Befangenheitsgesuche nach dem letzten Wort des Angeklagten sind absolut ausgeschlossen und damit unzulässig (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinzelt erwogen worden ist, ob es in Fällen einer deutlich zu Tage getretenen Voreingenommenheit
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