Eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Einschleusens von Ausländern in der Tatbestandsalternative des Hilfeleistens ergibt sich nicht bereits aus einer gegebenen Zusage, heiratswillige EU-Bürger zu vermitteln, wenn der Ausländer bereits vor der Zusage mit dem Versprechen nach Deutschland geschleust wurde, ihm hier eine Scheinehefrau zu vermitteln.
Zwar genügt es nach den Grundsätzen zur sog. Kettenbeihilfe für die Tatbestandserfüllung des § 96 Abs. 1 AufenthG, wenn sich die Unterstützungshandlung auf die Förderung der Hilfeleistung eines anderen Schleusers (§ 96 Abs. 1 AufenthG) beschränkt1; auch braucht das Hilfeleisten nicht ursächlich zu sein, es muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tathandlung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt erleichtern oder fördern2.
Eine derartige Annahme liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht nahe, wenn der Ausländer bereits (hier: drei Monate) vor der Zusage mit dem Versprechen nach Deutschland geschleust wurde, ihm hier eine Scheinehefrau zu vermitteln.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 StR 289/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2012 – 4 StR 144/12 Rn. 3[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.07.2010 – 3 StR 12/10 Rn. 2[↩]
Bildnachweis:
- Trauringe: Arek Socha










