Der Anspruch des Vermieters auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit – in der Insolvenz des Mieters

Der Anspruch des Vermieters eines Grundstücks auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit ist in der Insolvenz über das Vermögen des Mieters kein Anspruch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit keine Insolvenzforderung, wenn er allein der Sicherung von nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu entstehenden Verbindlichkeiten des Mieters dient. Die Anmeldung und irrtümliche Feststellung einer Neuverbindlichkeit als Insolvenzforderung zur Tabelle führt nicht dazu, dass eine Forderung ihre Eigenschaft als Neuverbindlichkeit verliert und zur Insolvenzforderung wird.

Der Anspruch des Vermieters auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit – in der Insolvenz des Mieters

Die Mieterin mietete für zehn Jahre Flächen in einem Einkaufszentrum und stellte die vereinbarte Mietsicherheit von 75.875 Euro in Form einer Versicherungsbürgschaft. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nahm die Vermieterin die Bürgschaft wegen rückständiger Mieten in Anspruch und meldete den vertraglichen Anspruch auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit als Insolvenzforderung an. Der Insolvenzplan sah einen Erlass von 90 Prozent vor; auf den Wiederauffüllungsanspruch erhielt die Vermieterin deshalb 7.587, 50 €. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verlangte sie die verbleibenden 68.287, 50 €.

Das Landgericht Neubrandenburg hat der Klage der Vermieterin stattgegeben1, das Oberlandesgericht Rostock die Berufung der Mieterin zurückgewiesen2. Die hiergegen gerichtete Revision der Mieterin hat der Bundesgerichtshof nun ebenfalls als unbegründeet zurückgewiesen; die Vermieterin könne von der Mieterin aus Ziffer 7.3 des Mietvertrags die Wiederauffüllung der Mietsicherheit verlangen:

Ein Anspruch der Vermieterin auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit ist entstanden. Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Vermieterin wegen rückständiger Mietzahlungen für die Monate April bis August 2020 berechtigt die von der Mieterin gestellte Mietsicherheit in Anspruch genommen hat. Die vom Mieter insolvenzfest erbrachte Mietsicherheit bleibt dem Vermieter auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters als Sicherheit erhalten und dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben3. Sinn der Mietsicherheit ist gerade die Absicherung des Vermieters gegen die Insolvenz des Mieters. Der Vermieter kann bestimmen, mit welcher Schuld des Mieters die Mietsicherheit nach Verwertung verrechnet werden soll; dabei kommt es bei einer Verrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht darauf an, ob die Ansprüche des Mieters als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen sind oder ob es sich um Insolvenzforderungen handelt4.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit haben die Parteien in Ziffer 7.3 des Mietvertrags überdies vereinbart, dass die Mieterin zur unverzüglichen Wiederauffüllung der Mietsicherheit auf den ursprünglichen Betrag verpflichtet ist, wenn die Mietsicherheit von der Vermieterin während der Mietzeit in Anspruch genommen wird.

Die Mieterin kann der Klage nicht entgegenhalten, dass der geltend gemachte Wiederauffüllungsanspruch nach den Regelungen des Insolvenzplans erlassen worden ist. Zu Unrecht macht die Mieterin geltend, es handele sich bei dem von der Vermieterin verfolgten Wiederauffüllungsanspruch um eine vom Insolvenzplan erfasste Insolvenzforderung.

Die rechtliche Einordnung des Anspruchs des Vermieters auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit bei einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Inanspruchnahme der vom Mieter geleisteten Mietsicherheit ist allerdings umstritten.

Nach einer Auffassung kann der Vermieter seinen Anspruch auf Zahlung einer vom Mieter bei Insolvenzeröffnung noch nicht geleisteten Mietsicherheit lediglich als Insolvenzforderung geltend machen5, denn der Anspruch des Vermieters auf Leistung der Mietsicherheit werde bereits mit Abschluss des Mietvertrags begründet. Auch der bei einer Inanspruchnahme der Mietsicherheit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Wiederauffüllungsanspruch könne daher allenfalls den Rang einer Insolvenzforderung nach § 38 InsO bekleiden6, sodass der Vermieter nach Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nur Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Insolvenzquote habe. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung oder nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens in Folge der Bestätigung eines Insolvenzplans und einer damit verbundenen Entschuldung des Mieters von weitergehenden Insolvenzforderungen lebe der vertragliche Wiederauffüllungsanspruch nicht wieder auf. Es widerspreche insolvenzrechtlichen Wertungen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu gleichen Konditionen als eine Art Zurückversetzung des Dauerschuldverhältnisses in ein Stadium vor der Insolvenz verstanden werde7.

Nach einer weiteren Auffassung ist der Anspruch auf Zahlung einer noch offenen oder auf Wiederauffüllung einer in Anspruch genommenen Mietsicherheit als Masseverbindlichkeit nach § 108 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus der Masse zu erfüllen. Die aus der Masse geleistete Sicherheit decke dann aber nur die auf der Fortsetzung des Mietvertrags beruhenden Ansprüche, jedoch keine Insolvenzforderungen oder Neuverbindlichkeiten des Schuldners, für die dieser nur mit seinem freien Vermögen hafte. Grund für diese Einordnung sei der Sicherungszweck dieses Anspruchs. Soweit Ansprüche des Vermieters offen stünden, die nach § 108 Abs. 3 InsO als Insolvenzforderungen zu qualifizieren seien, komme eine nachträgliche Absicherung dieser Forderungen zulasten der Masse nicht in Betracht. Werde der Vermieter aber durch § 108 Abs. 1 InsO verpflichtet, das Mietverhältnis insgesamt fortzusetzen, habe das nach Maßgabe dessen zu geschehen, was die Mietvertragsparteien ursprünglich vereinbart hätten. Daher könne der Vermieter für die künftigen Masseverbindlichkeiten eine Sicherung nach Maßgabe des Mietvertrags verlangen8.

