Das nicht gewährte letzte Wort

Bei einem geständigen Angeklagten kann bei Nichtgewährung des letzten Wortes zwar der Rechtsfolgenausspruch, regelmäßig aber nicht der Schuldspruch auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen.

Auf dem dargelegten und im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrüge ausgeführten Verfahrensfehler der Nichtgewährung des letzten Wortes an

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Das letzte Wort

Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist.

Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Prozesshandlung, die ihrer

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