Ein auf §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB gestützter Unterlassungsanspruch käme nur dann in Betracht, wenn der auf Unterlassung in Anspruch Genommene als Störerin anzusehen ist.

Geht die bekämpfte Störung nicht von dem Zustand des gemeinsamen Hauses, sondern von dem Verhalten eines Mitbewohners aus, ist die andere Mitbewohnerin keine Zustandsstörerin. Sie kann daher nur als mittelbare Handlungsstörerin zu der Unterlassung verpflichtet sein.
Als mittelbarer Handlungsstörer wird angesehen, wer die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern1.
Liegt der Schwerpunkt des Verhaltens der als Störerin in Anspruch genommenen Mitbewohnerin in einem Unterlassen, wird die Beeinträchtigung nur dann durch ihre Willensbetätigung verursacht, wenn sie verpflichtet wäre, gegen das Handeln ihres Mitbewohners einzuschreiten2.
Eine solche Handlungspflicht lässt sich nicht aus dem Miteigentum herleiten, wenn der eigentliche Störer nicht aufgrund einer Gebrauchsüberlassung seitens der Miteigentümerin3, sondern als Miteigentümer aus eigenem Recht nutzt (vgl. § 743 Abs. 2 BGB)4.
Aus familiären Bindungen ergibt sich ebenfalls keine Handlungspflicht. aus der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) ergibt sich keine Verpflichtung, den Ehepartner davon abzuhalten, zu musizieren oder Musikunterricht zu erteilen.
Schließlich ist für das auch im Verhältnis zu einem einzelnen nachbarlichen Mitbewohner bestehende nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis anerkannt, das eine Zurechnung fremden Verschuldens gemäß § 278 BGB nicht stattfindet5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 2018 – V ZR 143/17
- vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2014 – V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2014 – V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 10 mwN[↩]
- dazu BGH, Urteil vom 07.04.2000 – V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204[↩]
- vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 138/17, Rn. 27 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1964 – V ZR 185/62, BGHZ 42, 374, 380[↩]
Bildnachweis:
- Reihenhaus: Peggy und Marco Lachmann-Anke | Pixabay-Lizenz