Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen – und der Tarifvorbehalt

Für von der Arbeitgeberin vorgesehenen Entgeltsteigerungen besteht für diejenigen Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis die Entgeltbestimmungen der gekündigten Haustarifverträge oder kraft vertraglicher Bezugnahme tarifvertragliche Regelungen (hier: des BAT) maßgebend sind, kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen – und der Tarifvorbehalt

Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb geltende System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Der tarifgebundene Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Änderung eines betrieblichen Vergütungssystems ist im Betrieb des tarifgebundenen Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, wonach der Betriebsrat nur mitbestimmen kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ausgeschlossen, wenn Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben. Für das Eingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts ist bereits die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ausreichend, ohne dass es einer solchen bei den betriebszugehörigen Arbeitnehmern (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen handelt. Das entspricht dem Zweck des Eingangshalbsatzes. Dieser geht davon aus, dass eine bestehende tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht1.

Danach ist das Mitbestimmungsrecht bei der Maßnahme der Arbeitgeberin ausgeschlossen. Der TVöD-VKA, ggf. iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD, enthält hinsichtlich der Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eine abschließende und zwingende tarifliche Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG. Diese sperrt das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats.

Bei der Arbeitgeberin besteht aufgrund ihrer Gebundenheit an den TVöD/VKA eine tarifliche Entgeltordnung, die die Entlohnungsgrundsätze für das monatliche Entgelt abschließend und zwingend regelt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA enthält der Beschäftigte ein monatliches Tabellenentgelt. Dessen Höhe bestimmt sich nach der maßgebenden Entgeltgruppe (§ 15 Abs. 2 iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung – TVöD/VKA) und der einschlägigen Entgeltstufe (§§ 16, 17 TVöD/VKA) und einem Leistungsentgelt (§ 18 TVöD/VKA) sowie den Tarifregelungen zur Entgelthöhe nach den Tabellen der Anlagen A und C zum TVöD/VKA. Mit diesen tarifvertraglichen Entgeltregelungen werden zugleich Verteilungsrelationen als generell-abstrakte Grundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG festgelegt.

Durch die Anpassung der monatlichen Entgelte für die nicht von den Entgeltregelungen des TVöD/VKA erfassten Arbeitnehmer entsprechend der Tarifentwicklung in diesem Bereich legt die Arbeitgeberin – insoweit mitbestimmungsfrei, weil die Gebundenheit des Arbeitgebers an die tarifliche Entgeltstruktur keinen Anspruch der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer auf das Tarifentgelt begründet2 – deren monatliches Entgelt fest. Für eine betriebliche Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht in Anbetracht einer abschließenden und zwingenden tariflichen Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG kein Raum.

Ob infolgedessen ein Teil der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ein höheres als das tarifliche Entgelt erhält, ist für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrats handelt es sich bei demjenigen Teil des monatlichen Entgelts, das den Arbeitnehmern, für die die Entgeltbestimmungen des TVöD/VKA nicht maßgebend sind, über dasjenige Entgelt geleistet wird, welches das monatliche Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD/VKA übersteigt, nicht um „freiwillige, übertarifliche Leistungen“ der Arbeitgeberin, sondern nach wie vor um das monatliche Entgelt, das dem jeweiligen Arbeitnehmer geleistet wird. Dieses Verständnis zeigt auch Nr. 1 Satz 2 der Niederschrift der Tarifvertragsparteien vom 26.05.2011 und das Schreiben der Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat vom 26.09.2011 unter Nr. 1. Deren monatliches Entgelt wird „lediglich“ der Tarifentwicklung des TVöD/VKA angepasst („dynamisiert“).

Aus dem Umstand, dass die Entgelte dieser Arbeitnehmer auf den Abrechnungen in einem Tabellenentgelt nach dem TVöD/VKA und ein über diese Vergütung hinausgehendes Einkommen in Anwendung eines anderen Tarifwerks als „Überleitungszulage“ ausgewiesen werden, ergibt sich keine andere rechtliche Einordnung der monatlichen Entgeltzahlungen. Diese Vorgehensweise trägt – wie die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetragen hat – allein dem Umstand Rechnung, dass sie aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm3 im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung bei der Eingruppierung alle Arbeitnehmer nach Maßgabe des TVöD/VKA eingruppiert.

Schließlich würde der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG auch dann eingreifen, wenn die Arbeitgeberin im Widerspruch zu den tariflichen Regelungen durch die Entgeltsteigerung für den nicht vom TVöD/VKA erfassten Arbeitnehmerkreis die Entlohnungsgrundsätze des TVöD/VKA modifizieren würde. Ein Betriebsrat könnte allenfalls auf die Einhaltung der zutreffenden tariflichen Entgeltgrundsätze drängen4. Ein tarifwidriges Verhalten des Arbeitgebers ließe jedoch das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht „aufleben“5.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 1/16

  1. ausf. BAG 18.10.2011 – 1 ABR 25/10, Rn. 16 ff., BAGE 139, 332[]
  2. BAG 18.10.2011 – 1 ABR 25/10, Rn. 29, BAGE 139, 332[]
  3. 30.11.2012 – 13 TaBV 56/10[]
  4. dazu Koch SR 2016, 131, 140[]
  5. BAG 5.05.1992 – 1 ABR 69/91, zu B 2 der Gründe[]