Vortrag ist nicht neu, wenn bereits in erster Instanz gehaltener schlüssiger Vortrag durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird1.
Eine Nichtberücksichtigung von Vortrag aufgrund offenkundig fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 547/14











