Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Geschäftsführers – und die Haftung des Lohnbuchhalters

Der Lohnbuchhalter darf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Geschäftsführers aufgrund einer ohne Beanstandung verlaufenen Betriebsprüfung nur dann als hinreichend geklärt ansehen, wenn auch der Status des Geschäftsführers Gegenstand der Betriebsprüfung war und nach der Betriebsprüfung keine Zweifel offenbleiben, ob die bisherige Einordnung zutreffend war1.

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Geschäftsführers – und die Haftung des Lohnbuchhalters

In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine GmbH geklagt. Alleinige Gesellschafterin war im betroffenen Zeitraum die Ehefrau des Geschäftsführers. Die GmbH führte für den Geschäftsführer keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Im Jahr 2017 fand bei der GmbH eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung statt. Die GmbH macht geltend, ihr damaliger Steuerberater L. habe ihr in diesem Zusammenhang mitgeteilt, die Deutsche Rentenversicherung werde in Kürze ein Statusfeststellungsverfahren durchführen, um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers im Hinblick auf eine geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu überprüfen. Zu einem solchen Verfahren kam es nicht. Im März 2018 beauftragte die GmbH die Steuerberaterin mit der Steuerberatung einschließlich Lohnbuchhaltung. Bei einer weiteren Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung im Oktober 2021 wurde problematisiert, dass für den Geschäftsführer ohne eigene Geschäftsanteile an der Gesellschaft Sozialversicherungsnachforderungen entstehen könnten. Mit Bescheid vom 18.11.2022 setzte die Deutsche Rentenversicherung gegenüber der GmbH als Ergebnis der Betriebsprüfung Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen für den Geschäftsführer für die Jahre 2017 bis 2020 in einer Gesamthöhe von 93.118, 90 € fest.

Die GmbH meint, die Steuerberaterin habe ihre Pflichten als Lohnbuchhalterin verletzt, weil sie sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die Beschäftigung eines Geschäftsführers, der nicht Mehrheitsgesellschafter ist, Sozialversicherungsbeiträge auslöse. Von diesem Umstand habe sie erst 2022 erfahren. Wäre sie zeitnah von der Steuerberaterin aufgeklärt worden, hätte ihr Geschäftsführer sogleich die Mehrheit der Geschäftsanteile von seiner Ehefrau übernommen, um als Selbständiger eingestuft zu werden. Die GmbH verlangt mit ihrer Klage Schadensersatz für die Nachforderung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Steuerberaterin, sie von künftig drohenden weiteren Schäden, vor allem aus Beitragsnachforderungen für die Jahre 2021 und 2022, freizustellen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Münster hat die Klage abgewiese2, das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der GmbH durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen3. Das Oberlandesgericht Hamm hat ausgeführt, bis zum Zugang des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 18.11.2022 habe keine Verpflichtung der Steuerberaterin bestanden, auf eine Klärung der Frage der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers der GmbH hinzuwirken. Denn eine solche Pflicht bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Lohnbuchhalter nur dann, wenn die Frage nicht bereits anderweitig hinreichend geklärt sei. Im Streitfall sei eine hinreichende Klärung jedoch anzunehmen, weil die sozialversicherungsrechtliche Prüfung 2017 durch die Deutsche Rentenversicherung ohne Beanstandung der unterbliebenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Geschäftsführer verlaufen sei.

Auf die Revision der GmbH hat der Bundesgerichtshof den die Berufung zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen:

Mit der Begründung des Oberlandesgerichts Hamm kann eine Pflichtverletzung der Steuerberaterin nicht verneint werden. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt hätte die Steuerberaterin im Anschluss an die Übernahme des Lohnbuchhaltungsmandats im März 2018 gegenüber der GmbH auf eine Klärung der Statusfrage hinwirken müssen, auch wenn sie keine Verpflichtung zur sozialversicherungsrechtlichen Beratung der GmbH traf.

Rechtsfehlerfrei nimmt das Oberlandesgericht Hamm an, dass die Steuerberaterin nicht verpflichtet war, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers der GmbH selbst festzustellen. Die GmbH beauftragte die Steuerberaterin mit ihrer Steuerberatung einschließlich Lohnbuchhaltung.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm hat die GmbH die Steuerberaterin hingegen nicht damit beauftragt, den sozialversicherungsrechtlichen Status ihres Geschäftsführers zu prüfen und festzustellen. Die Revision stellt dies nicht infrage. Eine Pflicht zur eigenständigen Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage ergibt sich ebenso wenig aus dem reinen Lohnbuchhaltungsmandat4.

