Grundurteil über Schmerzensgeld und Feststellungsausspruch im Adhäsionsverfahren

Es ist wegen der umfassenden Kognitionspflicht des Revisionsgerichts zulässig, auf eine Revision des Angeklagten den Schuldspruch zu dessen Nachteil zu berichtigen, um die Verurteilung mit dem materiellen Recht in Übereinstimmung zu bringen.

Grundurteil über Schmerzensgeld und Feststellungsausspruch im Adhäsionsverfahren

Die Entscheidung über einen Feststellungsantrag ist im Adhäsionsverfahren neben einem auf demselben tatsächlichen Vorgang beruhenden Grundurteil über Schmerzensgeld geboten, um ein unzulässiges Teilurteil wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu vermeiden.

Weil im Betragsverfahren vom Zivilgericht auf Antrag des Adhäsionsklägers ein Schmerzensgeld festgesetzt werden wird, das nicht nur die bereits eingetretenen und erkennbaren, sondern auch alle im Entscheidungszeitpunkt objektiv vorhersehbaren zukünftigen Folgen abdeckt, erfasst der Feststellungsausspruch lediglich die nicht vorhersehbaren, aber möglichen immateriellen Verletzungsfolgen.

Eine Beschränkung des materiellen Vorbehalts ist demgegenüber nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Oberlandesgericht anschließt, trotz des grundsätzlich anerkannten Vorrangs der Leistungsklage selbst dann nicht geboten, wenn ein Teil der materiellen Schäden schon entstanden ist1.

In das Rubrum des angefochtenen Urteils ist schließlich die Geschädigte als Adhäsionsklägerin aufzunehmen. Eine solche Aufnahme ist, damit aus dem Urteil vollstreckt werden kann, geboten2. Die Rubrumsergänzung kann durch das Revisionsgericht ausgesprochen werden, wenn sich die Stellung als Adhäsionsklägerin eindeutig aus dem Urteil ergibt.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 1 Ss 14/13

  1. BGH, Urteil vom 04.12.1986, III ZR 205/85 13 ff.; BGH, Urteil vom 21.02.1991, III ZR 204/89[]
  2. vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. § 406 Rn. 2[]