§ 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist nach seinem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen.
Die Norm erfasst nur Anlagen, die dem aus der Dienstbarkeit Berechtigten am 3.10.1990 förmlich oder faktisch als Eigentum zugewiesen und jedenfalls der Sache nach Scheinbestandteile des Grundstücks waren, auf dem sie stehen.
Der Gesetzgeber hat lediglich eine Unsicherheit über die Rechtslage klarstellen wollen1. Nichts spricht dafür, dass er den Grundstückseigentümern das Eigentum an anderen Anlagen entziehen und den Dienstbarkeitsberechtigten zuweisen wollte.
Nichts spricht dafür, dass er den Grundstückseigentümern das Eigentum an anderen Anlagen entziehen und den Dienstbarkeitsberechtigten zuweisen wollte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. März 2017 – V ZR 109/16
- BT-Drs. 13/11041 S. 32[↩]











