Kraftstoff wird von einer Tankkartengesellschaft, die ein eigenes Tankstellennetz betreibt, regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Der Fahrer eines Lastkraftwagens, der im Eigentum eines Transportunternehmens steht, hat Alleingewahrsam am Inhalt des Kraftstofftanks, sofern die Route nicht zuvor festgelegt ist und ständig überwacht wird.
Der Fahrer macht sich daher nicht eines Diebstahls, sondern einer Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig.
Der Fahrer verletzt fremdes Eigentum, weil der Kraftstoff bei dem Tankvorgang jedenfalls nicht ihm übereignet wurde war. Ob der Kraftstoff (schon wegen § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG) unter Eigentumsvorbehalt übereignet wurde1 oder ob er – eher fernliegend – von der Tankkartengesellschaft unbedingt dem Transportunternehmen übereignet wurde, ist für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, weil entweder die Tankkartengesellschaft (bei Annahme eines Eigentumsvorbehalts) oder das Transportunternehmen geschädigt wurde.
Der Sachverhalt ist als Unterschlagung zu würdigen, weil weder das Transportunternehmen, wäre sie Eigentümerin, noch gar das Tankkartenunternehmen (bei Annahme eines Eigentumsvorbehalts) Mitgewahrsam hatte. Nach der Rechtsprechung hat ein Fahrer einer Transportfirma regelmäßig Alleingewahrsam an den transportierten Waren2. Für die Annahme von Mitgewahrsam wäre3 eine genau festgelegte Route und die ständige Funküberwachung erforderlich.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 1 Ss 34/13










