Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (hier: Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche) können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen. Für berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist1.
Die während der Dauer des einjährigen Förderunterrichts des Antragstellers anfallenden monatlichen Kosten können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf darstellen. Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs (§ 1610 BGB) anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht – zumindest nicht vollständig – erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann2.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg3 hat – dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek4 folgend – seine Überzeugung, dass der Sohn an einer förderungsbedürftigen Rechtschreibschwäche leide, insbesondere aus der Auswertung eines Schreibtests gewonnen, den der Sohn auf Anregung seines Deutschlehrers am 24.02.2011 bei dem L.Institut absolviert hat; das dabei angewendete Testverfahren (sog. Hamburger Schreibprobe) kann dieser Auswertung entnommen werden. Diese tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Unterhaltsberechtigte den durch den kostenauslösenden Besuch einer privaten Bildungseinrichtung entstandenen Mehrbedarf nicht unbeschränkt, sondern nur beim Vorliegen von sachlichen Gründen geltend machen kann. Darüber hinaus bedarf es einer besonderen Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls, wenn die Entscheidung für den Besuch einer privaten Bildungseinrichtung einen nicht unerheblichen Mehrbedarf im Vergleich mit anderen denkbaren Lösungen des zugrunde liegenden schulischen Problems verursacht5. Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob für die kostenauslösende Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstituts im Vergleich zu den schulischen Förderangeboten so gewichtige Gründe vorliegen, dass es gerechtfertigt erscheint, die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten der Antragsgegnerin als angemessene Kosten der Ausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB anzuerkennen.
Für berechtigten Mehrbedarf haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen6 und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist7.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 298/12
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962[↩]
- BGH, Urteil vom 05.03.2008 – XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152 Rn. 24[↩]
- OLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2012 – 2 UF 3/12[↩]
- AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 23.11.2011 – 733 F 90/11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1982 – IVb ZR 324/81, FamRZ 1983, 48, 49 zur Privatschule[↩]
- BGH, Urteil vom 05.03.2008 – XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152 Rn. 28[↩]
- BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962 Rn. 32[↩]











