Das Ausscheiden des promovierten Namensgebers aus einer Wirschaftsprüfer-Partnerschaftsgesellschaft

Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat. Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach §

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Übernahme einer Etablissementbezeichnung – und die Haftung wegen Firmenfortführung

Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB ist -neben der Geschäftsfortführung- die Fortführung der bisherigen Firma. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren. Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet,

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Geld

Pächterwechsel im Hotel – und der Reisegutschein

Endet der Pachtvertrag über ein Hotel, so haftet der neue Pächter für Übernachtungsgutscheine, die noch der alte Pächter ausgegeben hat, nur im Rahmen der Haftung wegen Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB. Die bloße Fortführung der Hotelbezeichnung reicht hierfür nicht. Die rechtlichen Voraussetzungen der Firmenfortführung nach § 25 Abs.

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Courthouse

Firmenfortführung außerhalb des Insolvenzverfahrens

§ 25 HGB ist auch dann anwendbar, wenn ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters lediglich tatsächlich fortgeführt wird. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im

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Keine Haftung für Steuerschulden eines Kleingewerbetreibenden

Das Finanzamt ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht berechtigt, den Betriebsnachfolger eines nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden für dessen Steuerschulden gemäß § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) als Haftenden in Anspruch zu nehmen. In dem vom Finanzgericht Münster rechtskräftig entschiedenen Streitfall führte der Ehemann der Klägerin einen Handwerksbetrieb. Betriebssitz

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Haftungsausschluss bei zweifelhafter Firmenfortführung

Wer ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, § 25 Abs. 1 HGB. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber u.a. nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister

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Courthouse

Vermeintliche Haftung bei Firmenfortführung

Wer ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, § 25 Abs. 1 HGB. Allerdings können der Verkäufer und der Erwerber des Handelsgeschäfts vereinbaren, dass diese Haftung ausgeschlossen sein soll, wobei diese Vereinbarung der Eintragung in das Handelsregister

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Firmenfortführung im Teilbetrieb

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, § 25 Abs. 1 HGB. Eine solche Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann

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Nachfolge im Autohaus

Wer ein Handelsgeschäft erwirbt und unter der bisherigen Firma fortführt, haftet gemä § 25 HGB für die Geschäftverbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des

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