Verlangt der Herkunftsstaat für die Ausstellung eines zur Abschiebung erforderlichen Heimreisedokuments eine Erklärung zur freiwilligen Ausreise, kann deren Abgabe nach § 60b AufenthG zumutbar sein – auch wenn sie nicht dem inneren Willen des Ausländers entspricht.
Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer hat mithi keinen Anspruch auf Aufhebung des Zusatzes „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“, wenn er eine für die Beschaffung eines Heimreisedokuments erforderliche sogenannte Freiwilligkeitserklärung verweigert.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall reiste der klagende Somalier im Jahr 2014 in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag sowie mehrere Folgeanträge blieben erfolglos. Nach Abschluss des Asylerstverfahrens erhielt er zunächst eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Zwar verfügte er über einen somalischen Nationalpass, eine ID-Card und eine Geburtsurkunde. Er weigerte sich jedoch, gegenüber den somalischen Behörden eine Erklärung abzugeben, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Diese Erklärung verlangte Somalia als Voraussetzung für die Ausstellung eines Heimreisedokuments, das die Abschiebung ermöglichen sollte. Die Ausländerbehörde erteilte dem Somalier ab September 2024 eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität gemäß § 60b Abs. 1 AufenthG und verlängerte sie anschließend.
Während das Verwaltungsgericht Augsburg die Behörde noch zur Erteilung einer regulären Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet hatte1, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage ab2. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung und wies die Revision des Somaliers zurück.
§ 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nicht zu jedem zumutbaren Verhalten, das ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis beseitigen könnte. Die Vorschrift betrifft vielmehr – soweit hier relevant – zumutbare Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass hierzu auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines Heimreisedokuments gehören kann, wenn dieses die Funktion eines Passersatzpapiers übernimmt.
Im entschiedenen Fall war ein solches Laissez-Passer zusätzlich zum vorhandenen Nationalpass für die Abschiebung erforderlich. Die Freiwilligkeitserklärung war damit nicht lediglich eine allgemeine, über die Passbeschaffung hinausgehende Mitwirkungshandlung. Sie stand vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung des erforderlichen Heimreisedokuments. § 60b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG konkretisiert diese Pflicht ausdrücklich: Regelmäßig zumutbar ist danach die Erklärung gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates, freiwillig im Rahmen der nach deutschem Recht bestehenden Ausreisepflicht auszureisen, wenn die Ausstellung des Reisedokuments davon abhängig gemacht wird.
Die Pflicht verletzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Entscheidend sei, dass sich die „Freiwilligkeit“ nicht auf eine innere Zustimmung zur Ausreise beziehe. Bezugspunkt der Erklärung sei vielmehr die rechtliche Pflicht, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Erklärung kann daher auch dann verlangt werden, wenn der Betroffene tatsächlich nicht aus eigener Überzeugung ausreisen möchte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung präzisiert den Anwendungsbereich der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität erheblich. Ausländerbehörden können eine nach der Praxis des Herkunftsstaats für ein Heimreisedokument erforderliche Freiwilligkeitserklärung grundsätzlich als zumutbare Mitwirkungshandlung einordnen. Für die behördliche Praxis bleibt jedoch eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich: Das verlangte Dokument muss für die Durchsetzung der Ausreisepflicht benötigt werden und die Erklärung muss tatsächlich Voraussetzung seiner Ausstellung sein. Betroffene und ihre Beratung sollten daher insbesondere prüfen, welche konkreten Dokumente der Herkunftsstaat verlangt und ob die Voraussetzungen sowie die Zumutbarkeit der verlangten Mitwirkung im jeweiligen Einzelfall vorliegen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2026 – 1 C 27.25