Rechtsfehlerhaft verneint das Oberlandesgericht Hamm hingegen eine Pflicht der Steuerberaterin als Lohnbuchhalterin, entsprechend den Vorgaben der Bundesgerichtshofsrechtsprechung auf eine Klärung der Statusfrage durch die GmbH als ihrer Auftraggeberin hinzuwirken5. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm tragen nicht seine Annahme, die Steuerberaterin habe bei Übernahme des Lohnbuchhaltungsauftrags davon ausgehen dürfen, der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers der GmbH sei ausreichend geklärt.

Die insoweit getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm binden den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nicht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO, weil sie unklar und widersprüchlich sind und deshalb keine geeignete Grundlage für die rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht darstellen. Das ist auch von Amts wegen zu berücksichtigen6.

Soweit das Oberlandesgericht Hamm im unstreitigen Tatbestand feststellt, dass es anlässlich der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung bei der GmbH im Jahr 2017 keine Beanstandungen gegeben habe und der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers erstmals bei der weiteren Betriebsprüfung im Oktober 2021 problematisiert worden sei, sind diese Feststellungen widersprüchlich, weil das Oberlandesgericht Hamm zugleich den Vortrag der GmbH wiedergibt, die Deutsche Rentenversicherung habe im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsprüfung 2017 mitgeteilt, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers überprüfen zu wollen. Unter Zugrundelegung des Klägervortrags trifft es mithin nicht zu, dass die Problematik der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung ihres Geschäftsführers erstmals bei der Betriebsprüfung 2021 aufgeworfen worden wäre. Diesen Widerspruch zwischen dem unstreitigen Tatbestand und dem revisionsrechtlich als wahr zu unterstellenden Vortrag der GmbH löst auch die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses nicht auf.

Auf dieser Grundlage kann eine Pflichtverletzung der Steuerberaterin mit der Begründung des Oberlandesgerichts Hamm nicht verneint werden. Der Lohnbuchhalter kann den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Geschäftsführers – unter anderem – dann als hinreichend sicher geklärt ansehen, wenn die bisherige Einordnung im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV unbeanstandet geblieben ist7. Die Annahme des Oberlandesgerichts Hamm, die Voraussetzungen einer solchen Klärung lägen vor, ist rechtsfehlerhaft.

Ein Lohnbuchhaltungsauftrag verpflichtet den Lohnbuchhalter zur Erfassung, Abrechnung und Buchung der Arbeitsentgelte sowie der gesetzlichen Abzüge wie etwa Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge8. Ein solcher Auftrag umfasst neben der technischen Abwicklung der Abrechnung auch die korrekte Berechnung der Abzugsbeträge. Hinsichtlich der der Berechnung der Abzugsbeträge vorgelagerten Frage der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Entgeltempfängers hat der Lohnbuchhalter nach einer verbindlichen Vorgabe durch den Auftraggeber zu verfahren. Fehlt eine solche verbindliche Vorgabe und ist die statusrechtliche Einordnung weder als anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen, hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken9.

Das Wesentliche der Buchführung, die auch durch einschlägig vorgebildete kaufmännische Gehilfen erbracht werden kann (§ 6 Nr. 4 StBerG), liegt nicht in der rechtlichen Beratung, sondern in der Vorbereitung und (technischen) Abwicklung der Buchungsvorgänge und damit in außerrechtlichen Aufgaben10.

Bei der Berechnung handelt es sich primär um einen rechnerischen Vorgang.

Dies gilt im Regelfall auch für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge. Deren Berechnung lehnt sich zwar in hohem Maße an das materielle Steuerrecht und die dort definierten Einkommensbegriffe an (§§ 14 ff SGB IV, insbesondere § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV)11; gleichwohl kann die Bemessungsgrundlage zumeist schematisiert ermittelt werden. Rechtsfragen geben der Berechnung daher nicht ihr Gepräge. Auch werden für die Berechnung keine vertieften Kenntnisse des Sozialrechts benötigt12.

