Ausbau eines Umspannwerks – und die vorzeitige Besitzeinweisung

Der Ausbau der Stromnetzinfrastruktur kann im Einzelfall so gewichtig sein, dass selbst tiefgreifende Eingriffe in Eigentumspositionen bereits vor Abschluss eines Enteignungsverfahrens zulässig sind.

Ausbau eines Umspannwerks – und die vorzeitige Besitzeinweisung

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sowohl einen Eilantrag gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als auch einen Antrag gegen die vorzeitige Besitzeinweisung für die Erweiterung eines Umspannwerks in Bottrop abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens ist die Erweiterung einer bestehenden Schalt- und Umspannanlage in Bottrop. Die Anlage übernimmt eine zentrale Funktion bei der Übertragung elektrischer Energie vom überregionalen Höchstspannungsnetz auf das regionale Hochspannungsnetz. Bislang verfügt das Umspannwerk über einen 380-kV-Transformator. Künftig sollen zwei Transformatoren mit Leistungen von 350 MVA und 250 MVA eingesetzt werden. Nach Angaben der Vorhabenträgerin dient die Umgestaltung insbesondere dazu, das bestehende erhöhte Ausfallrisiko der Anlage zu reduzieren und die Versorgungssicherheit zu verbessern. Für die Erweiterung werden jedoch zusätzliche Flächen benötigt, die sich bislang im Eigentum eines privaten Grundstückseigentümers befinden. Die Stadt Bottrop erteilte hierfür bereits Ende 2024 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung. Im Oktober 2025 ordnete die Bezirksregierung Münster zudem eine vorzeitige Besitzeinweisung an, um einen frühzeitigen Baubeginn zu ermöglichen.

Im ersten der beiden jetzt entschiedenen Eilverfahren1 wandte sich der Grundstückseigentümer gegen die vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundene Verpflichtung, die Nutzung seiner Grundstücksflächen zu dulden. Das Verwaltungsgericht sah jedoch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung vor. Besonders bedeutsam war dabei, dass die grundsätzliche Zulässigkeit einer Enteignung bereits durch behördlichen Bescheid festgestellt worden war. Zwar wird diese Feststellung in einem gesonderten Klageverfahren angegriffen. Gleichwohl steht dies der vorzeitigen Inbesitznahme nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen.

Die Richter betonten, dass durch die Besitzeinweisung keine irreversiblen Zustände geschaffen würden. Sollte sich später herausstellen, dass die Voraussetzungen einer Enteignung tatsächlich nicht vorliegen, könne die Erweiterung grundsätzlich rückgängig gemacht werden. Daher sei ein gestuftes Vorgehen zulässig, bei dem zunächst der Besitz und erst später das Eigentum übertragen werde.

Besonderes Gewicht legte das Gericht auf die Bedeutung des Vorhabens für die Energieversorgung. Die Erweiterung des Umspannwerks diene der Erhöhung von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromnetzes und liege damit in einem „wirtschaftlich überragenden Interesse“.

Vor diesem Hintergrund überwog nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse an einem sofortigen Baubeginn deutlich die privaten Interessen des betroffenen Eigentümers. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Besitzeinweisung begegnete daher keinen rechtlichen Bedenken.

Auch der zweite Eilantrag2, der sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung richtete, blieb erfolglos.

Bemerkenswert ist dabei, dass das Verwaltungsgericht zugunsten des Antragstellers vorsorglich einen sogenannten Vollüberprüfungsanspruch angenommen hat. Ein solcher wird von der Rechtsprechung bislang vor allem bei Planfeststellungs- und Genehmigungsentscheidungen mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung anerkannt.

Das Verwaltungsgericht überprüfte die Genehmigung deshalb nicht nur hinsichtlich möglicher Verletzungen subjektiver Rechte des Antragstellers, sondern auch anhand solcher öffentlich-rechtlicher Vorschriften, auf die sich dieser normalerweise nicht berufen könnte. Dazu gehören etwa naturschutzrechtliche Vorgaben.

Trotz dieses erweiterten Prüfungsmaßstabs gelangte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung voraussichtlich rechtmäßig ist.

Der Antragsteller hatte unter anderem geltend gemacht, das Vorhaben verletze erforderliche Abstände zu seinem Grundeigentum.

Mit diesem Einwand konnte er jedoch nicht durchdringen. Das Gericht stellte darauf ab, dass die betreffenden Flächen gerade diejenigen Grundstücksteile betreffen, für die die vorzeitige Besitzeinweisung ausgesprochen wurde. Da der Antragsteller insoweit nicht mehr Besitzer der Flächen sei, könne er sich auf entsprechende Abstandsschutzvorschriften nicht mehr berufen.

Auch im Rahmen der Interessenabwägung überwog nach Auffassung der Richter das öffentliche Interesse an einem unverzüglichen Baubeginn.

Bedeutung für die Praxis

Die Beschlüsse verdeutlichen die erhebliche rechtliche Bedeutung, die Gerichte dem Ausbau kritischer Energieinfrastruktur beimessen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Energiewende und der Modernisierung der Stromnetze gewinnen Instrumente wie die vorzeitige Besitzeinweisung zunehmend an praktischer Relevanz.

Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Gerichte bei Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung bereit sind, eine besonders intensive gerichtliche Kontrolle der zugrunde liegenden Genehmigungen vorzunehmen. Selbst eine solche umfassende Überprüfung führt jedoch nicht zwangsläufig zum Erfolg eines betroffenen Grundstückseigentümers, wenn gewichtige Gemeinwohlbelange für die rasche Umsetzung des Projekts sprechen.

Für Vorhabenträger im Bereich der Energieinfrastruktur stärkt die Entscheidung die Möglichkeit, dringend benötigte Netzausbauprojekte auch dann zügig umzusetzen, wenn Eigentumsfragen noch nicht abschließend geklärt sind. Die Beschlüsse unterstreichen, dass Gerichte die Versorgungssicherheit und Netzstabilität als besonders gewichtige öffentliche Interessen einstufen können, die einen sofortigen Baubeginn rechtfertigen.

Für Grundstückseigentümer macht die Entscheidung deutlich, dass gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen vorzeitige Besitzeinweisungen nur begrenzte Erfolgsaussichten hat, wenn die Enteignungszulässigkeit bereits behördlich festgestellt wurde und keine irreversiblen Folgen drohen. Zugleich bestätigt das Verfahren, dass Genehmigungen mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung einer besonders umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen können. Die Schwelle für eine erfolgreiche Anfechtung bleibt jedoch hoch, wenn das Vorhaben der Sicherung zentraler Infrastrukturen dient.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 9. Juni 2026 – 8 L 2192/25 und 8 L 2193/25

  1. VG Gelsenkirchen – 8 L 2193/25[]
  2. VG Gelsenkirchen – 8 L 2192/25[]

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