Ein Wettkandidat bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“ kann als Unternehmer unfallversichert sein.
In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall wettete der klagende Showkandidat bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. In der Livesendung des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) am 4. Dezember 2010 stürzte er bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu. Im Jahr 2020 beantragte der Showkandidat die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte dies ab, weil der Showkandidat nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Sozialgericht Mannheim hat die Klage abgewiesen1, das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Berufung zurückgewiesen2. Versicherungsschutz als Beschäftigter scheide aus, weil bei der Tätigkeit des Showkandidats als Mitwirkender bei „Wetten, dass..?“ in der Gesamtbewertung mehr Aspekte gegen eine Beschäftigung oder eine Wie-Beschäftigung sprächen. Der Showkandidat habe sein aus sechs Personen bestehendes Wett-Team selbst zusammengestellt und mit diesem den gesamten Wettbeitrag organisiert. Er habe als sein eigener Regisseur agiert. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz im Ehrenamt. Zwar sei der Showkandidat für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen. Doch sei der Auftritt des Showkandidats in der Fernsehshow hauptsächlich durch sein eigenwirtschaftliches Interesse motiviert gewesen, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.
Mit seiner Revision rügt der Showkandidat unter anderem die Verletzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 10 Buchstabe a, Absatz 2 SGB VII. Auf seine Revision hat das Bundessozialgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen:
Mangels ausreichender Feststellungen des Landessozialgerichts kann der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob das Ereignis vom 4. Dezember 2010 ein Arbeitsunfall ist oder wie ein solcher zu behandeln ist. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger und als (Wie-)Beschäftigter ausschließen. Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Showkandidat als Unternehmer wie ein Versicherter zu behandeln ist:
Ehrenamtlich sind nur immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten und nicht – wie hier – primär erwerbswirtschaftliche, auf Gewinnerzielung angelegte Zwecksetzungen. Der Showkandidat handelte bei seinem Auftritt in der Fernsehshow auch nicht fremdnützig “für“ das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Vielmehr war sein Auftritt hauptsächlich durch sein eigenes Interesse motiviert, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.
Das Landessozialgericht hat den Showkandidat frei von Abwägungsfehlern nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit dem Mitwirkendenvertrag als freien Mitarbeiter und nicht als abhängig (oder Wie-)Beschäftigten eingestuft. Mangels (Wie-)Beschäftigung unterfällt der Showkandidat auch nicht der Beitragsvereinbarung zwischen dem ZDF und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für mitwirkende Zuschauer und mitwirkende Besucher. Der Künstlern, Artisten und Schaustellern, die aufgrund eines Vertrages für einzelne Vorführungen verpflichtet wurden, ursprünglich kraft Gesetzes eingeräumte Versicherungsschutz (§ 539 Absatz 1 Nummer 3 Reichsversicherungsordnung) ist durch das SGB VII nicht fortgeführt worden, weil diese Personen als Unternehmer kraft Satzung oder freiwillig nunmehr einen umfassenden Versicherungsschutz erlangen können, den der Showkandidat aber nicht erlangt hat.
Nicht abschließend entscheiden lässt sich dagegen, ob der Showkandidat als nicht versicherter Unternehmer einem Versicherten gleichgestellt ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen (§ 105 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VII). Dass dem Showkandidat ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist auf der Grundlage der Feststellungen des Landessozialgericht weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das Landessozialgericht die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. September 2025 – B 2 U 12/23 R
- SG Mannheim, Urteil vom 04.02.2022 – S 2 U 2131/21[↩]
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2023 – L 12 U 708/22[↩]
Bildnachweis:
- Logo der ZDF-Sendung „Wetten Dass…?“: Zweites Deutsches Fernsehen











