Ein fehlerhafter Erschließungsbeitragsbescheid vermittelt grundsätzlich keinen Vertrauensschutz, wenn die Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist eine rechtmäßige Nachveranlagung vornimmt.
So entschied aktuell das Verwaltungsgericht Göttingen, dass die Samtgemeinde Gieboldehausen Erschließungsbeiträge für Straßen in ihrer Mitgliedsgemeinde Bodensee nach einer rechtswidrigen Erstabrechnung neu berechnen und dabei teilweise auch höhere Beiträge festsetzen durfte.
In den acht hier vom Verwaltungsgericht Göttingen entschiedenen Verfahren hatten betroffene Grundstückseigentümer geklagt. Diese wandten sich gegen Beitragsbescheide aus den Jahren 2023 und 2024, mit denen die Samtgemeinde Erschließungsbeiträge für die Herstellung von Verkehrsflächen erhob. Je nach Größe und baulicher Nutzbarkeit der Grundstücke beliefen sich die festgesetzten Beiträge auf Beträge zwischen rund 7.700 € und mehr als 130.000 €. Den ging eine frühere gerichtliche Entscheidung voraus. Die Samtgemeinde hatte im Jahr 2020 drei Straßen als sogenannte Erschließungseinheit gemeinsam abgerechnet. Das Verwaltungsgericht Göttingen erklärte diese gemeinsame Veranlagung jedoch bereits Ende 2022 für rechtswidrig. Daraufhin legte die Samtgemeinde Ende 2023 neue Abrechnungsgebiete fest und berechnete die Erschließungsbeiträge für jede Straße getrennt. Diese neue Einzelabrechnung führte dazu, dass einzelne Grundstückseigentümer höhere Beiträge zahlen mussten als nach den ursprünglichen Bescheiden aus dem Jahr 2020. Die erhöhten Forderungen setzte die Samtgemeinde durch Nachveranlagungsbescheide fest.
Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Nachveranlagungen und wies die Klagen ab; die getrennte Abrechnung der einzelnen Straßen entspreche den rechtlichen Vorgaben.
Auch mit ihren Einwänden gegen die zeitliche Zulässigkeit der Bescheide hatten die Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begann die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit der im Jahr 2019 erfolgten Widmung der Straßen. Da die neuen Bescheide bereits 2023 erlassen wurden, war die Frist noch nicht abgelaufen.
Ebenso verneinte das Verwaltungsgericht Göttingen einen Vertrauensschutz zugunsten der Grundstückseigentümer. Die ursprünglichen Bescheide aus dem Jahr 2020 könnten einer späteren rechtmäßigen Nachveranlagung nicht entgegenstehen. Nach den bundesrechtlichen Vorgaben seien Gemeinden vielmehr verpflichtet, Erschließungsbeiträge innerhalb der Festsetzungsfrist zutreffend und vollständig zu erheben. Fehlerhafte Erstbescheide hinderten deshalb eine spätere Korrektur grundsätzlich nicht.
Von den insgesamt acht Entscheidungen sind inzwischen sechs rechtskräftig. In zwei Verfahren wurde die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass Grundstückseigentümer aus einer fehlerhaften Beitragsabrechnung regelmäßig keinen dauerhaften Vertrauensschutz ableiten können. Stellt sich eine ursprüngliche Erschließungsbeitragsveranlagung als rechtswidrig heraus, darf die Gemeinde diese innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist korrigieren und – sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen – auch höhere Beiträge festsetzen. Für Kommunen bestätigt das Urteil die Möglichkeit, fehlerhafte Erschließungsbeitragsbescheide nachzubessern, solange die Festsetzungsfrist noch läuft. Für betroffene Anlieger zeigt die Entscheidung zugleich, dass ein erfolgreicher Angriff gegen eine fehlerhafte Beitragsveranlagung nicht zwangsläufig zu einer endgültigen finanziellen Entlastung führt.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteile vom 15. April 2026 – 3 A 295/23; 3 A 302/23; 3 A 11/24 u.a.
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