Die Kosten von Lehrern auf Auslandsklassenfahrten können in Hessen nicht pauschal abgegolten werden. Der Lehrkraft steht eine Reisekostenerstattung nach den Regelungen des hessischen Reisekostengesetzes i.V.m. der Auslandsreisekostenverordnung zu.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall
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