Wird für die An- und Abreise zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ein Taxi benutzt ohne dass hierfür eine objektive Notwendigkeit besteht, werden nur die Kosten für die – fiktive – Benutzung eines Privat-PKW erstattet1.
So hat jetzt das Sozialgericht Karlsruhe entschieden in einem Fall, wo der Antragsteller aus Anlass der Wahrnehmung eines Gerichtstermins entstandenen Kosten für die Fahrt mit einem Taxi von seinem Wohnort nach Karlsruhe und zurück einschließlich – Wartezeit des Taxifahrers während der Dauer der mündlichen Verhandlung – in Höhe von insgesamt EUR 150,00 geltend macht.
Nach § 5 Abs. 1 JVEG werden bei Benutzung von öffentlich, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäckes ersetzt. Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der genannten Vorschrift werden bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeuges EUR 0,25 für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zzgl. der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung eines sonstigen Kraftfahrzeugs, unter anderem eines Taxis, werden die tatsächlichen Auslagen bis zur Höhe der nach Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt (§ 5 Abs. 2 Satz 3, erster Halbsatz JVEG). Höhere als die in § 5 Abs. 2 JVEG bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit diese unter anderem wegen besonderer Umstände notwendig sind (§ 5 Abs. 3 JVEG).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger wegen seines persönlichen Erscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung Anspruch auf Entschädigung in Höhe von insgesamt EUR 23,00. Mit diesem Betrag sind die – fiktiven – Kosten2 für die Fahrtstrecke von der Wohnung des Klägers in Sch. zum Sozialgericht Karlsruhe und zurück (das sind 46 km x 2, vgl. Routenplaner in www.falk.de = 92 km zu je EUR 0,25)) abgegolten.
Eine Entschädigung höherer Taxikosten als der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG genannten Beträge steht dem Kläger nicht zu, denn diese Kosten waren nicht „ wegen besonderer Umstände notwendig“ im Sinne des § 5 Abs. 3 JVEG. Eine Notwendigkeit in diesem Sinne kann sich aus einem besonderen Eilfall, ungewöhnlich schlechten Verkehrsverhältnissen, körperlichen Gebrechen, einem hohen Alter3 oder daraus ergeben, dass bei der Benutzung eines Taxis eine Übernachtung am Ort der Untersuchung eingespart wird4. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar leidet der Kläger nach dem im Hauptsacheverfahren S 12 LW 5301/09 erstellten Gutachten des Sachverständigen Dr. N. u.a. an Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, aufgrund derer er seinen Beruf als selbstständiger Landwirt nur noch weniger als 3 Stunden täglich verrichten kann; auch körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sind ihm danach nur noch 3 bis weniger als 6 Stunden täglich möglich. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers hat Dr. N. indes ausdrücklich verneint und ihn für fähig erachtet, während der Hauptverkehrszeiten zwei Mal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Hierfür spricht auch, dass der Kläger seinen anamnestischen Angaben gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen zufolge zu der gutachtlichen Untersuchung zwar von seinem Schwager zu den Praxisräumen des Sachverständigen gefahren wurde, er von dort jedoch alleine mit der Straßenbahn nach Hause gefahren ist. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb der Kläger dann nicht in der Lage gewesen sein sollte, auch zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung öffentliche Verkehrsmittel für das Zurücklegen der Wegstrecken von seiner Wohnung nach Karlsruhe und zurück zu benutzen.
Insoweit bestanden für den Kläger auch keine ungewöhnlich schlechten Verkehrsverhältnisse, insbesondere Verkehrsverbindungen, zwischen seinem Wohn- und dem Gerichtsort. Er hätte den Gerichtsort damit mit zweimaligem Umsteigen in einer Reisedauer von 1 Stunde 54 Minuten erreichen können. Für die Rückfahrt wären ähnliche Zeiten angefallen. Damit hatten den Kläger weder gesundheitliche Gründe noch sonstige besondere Umstände gehindert, öffentliche Verkehrsmittel zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu nutzen.
Im Übrigen war der Kläger in dem der Terminsmitteilung beigefügten Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet ist, andere besondere Umstände, die sein Erscheinen erheblich verteuerten, z.B. die Benutzung eines Taxis, sofort mitzuteilen und weitere Nachricht des Gerichts abzuwarten. Nach Aktenlage hat der Kläger indes eine solche Mitteilung vor dem Terminstag und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erhalt der Ladung dem Gericht gegenüber nicht gemacht. Soweit er in seinem Erinnerungsschreiben ausführt, er habe dieses Merkblatt nicht erhalten, erachtet das Gericht dies als ziel- und zweckgerichtetes Vorbringen. Denn nach dem gerichtsinternen EDV-Programm wird bei der Ladung eines Beteiligten unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Termin zur mündlichen Verhandlung automatisch neben dem Entschädigungsvordruck auch das Merkblatt für Beteiligte, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist, ausgedruckt. Nachdem der Kläger ersichtlich aber sowohl die Terminsmitteilung als auch den Entschädigungsantrag erhalten hat, steht fest, dass ihm gleichzeitig auch das Merkblatt zugegangen ist.
Angesichts dessen hat der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung höherer Fahrtkosten als der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG genannten Beträge, wie von der Kostenbeamtin bereits festgesetzt. Diese bemessen sich in Höhe von fiktiven Kosten für die Benutzung eines privaten PKW, dass sind für 92 km zu je EUR 0,25 insgesamt EUR 23,005.
Ihm steht darüber hinaus auch keine Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 191, erster Halbsatz SGG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 20 JVEG zu. Denn dem Kläger ist durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ersichtlich kein entschädigungsfähiger Nachteil entstanden, nachdem er ohne Beschäftigung ist und seinen Angaben zur Tagesstrukturierung gegenüber Dr. N. zufolge auch keinerlei sonstige Arbeiten oder Tätigkeiten verrichtet, die er infolge der Heranziehung, d.h. seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung, nachholen musste.
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 2. November 2011 – S 1 KO 4475/11











