Regelungsumfang eines Kindergeldablehnungsbescheids

Der Anspruch auf Kindergeld kann grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat1. Der zeitliche Regelungsumfang eines Ablehnungsbescheids wird durch die Klageerhebung nicht verändert. Insbesondere ist das gerichtliche Verfahren keine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens2. Begehrt ein Kläger mit seiner Klage über diesen Zeitraum hinaus Kindergeld, ist sie insoweit unzulässig2.

Regelungsumfang eines Kindergeldablehnungsbescheids

Grundsätzlich beschränkt sich bei einer Ablehnung eines zeitlich nicht näher konkretisierten Kindergeldantrags die Bindungswirkung eines solchen Bescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe bzw. bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, soweit eine sachliche Prüfung im Einspruchsverfahren stattgefunden hat3.

Die Familienkassen haben grundsätzlich die Pflicht, einen Antrag auf Kindergeld, der keine zeitliche Einschränkung enthält, umfassend zu prüfen. Ein zeitlich nicht beschränkter Antrag ist nach seinem objektiven Inhalt in der Regel dahin zu verstehen, dass die Festsetzung von Kindergeld für den längstmöglichen Zeitraum begehrt wird4.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. März 2015 – III R 14/14

  1. BFH, Urteil vom 22.12 2011 – III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681[][]
  3. BFH, Urteil vom 04.08.2011 – III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380[]
  4. BFH, Urteil vom 09.02.2012 – III R 45/10, BFHE 236, 413, BStBl II 2013, 1028, Rz 12[]