Tierhaltungsbetriebe – und ihre Privilegierung im Außenbereich

Die Privilegierung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Bewirtschaftungsweise des Gesamtbetriebs und nicht die formale Genehmigung einzelner Anlagenstandorte.

Tierhaltungsbetriebe – und ihre Privilegierung im Außenbereich

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Tierhaltungsbetrieben im Außenbereich weiter konkretisiert. Danach kann ein Betrieb seinen landwirtschaftlichen Charakter verlieren, wenn landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen tatsächlich als einheitlicher Gesamtbetrieb geführt werden und die betriebseigenen Flächen nicht mehr ausreichen, um den gesamten Tierbestand überwiegend mit eigener Futtergrundlage zu versorgen.

Gegenstand des hier entschiedenen Verfahrens war die geplante Erweiterung einer Geflügelhaltungsanlage. Der klagende Landwirt betreibt im Haupterwerb eine Hofstelle mit Schweinehaltung sowie drei Außenstandorte für die Geflügelmast. Während einer dieser Standorte als landwirtschaftlicher Betrieb genehmigt worden war, verfügten die beiden anderen über Genehmigungen als gewerbliche Tierhaltungsanlagen. Der Landwirt beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an bestehende Masthähnchenställe sowie die Errichtung unterirdischer Abwasserbehälter. Zugleich sollte die Zahl der Tierplätze von bislang 83.000 auf 60.000 reduziert werden.

Nachdem die zuständige Behörde die Genehmigung versagt hatte, verpflichtete das Verwaltungsgericht Osnabrück sie zunächst zur erneuten Bescheidung des Antrags1. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies die Klage dagegen vollständig ab2. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bildeten sämtliche Anlagenstandorte zusammen mit den Eigentums- und Pachtflächen des Landwirts einen einheitlichen Gesamtbetrieb. Da die vorhandenen Flächen nicht ausreichten, um die Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand überwiegend selbst zu erzeugen, könne der Betrieb nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Baugesetzbuchs angesehen werden. Eine Privilegierung im Außenbereich scheide deshalb aus.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese rechtliche Bewertung grundsätzlich. Für die Frage, ob ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, komme es nicht entscheidend auf die jeweils erteilten Genehmigungen einzelner Betriebsstätten an. Maßgeblich sei vielmehr eine konkrete Betrachtung der tatsächlichen Betriebsorganisation. Grundlage sei das in § 201 BauGB verankerte Leitbild der überwiegend bodengebundenen Landwirtschaft.

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wurden die verschiedenen Stallanlagen und Flächen ohne organisatorische Trennung als einheitlicher Betrieb geführt. Da die Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht überwiegend auf eigenen oder langfristig gepachteten Flächen erzeugt werden konnte, sei die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu Recht verneint worden.

Auch eine Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lehnte das Bundesverwaltungsgericht ab. Das Vorhaben unterliege einer Vorprüfungspflicht nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Die vom Landwirt herangezogene Übergangsvorschrift des § 245a Abs. 6 BauGB sei auf die Geflügelhaltung nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung komme ebenfalls nicht in Betracht.

Gleichwohl hatte die Revision teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete, dass das Oberverwaltungsgericht eine mögliche Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht geprüft hatte. Diese Vorschrift ermögliche unter bestimmten Voraussetzungen auch im Außenbereich die Änderung oder Erweiterung zulässiger baulicher Anlagen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde ihre Anwendung nicht durch die Neuregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Zuge der Innenentwicklungsnovelle 2013 ausgeschlossen.

Da für eine abschließende Entscheidung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, verwies das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für landwirtschaftliche Betriebe mit komplexen Tierhaltungsstrukturen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass für die bauplanungsrechtliche Einordnung nicht die formale Genehmigungslage einzelner Betriebsstätten, sondern die tatsächliche Betriebsorganisation entscheidend ist. Werden landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen faktisch als Einheit geführt, ist die ausreichende eigene Futtergrundlage für den Gesamtbetrieb maßgeblich. Zugleich stärkt das Urteil die praktische Relevanz des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, der auch nach den Änderungen des Baugesetzbuchs weiterhin als eigenständige Genehmigungsgrundlage für bestimmte Erweiterungs- und Änderungsmaßnahmen im Außenbereich in Betracht kommen kann.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2026 – 4 C 2.25

  1. VG Osnabrück, Urteil vom 29.08.2024 – VG 2 A 125/23[]
  2. Nds. OVG, Urteil vom 23.07.20ß25 – OVG 1 LC 131/24[]

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