Eine Pflicht, die Frage der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären, trifft den Lohnbuchhalter – als solchen – vor diesem Hintergrund nicht4. Die der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgelagerte Frage der Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach verlässt den Rahmen des durch schematisierte Abwicklung geprägten Auftrags des Lohnbuchhalters13. Die Beantwortung der Statusfrage bedarf bei der Abgrenzung zwischen der kraft Gesetzes eintretenden Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung wegen (abhängiger) Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV einerseits und einer fehlenden Versicherungspflicht aufgrund anzunehmender Selbständigkeit andererseits einer besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts14. Vom reinen Lohnbuchhalter kann nicht erwartet werden, dass er die zu einer Prüfung der Sozialversicherungspflicht unverzichtbare einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kennt und verfolgt. Dieser ist daher berechtigt, den Mandanten insoweit auf die Einholung fachkundigen Rats zu verweisen und von ihm eine Weisung einzuholen; alternativ kann er auf die Möglichkeit der Klärung der Statusfrage im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder auf ein Verfahren vor der Einzugsstelle der Krankenkassen nach § 28h Abs. 2 SGB IV verweisen15. Fehlt eine verbindliche Vorgabe seines Auftraggebers und ist die statusrechtliche Einordnung weder als anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen, hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken16.

Als hinreichend geklärt anzusehen ist die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage, wenn sie anwaltlich geprüft ist oder einschlägige Bescheide der Sozialversicherungsträger vorliegen, ferner dann, wenn – auch ohne dass Bescheide erlassen wurden – die bisherige Einordnung im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV unbeanstandet geblieben ist. Zwar dienen Betriebsprüfungen nicht dem Zweck, den Arbeitgeber zu schützen oder ihn zu entlasten17. Jedoch kann weder von einem Arbeitgeber noch von einem Lohnbuchhalter erwartet werden, noch kritischer zu sein als der zuständige Prüfdienst18. Dies setzt aber zweierlei voraus: Zum einen muss die bisherige Einordnung des Geschäftsführers Gegenstand der Betriebsprüfung gewesen sein. Zum anderen darf nach der Betriebsprüfung kein Zweifel bestehen, ob die bisherige Einordnung zutreffend war.

Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrags der GmbH nicht angenommen werden, dass die Steuerberaterin bei Übernahme der Lohnbuchhaltung im April 2018 aufgrund einer unbeanstandet gebliebenen Betriebsprüfung davon absehen konnte, die GmbH als ihre Auftraggeberin zu einer weiteren Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status ihres Geschäftsführers aufzufordern.

Die Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm zur Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2017 sind lückenhaft. Es bleibt unklar, ob auf der Grundlage des Ergebnisses der Betriebsprüfung eine hinreichende Klärung des Sozialversicherungsstatus des Geschäftsführers erfolgt ist. Es ist offen, ob die bisherige Einordnung des Geschäftsführers der GmbH als nicht sozialversicherungspflichtiger Selbständiger Gegenstand der Prüfung war.

Betriebsprüfungen müssen nicht umfassend oder erschöpfend sein und dürfen sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken; die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger sind bei der Definition des Gegenstands einer Betriebsprüfung grundsätzlich frei19. Erst mit Urteil vom 19.09.2019 – mithin zeitlich nach der im Streitfall infrage stehenden Betriebsprüfung 2017 – entschied das Bundessozialgericht, dass eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV zwingend auf im Betrieb tätige Ehegatten des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken ist, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt ist20. Im Streitfall war der Geschäftsführer weder GmbH-Gesellschafter noch Ehegatte des Arbeitgebers, sondern Ehegatte der Alleingesellschafterin.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf es tatrichterlicher Feststellungen, ob sich die Betriebsprüfung auch auf den Geschäftsführer erstreckt hat. Andernfalls wäre die Aussagekraft der beanstandungsfrei verlaufenen Betriebsprüfung von vornherein begrenzt gewesen. Von einer zweifelsfreien Klärung der Statusfrage kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Lohnbuchhalter mitgeteilt wird, dass (auch) konkret die Einordnung des Geschäftsführers als Selbständiger Gegenstand der Betriebsprüfung war und unbeanstandet geblieben ist.

Auch wenn sich die Betriebsprüfung auf den Geschäftsführer der GmbH erstreckt haben sollte, bestanden nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Klägervortrag zu einem angekündigten Statusfeststellungsverfahren Zweifel, ob die Einordnung des Geschäftsführers der GmbH als nicht sozialversicherungspflichtig zutreffend war.

Es kommt nicht nur auf das formale Ergebnis der Betriebsprüfung an.

