Grundsätzlich steht es jeder Partei frei, einen Anwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz zu beauftragen. Sie ist – von wenigen, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – nicht gehalten, einen am Gerichtssitz ansässigen Anwalt zu beauftragen. Allein dass die Klägerin eine Aktiengesellschaft ist, lässt nicht den Schluss zu, sie unterhalte eine Rechtsabteilung.
Die Kosten mehrerer Anwälte sind nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO aber nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Damit sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten in aller Regel nur bis zur Höhe fiktiver Reisekosten nebst Tage- und Abwesenheitsgeld zu erstatten.
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. August 2012 – 9 W 419/12











