es stößt für den Bundesgerichtshof auch auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn zur Bezifferung des Vermögensschadens auf die dem Konto durch die 78 Zahlungsvorgänge gutgeschriebenen Beträge abgestellt wird.
Grundsätzlich wird bei einem Eingehungsbetrug durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsabschluss bestimmt, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Gegenstand des Vergleichs ist der Wert der beiderseitigen Vertragsverpflichtungen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn der Vergleich des Geldwertes des gegen den Täuschenden erworbenen Anspruchs mit dem Geldwert der von ihm eingegangenen Verpflichtung einen Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt3. Danach wären hier einerseits der wirtschaftliche Wert des Anspruchs der Geschädigten auf Zahlung des Entgelts und andererseits der wirtschaftliche Wert der von der Geschädigten geschuldeten Zahlungsdienstleistung einschließlich des durch den Clearing-Service übernommenen Zahlungsausfallsrisikos zu bewerten gewesen. Für die Wertbestimmung wären dabei insbesondere die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Ausführung des Tatplans sowie die zu einer Sperrung des Terminals führenden Sicherungsmechanismen seitens des Zahlungsdienstleisters von Bedeutung gewesen4.
Dennoch stellt es keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht im Rahmen der Schadensbestimmung diese Maßstäbe nicht beachtet und stattdessen auf die durch den Angeklagten nach Vertragsschluss mithilfe des Terminals ausgelösten 78 Zahlungsvorgänge und der dadurch dem Konto der GmbH gutgeschriebenen Beträge von 346.987, 34 Euro abgestellt hat. Denn der dem Angeklagten zur Last fallende Eingehungsbetrug erschöpfte sich nicht in dem Abschluss des Vertrages, und auch die sich anschließende Erfüllungsphase beschränkte sich – anders als etwa bei einem Kaufvertrag – nicht auf einen mit dem Verpflichtungsgeschäft zusammenfallenden singulären Übertragungsakt. Vielmehr stellte der Vertragsschluss lediglich ein in ein Dauerschuldverhältnis mündendes Durchgangsstadium dar, und der Tatplan des Angeklagten sah vor, dass die endgültigen vermögensschädigenden Handlungen erst sukzessive im Rahmen der Erfüllungsphase vorgenommen werden. Es ist anerkannt, dass in solchen Fallkonstellationen auf den in der Erfüllungsphase eintretenden endgültigen Vermögensnachteil abgestellt werden kann, da die Vertragsdurchführung auf der für den Vertragsschluss ursächlichen Täuschung beruht5. Der für den Eingehungsbetrug geltende Grundsatz, dass es für die Schadensbestimmung gleichgültig ist, wie sich „die Dinge später entwickeln“6, gilt aufgrund einer Einheitsbetrachtung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft somit erst nach Abschluss der irrtumsbedingt vollzogenen Erfüllungsphase7. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass ein atypischer Schadensverlauf einen den Eingehungsschaden nicht mehr repräsentierenden überschießenden Erfüllungsschaden verursacht haben könnte. Vielmehr hatten die in der Erfüllungsphase wirkenden schadensbestimmenden Faktoren allesamt ihren Ursprung in dem irrtumsbedingten Vertragsschluss. Der durch diesen ausgelöste Vermögensnachteil war vorliegend deshalb vollständig in dem durch die Vertragserfüllung herbeigeführten Vermögensschaden enthalten8.
Reicht die im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts vorgenommene Täuschungshandlung – wie hier – bis in die Erfüllungsphase, dann liegt beim Zusammentreffen von Eingehungs- und Erfüllungsbetrug eine einheitliche Betrugstat vor9.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 258/23
- vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2005 – 2 StR 30/05, BGHSt 50, 147, 155[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.10.2019 – 2 StR 83/19, NStZ-RR 2020, 44; vom 14.10.2010 – 2 StR 447/10, NStZ 2011, 160; vom 21.11.2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160; Urteil vom 13.06.1985 – 4 StR 213/85, BGHSt 33, 244, 245[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 20.03.2013 – 5 StR 344/12, NJW 2013, 1460; vom 20.12.2012 – 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102, 111; vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 122; Beschluss vom 14.04.2011 – 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639[↩]
- vgl. zum Abschluss von Versicherungsverträgen BGH, Urteil vom 08.12.2021 ? 5 StR 236/21, NStZ 2022, 409, 411; BVerfGE 130, 1, 48; krit. Schladitz wistra 2022, 108, 110 f.; Kraatz JR 2012, 329, 330 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997 – 2 StR 633/96, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 9[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2016 ? 1 StR 456/15, NStZ 2016, 674; Beschluss vom 23.02.1982 – 5 StR 685/81, BGHSt 30, 388, 389[↩]
- vgl. Klein, Das Verhältnis von Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, 2003, S. 167 f.; Rengier JuS 2000, 644, 645; Matt/Renzikowski/Saliger, StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 244; AnwK-StGB/Gaede, 3. Aufl., § 263 Rn. 110; Kölbel in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 5. Teil Rn. 128[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2012 – 4 StR 55/12, aaO S. 109; Beschluss vom 28.04.2016 ? 4 StR 317/15, NStZ 2016, 539[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.11.2001 – 2 StR 260/01, aaO; vom 01.02.2007 – 5 StR 467/06, NStZ 2007, 578, 579; Urteile vom 29.01.1997 – 2 StR 633/96, aaO; vom 20.12.2012 – 4 StR 55/12, aaO S. 109[↩]
Bildnachweis:
- Kartenzahlungsterminal: Jonas