Ob eine Betriebsprüfung weiteren Klärungsbedarf entfallen lässt, hängt auch von den übrigen Umständen ab. Eine von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführte Betriebsprüfung ist hinsichtlich des infrage stehenden Status eines Geschäftsführers nur dann unbeanstandet verlaufen, wenn der sozialversicherungsrechtliche Status eines Geschäftsführers weder bei der Betriebsprüfung noch in ihrer Folge infrage gestellt wird21. Wird anlässlich einer Betriebsprüfung oder in ihrer Folge angekündigt, dass trotz formalem Abschluss der Betriebsprüfung eine weitere Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigten erfolgen soll, fehlt es an einer ausreichend sicheren Klärung. Gleiches gilt, falls die zuständigen Stellen aus anderen Gründen gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen, den sozialversicherungspflichtigen Status des Geschäftsführers überprüfen zu wollen.

Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der GmbH hat die Deutsche Rentenversicherung zusammen mit oder im Anschluss an die Betriebsprüfung im Jahr 2017 die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens hinsichtlich des Geschäftsführers der GmbH angekündigt, zu dem es aber unstreitig tatsächlich nicht kam. Für einen Lohnbuchhalter, der nach Übernahme des Auftrags einerseits von einer zuvor beanstandungsfrei verlaufenen Betriebsprüfung bei seinem Auftraggeber und andererseits von einer im zeitlichen Zusammenhang damit erfolgten Ankündigung der zuständigen Stellen erfährt, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers zu überprüfen, besteht Anlass, in Ermangelung einer sonstigen verbindlichen Vorgabe des Auftraggebers auf eine rechtssichere Klärung hinzuwirken.

Dabei kann dahinstehen, ob die GmbH mit ihrer Behauptung tatsächlich die Einleitung eines formellen Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV meinte oder nur die (weitere) Überprüfung in einem Verwaltungsverfahren in Folge der Betriebsprüfung. Maßgeblich für die eine Hinweispflicht auslösenden Zweifel ist die Ankündigung der zuständigen Stelle, den sozialversicherungsrechtlichen Status in einem Verwaltungsverfahren überprüfen zu wollen. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob § 7a Abs. 1 SGB IV neben den Beteiligten des Erwerbsverhältnisses auch der Einzugsstelle oder der Deutschen Rentenversicherung eine Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens ermöglicht22. Gegen eine Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens durch die Deutsche Rentenversicherung spricht, dass diese selbst nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV Adressatin eines entsprechenden Gesuchs ist, insbesondere auch im Fall einer sogenannten obligatorischen Statusprüfung auf Veranlassung der Einzugsstelle nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Behauptung der GmbH ein fortbestehender Klärungsbedarf zum Sozialversicherungsstatus ihres Geschäftsführers bei Übernahme der Lohnbuchhaltung im März 2018 durch die Steuerberaterin nicht wegen der im Jahr 2017 erfolgten Betriebsprüfung verneint werden.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm war danach vom Bundesgerichtshof aufzuheben und die Sache ist an das Oberlandesgericht Hamm zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung konnte der Bundesgerichtshof nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht Hamm wird die gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen haben. Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof auf folgendes hin:

Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Übernahme der Lohnbuchhaltung durch die Steuerberaterin, also des ihr von der GmbH erteilten Auftrags im März 2018. Die Steuerberaterin hatte daher – falls bei Übernahme des Auftrags keine verbindliche Vorgabe der GmbH erfolgt ist und für die Steuerberaterin die statusrechtliche Einordnung weder als anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen war – auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken5. Das Oberlandesgericht Hamm trifft keine Feststellungen dazu, von welcher Tatsachengrundlage die Steuerberaterin ausgehen konnte und durfte und ob sie durch Nachfrage bei der GmbH auf eine weitere Klärung der Statusfrage hingewirkt hat.

Das Oberlandesgericht Hamm wird insoweit zu klären haben, ob über das Ergebnis der Betriebsprüfung ein schriftlicher Bescheid erteilt wurde und ob dieser Bescheid der Steuerberaterin bekannt war. Gemäß den von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen ist nach einer Betriebsprüfung grundsätzlich ein solcher Verwaltungsakt (Prüfbescheid) zu Umfang und Ergebnis der durchgeführten Prüfung gegenüber dem betroffenen Arbeitgeber zu erlassen23. Sollte im Streitfall kein schriftlicher Bescheid erteilt worden sein, wird zu klären sein, was die GmbH der Steuerberaterin vom Inhalt der mündlichen Erklärungen durch den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt hat.

