Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter ist Verwender dieser Bedingungen.
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall bietet die beklagte Händlerin über ihre Homepage Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundle die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Händlerin auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button
„In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes Opt-In Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u.a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (…) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.
Der klagende Verbraucherverband wendet sich u.a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hat den Unterlassungsanspruch des Verbraucherverbandes gegen die Servicebedingungen abgewiesen1, das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun auch die Berufung des Verbraucherverbandes als unbegründet zurückgewiesen:
Dem Verbraucherverband stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete der Senat seine Entscheidung. Die Händlerin sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Händlerin nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrages. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Händlerin über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.
Die Händlerin schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Händlerin die Bedingungen selbst formuliert habe.
Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 6 U 117/24
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.04.2024 – 2-06 O 361/22[↩]
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