Wer ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, § 25 Abs. 1 HGB. Allerdings können der Verkäufer und der Erwerber des Handelsgeschäfts vereinbaren, dass diese Haftung ausgeschlossen sein soll, wobei diese Vereinbarung der Eintragung in das Handelsregister bedarf, § 25 Abs. 2 HGB. Wie jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, ist ein solcher Haftungsausschluss nicht nur dann im Handelsregister eintragungsfähig, wenn wirklich eine Haftung übernommen wurde, sondern bereits dann, wenn die Gefahr einer Haftungsinanspruchnahme besteht:
Der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist im Handelsregister eintragungsfähig, wenn es nicht offensichtlich ist, dass eine Haftung des Nachfolgers nicht in Betracht kommen kann. Bei der Geschäfts- und Firmenfortführung ist aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die tatsächliche Fortführung entscheidend.
Der Erwerb vom Insolvenzverwalter wird zwar nicht als solcher im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angesehen. Werden jedoch nur einzelne Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben, steht dies der Annahme eines Erwerbs im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2010 – 8 W 139/10