Soweit die GmbH behauptet, ihr früherer Steuerberater L. habe ihr im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsprüfung 2017 mitgeteilt, die Deutsche Rentenversicherung werde den Status ihres Geschäftsführers (weiter) überprüfen, wird das Oberlandesgericht Hamm gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dies auch der Steuerberaterin bekannt war. Die Ankündigung einer – später ausgebliebenen – Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status hätte auch die Steuerberaterin als (bloße) Lohnbuchhalterin nur dahingehend verstehen können und dürfen, dass der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers der GmbH tatsächlich noch nicht abschließend und zweifelsfrei geklärt war, auch wenn das Ergebnis der vorangegangenen Betriebsprüfung unauffällig gewesen sein mag.

Sollte der Steuerberaterin nach Übernahme der Lohnbuchhaltung hingegen allein das – nach den Feststellungen beanstandungsfreie – Ergebnis der Betriebsprüfung im Jahr 2017, nicht aber die Ankündigung eines Statusfeststellungsverfahrens bekannt geworden sein, kommt es wesentlich darauf an, ob die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Geschäftsführers Gegenstand der Prüfung bei der GmbH war.

Die Steuerberaterin durfte von einer zweifelsfreien Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers ausgehen, falls der ihr zur Kenntnis gelangte schriftliche Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung sich auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers erstreckte oder die GmbH ihr Entsprechendes mitgeteilt haben sollte. Als Lohnbuchhalterin war sie nicht verpflichtet, dies weiter zu überprüfen oder sich nach eventuellen (weiteren) mündlichen Erklärungen des Prüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung zu erkundigen. Bei einer solchen Sachverhaltsgestaltung trifft den Lohnbuchhalter vielmehr ebenso wenig eine Pflicht, ein eindeutiges Prüfungsergebnis in Form eines Bescheids oder von dessen mündlicher Wiedergabe durch den Auftraggeber zu hinterfragen, wie wenn dieser unmittelbar selbst eine verbindliche Vorgabe zum Status des Geschäftsführers gemacht hätte24.

Wird dem Lohnbuchhalter bei Auftragsübernahme hingegen nur allgemein von seinem Auftraggeber mitgeteilt, dass die vorangegangene Betriebsprüfung ohne Beanstandung verlaufen sei, oder ergibt sich aus einem schriftlichen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über die Betriebsprüfung nicht, dass er sich auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers erstreckt, kann der Lohnbuchhalter nicht davon ausgehen, dass die statusrechtliche Einordnung anderweitig geklärt ist. Vielmehr ist der Lohnbuchhalter unter diesen Voraussetzungen entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin gehalten, auf eine rechtssichere Klärung der Frage der Sozialversicherungspflicht durch den Auftraggeber hinzuwirken25.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2026 – IX ZR 36/25

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 22[]
  2. LG Münster, Urteil vom 08.05.2024 – 110 O 53/23[]
  3. OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2025 – I-25 U 11/24[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 13[][]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn.19[][]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1987 – IVa ZR 155/86, NJW-RR 1988, 407, 409; vom 18.06.2025 – VIII ZR 219/23, ZIP 2025, 1950 Rn. 32 mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 22[]
  8. vgl. BSGE 115, 171 Rn. 30; Gräfe in Gräfe/Wollweber/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 8. Aufl., 1. Teil Rn. 905[]
  9. BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 13, 19[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 14 mwN[]
  11. vgl. Gräfe in Gräfe/Wollweber/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 8. Aufl., 1. Teil Rn. 384[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024, aaO Rn. 15[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024, aaO Rn. 16[]
  14. vgl. BSGE 115, 171 Rn.19 zum Steuerberater[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024, aaO Rn. 17[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024, aaO Rn.19[]
  17. vgl. BSGE 129, 95 Rn. 30; BeckOGK/Wehrhahn, 2026, § 28p SGB IV Rn. 9 mwN[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2004 – IX ZR 148/03, ZIP 2004, 2192, 2193 unter III.1; vom 08.02.2024 – IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 22[]
  19. vgl. BSGE 129, 95 Rn. 30, 35 mit Verweis auf § 11 der Beitragsverfahrensverordnung[]
  20. BSGE, aaO Rn. 35[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2004 – IX ZR 148/03, ZIP 2004, 2192, 2193 unter III.1; vom 08.02.2024 – IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 21 f[]
  22. vgl. Berchtold in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl., § 7a SGB IV Rn. 5; Krauskopf/Stäbler, SGB IV, 2022, § 7a Rn. 13[]
  23. vgl. BSGE 129, 95 Rn. 33[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn.20[]
  25. vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 21[]

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