Auch wenn ein Künstler Papiere aussortiert und in die Papiertonne geworfen hat, bleibt er Eigentümer. Das Mitnehmen der Papiere ist Diebstahl.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einen Angeklagten wegen Diebstahl von Kunstwerken des Kölner Künstlers Gerhard Richter verurteilt und damit gleichzeitig die vorhergehenden Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Köln bestätigt. Zu dem Diebstahl war es gekommen als der Angeklagte den Künstler in Köln besucht hatte, um ihm eine Kunstmappe mit diversen Werken anzubieten. Der Verkauf kam nicht zustande. Bei dem Besuch bemerkte der Angeklagte auf dem Grundstück des Künstlers eine umgefallene Papiertonne und daneben liegenden Papierabfall, der aus der Tonne herausgefallen war. Beim Aufsammeln des Mülls entdeckte er insgesamt vier vom Künstler angefertigte und von diesem entsorgte Werke. In dem Glauben, zur Mitnahme des Papierabfalls berechtigt zu sein, nahm er die Werke mit. Später versuchte er, die Werke vom Künstler signieren zu lassen und über ein Auktionshaus zu verkaufen. Vom Amts- und Landgericht Köln ist der Angeklagte des Diebstahls für schuldig befunden worden.
Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidungsbegründung ausgeführt, die Werke mitzunehmen sei Diebstahl gewesen, auch wenn der Künstler die Papiere aussortiert gehabt habe. Er sei weiter Eigentümer des aus der Papiertonne herausgefallenen, aber noch auf seinem Grundstück befindlichen Abfalls geblieben. Die Werke hätten sich nach der Verkehrsauffassung auch noch in seinem Gewahrsam befunden. Der Glaube, zur Mitnahme des Papierabfalls berechtigt gewesen zu sein, hindere eine Bestrafung nicht. Der Angeklagte habe sich in einem sog. vermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 S. 2 StGB befunden. Er hätte erkennen können, dass auch demjenigen, der einen Gegenstand in die auf seinem Grundstück stehende Abfalltonne wirft, andauernde Rechte an dem Gegenstand zustehen. Das gelte besonders für Werke eines berühmten Künstlers.
Den Strafausspruch des Landgerichts Köln, nach dem der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt worden ist, hat das Oberlandesgericht Köln aufgehoben und die Sache nur zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Dem Landgericht waren Rechtsfehler bei der Strafzumessung u.a. im Hinblick auf die Anwendung von § 17 S. 2 StGB (Milderung bei Verbotsirrtum) unterlaufen.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21. April 2020 – III-1 RVs 78/20










