Die Rechtsschutzversicherung und ihr Schadensfreiheitssystem mit Anwaltsempfehlung

Durch die finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung ist die freie Anwaltswahl jedenfalls dann nicht beeinträchtigt, wenn die Auswahl des Rechtsanwalts immer noch der Versicherungsnehmer trifft und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schließt die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung aus, welchen Anwalt er mandatiert.

Die Rechtsschutzversicherung und ihr Schadensfreiheitssystem mit Anwaltsempfehlung

Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Rechtsanwaltskammer gegen ein Schadensfreiheitssystem im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung keinen Erfolg beschieden. Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts1 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts2 zurückgewiesen. Die klagende Rechtsanwaltskammer verlangt von der Beklagten – einem Rechtsschutzversicherer – unter anderem, die Verwendung von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung betreffen. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal 150 € pro Schadenfall vor, wobei diese durch Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann. Im Schadenfall unterbleibt allerdings diese Rückstufung – und damit in der Regel eine höhere Selbstbeteiligung beim nächsten Versicherungsfall -, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt.

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Das Landgericht2 hat die auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl nicht verletzten und keine gravierende Einflussnahme auf seine Auswahlentscheidung vorliege. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht1 die Beklagte unter anderem dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

In seiner Urteilsbegründung hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass das Recht auf freie Anwaltswahl im Zuge der Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG) im VVG verankert wurde und § 127 VVG deshalb richtlinienkonform auszulegen ist. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schließt die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung aus, welchen Anwalt er mandatiert. Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl wird erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt. Das ist bei den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen nicht der Fall.

Das Berufungsgericht hat diese richtlinienkonforme Auslegung nicht berücksichtigt und infolgedessen das Recht auf freie Anwaltswahl aus § 127 VVG zu Unrecht als verletzt angesehen. Ebenso wenig wie § 127 VVG berührt das streitgegenständliche Schadenfreiheitssystem die durch § 3 Abs. 3 BRAO geschützte freie Anwaltswahl in rechtlich erheblicher Weise. Da auch andere Ansprüche – insbesondere wettbewerbsrechtliche, soweit sie Gegenstand des Verfahrens geworden sind – nicht durchgreifen, hat der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2013 – IV ZR 215/12

  1. OLG Bamberg, Urteil vom 20.06.2012 – 3 U 236/11[][]
  2. LG Bamberg, Urteil vom 08.11.2011 – 1 O 336/10[][]