Jugendstrafe – wegen der Schwerde der Schuld

Die Verhängung einer Jugendstrafe, auf die allein unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) erkannt wird, kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist1.

Jugendstrafe – wegen der Schwerde der Schuld

Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung2.

Belangen des Schuldausgleichs kann eigenständige Bedeutung nur ausnahmsweise beigemessen werden, insbesondere im Bereich von Kapitaldelikten oder anderen besonders schweren Taten3.

Auch die Bemessung der Jugendstrafe richtet sich gemäß § 18 Abs. 2 JGG in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten4. Dies bedeutet indes nicht, dass die Erziehungswirkung insoweit als einziger Aspekt heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben andere Strafzwecke zu beachten, insbesondere bei Gewaltdelikten mit erheblichen Folgen für das Opfer auch das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs; Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei regelmäßig nicht im Widerspruch5.

In dem hier entschiedenen Fall hat die Jugendkammer ihre Entscheidung, gegen den Angeklagten wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) eine Jugendstrafe von einem Jahr zu verhängen und deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, im Wesentlichen mit erzieherischen Erwägungen begründet und dazu ausgeführt:

Auch der Vertreter der Jugendgerichtshilfe habe sich in der Hauptverhandlung für die Verhängung einer Jugendstrafe (mit Bewährung) ausgesprochen, alternativ dazu für die Auferlegung eines sozialen Trainingskurses von sechs Monaten. Ein solcher Trainingskurs sei aufgrund der inzwischen positiven sozialen Entwicklung des Angeklagten jedoch nicht mehr erforderlich und würde im Übrigen auch nicht ausreichen, um in der nötigen erzieherischen Weise auf ihn einzuwirken. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sei eine Jugendstrafe von einem Jahr angemessen, um in der gebotenen Weise erzieherisch auf den Angeklagten einwirken zu können. Deren Vollstreckung sei zur Bewährung auszusetzen, weil dem Angeklagten wegen seiner guten Entwicklung seit der Tat eine positive Sozialprognose gestellt werden könne.

Diese Erwägungen tragen die Verhängung der Jugendstrafe von einem Jahr für sich genommen nicht. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es in Anbetracht der positiven Entwicklung des Angeklagten seit der Tat aus erzieherischen Gründen einerseits nicht mehr erforderlich ist, ihm die Teilnahme an einem sechsmonatigen sozialen Trainingskurs aufzuerlegen, es andererseits aber der Verhängung einer einjährigen Jugendstrafe bedarf, um „in der nötigen erzieherischen Weise“ auf ihn einzuwirken.

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich indes entnehmen, dass die Jugendkammer bei der Rechtsfolgenentscheidung auch Belange des Schuldausgleichs in den Blick genommen hat, die den Strafausspruch tragen. So hat sie ausgeführt, dass „die Art der Straftat“ des Angeklagten und „die damit verbundene Schuld“ aus erzieherischen Gründen die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich erscheinen ließen. Überdies hat sie sowohl bei der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe als auch bei deren Bemessung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte nicht nur eine Vergewaltigung, sondern tateinheitlich damit auch eine Freiheitsberaubung und eine Körperverletzung begangen habe.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 3 StR 107/17

  1. BGH, Urteile vom 11.11.1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 ff.; vom 29.09.1961 – 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155 mwN[]
  3. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 07.10.2004 – 3 StR 136/04, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3[]
  4. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155[]
  5. BGH, Urteil vom 31.07.2013 – 2 StR 38/13 10[]