Ein Kassenbeamter einer Stadt, der keinen alleinigen Gewahrsam am Bargeld in der Kasse hat und aus ihr Geldbeträge entnommen und zu Unrecht für sich behalten hat, macht sich keines Betruges, sondern des Diebstahls schuldig.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall einen Kassenbeamtenwegen gewerbsmäßigen Diebstahl verurteilt und gleichzeitig die Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück abgeändert. Einen jetzt 58 Jahre alten Mann aus Osnabrück wird vorgeworfen, als Mitarbeiter der Zulassungsstelle der Stadt Osnabrück in erheblichem Umfang Gebühreneinnahmen der Stadt für eigene Zwecke entnommen zu haben.
Im Februar 2019 hatte das Amtsgericht Osnabrück den Mann in erster Instanz wegen Betruges in 86 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte als Mitarbeiter der Gebührenkasse in der Zulassungsstelle im Stadthaus in Osnabrück eine technische Lücke im Buchungssystem genutzt hatte, um bar vereinnahmte Beträge nicht zu erfassen. Die entsprechenden Kassenzettel oder Gebührenbescheide der Bürger quittierte er nach den Feststellungen des Amtsgerichts handschriftlich als bezahlt und entnahm den entsprechenden Betrag aus der Kasse. Die Durchschläge nahm er nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts mit nach Hause, wo sie bei einer Durchsuchung in seiner Wohnung und in der Wohnung seiner Mutter am 03. Mai 2017 aufgefunden wurden.
Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt.
Nach erneuter Beweisaufnahme ist das Landgericht Osnabrück im Wesentlichen zu denselben Feststellungen wie das Amtsgericht gekommen: Insbesondere stand auch zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass der Angeklagte im Zeitraum vom 24. November 2016 bis zum 3. Mai 2017 einen Betrag von insgesamt 60.135,00 Euro in bar der Kasse entnommen und zu Unrecht für sich behalten hatte. Rechtlich bewertete das Landgericht Osnabrück dies – anders als das Amtsgericht – nicht als Betrug, sondern als gewerbsmäßigen Diebstahl. Nach der rechtlichen Einordnung des Landgerichts Osnabrück hatte der Angeklagte keinen alleinigen Gewahrsam am Bargeld in der Kasse. Indem er ihr Geld entnahm, bestahl er daher aus ihrer Sicht die Stadt Osnabrück.
Nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück war in der Verurteilung von 86 konkreten Einzeltaten auszugehen, für die es eine Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängte. Die Strafe lag damit acht Monate über der vom Amtsgericht verhängten. Zur Begründung des Strafmaßes verwies das Landgericht Osnabrück insbesondere auf den Missbrauch der Vertrauensstellung als Kassenbeamter und die Höhe der Diebesbeute. Strafmildernd berücksichtigte das Landgericht, dass im Zuge der Ermittlungen die Polizei einen erheblichen Teil des entwendeten Geldes hatte sicherstellen können.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 24. März 2020 – 7 Ns 71/19