Nach einer dritten Meinung ist für die rechtliche Qualifikation des Anspruchs auf Wiederauffüllung danach zu unterscheiden, aufgrund welcher Forderungen die Sicherheit reduziert worden sei. Handele es sich um Rückstände aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung, also um Insolvenzforderungen, sei auch der Auffüllungsanspruch nur Insolvenzforderung9. Handele es sich um Rückstände aus der Zeit nach Insolvenzeröffnung, sei der Wiederauffüllungsanspruch hingegen eine Neuverbindlichkeit10 oder bei der Verwendung der Mietsicherheit für einen vom Insolvenzverwalter zu vertretenden Anspruch eine Masseverbindlichkeit11.

Nach einer vierten Meinung, der sich das Oberlandesgericht Rostock angeschlossen hat, ist der Anspruch auf erstmalige Zahlung oder auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit weder Masse- noch Insolvenzforderung12. Der Anspruch sei während des gesamten Zeitraums nur außerhalb des Insolvenzverfahrens vom Mieter zu befriedigen. Während des laufenden Insolvenzverfahrens stünden die Beschränkungen des § 87 InsO einer Geltendmachung gegenüber dem Schuldner nicht entgegen; auch Neugläubiger könnten während des laufenden Insolvenzverfahrens ihre Forderungen gegen den Schuldner geltend machen. Gleiches gelte ohnehin nach Verfahrensaufhebung.

Bei der Behandlung von Verbindlichkeiten des Schuldners ist zwischen Insolvenzforderungen, Masseverbindlichkeiten und Neuverbindlichkeiten zu unterscheiden.

Ob eine Insolvenzforderung vorliegt, entscheidet sich gemäß § 38 InsO maßgeblich danach, ob der Gläubiger einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird für eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO darauf abgestellt, ob der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, wobei nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein muss. Unerheblich ist hingegen, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist13.

Eine Masseverbindlichkeit liegt hingegen nur in den im Gesetz angeführten Fällen vor. Ob eine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO vorliegt, entscheidet sich nicht maßgeblich nach dem Zeitpunkt ihrer Begründung.

Entscheidend ist vielmehr, ob ein besonderer Bezug der Forderung zur Insolvenzmasse besteht, der ihren Vorrang als Masseverbindlichkeit vor anderen Forderungen – Insolvenzforderungen oder Neuverbindlichkeiten des Schuldners rechtfertigt14. Ausdruck dieses besonderen Bezugs zur Insolvenzmasse sind die in § 55 InsO geregelten Tatbestände.

Erfüllt eine Forderung die Voraussetzungen einer Insolvenzforderung nach § 38 InsO nicht, handelt es sich nicht stets um eine Masseverbindlichkeit. Umgekehrt ist nicht jede Forderung, welche die Voraussetzungen einer Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO nicht erfüllt, eine Insolvenzforderung, die dem Gläubiger der Forderung eine Teilhabe an der Verteilung der Insolvenzmasse gewährt. Die Forderung eines Gläubigers, die weder die Voraussetzungen einer Insolvenzforderung nach § 38 InsO erfüllt noch eine Masseverbindlichkeit im Sinn des § 55 InsO oder der gesetzlichen Sonderbestimmungen ist, kann nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner geltend gemacht werden.

Für die insolvenzrechtliche Einordnung eines jeden Anspruchs ist daher richtigerweise zu prüfen, ob der Anspruch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen in §§ 38, 54 f InsO als Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit oder Neuverbindlichkeit des Schuldners einzuordnen ist. Zudem ist für Ansprüche aus einem Mietverhältnis des Schuldners über unbewegliche Gegenstände die besondere Regelung des § 108 InsO zu beachten. Gemäß § 108 Abs. 1 InsO bestehen solche Mietverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Ansprüche aus einem solchen Mietverhältnis sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO Masseverbindlichkeiten, soweit dessen Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Demgegenüber ordnet § 108 Abs. 3 InsO an, dass der andere Teil Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur als Insolvenzgläubiger geltend machen kann15. Erfüllt der Anspruch aus einem Mietverhältnis weder die Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO noch die des § 108 Abs. 3 InsO, handelt es sich regelmäßig um eine Neuverbindlichkeit.

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem im Streitfall von der Vermieterin geltend gemachten Wiederauffüllungsanspruch um keine Insolvenzforderung. Die Voraussetzungen des § 108 Abs. 3 InsO sind nicht erfüllt.

Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der Vermieterin auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit um einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die Mieterin. Denn die für § 38 InsO ausreichende schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs16 für einen bereits im Mietvertrag vereinbarten Anspruch auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit ist jedenfalls dann entstanden, wenn der Mieter Mieten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldig geblieben ist. Danach kommt es im Streitfall für die Begründung des Anspruchs der Vermieterin nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem sie die Mietsicherheit zur Begleichung ihrer offenen Mietforderungen gegen die Mieterin verwertet hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Mieterin die Mieten für die Monate ab April 2020 schuldig geblieben ist.

Der Anspruch erfüllt jedoch im Streitfall nicht die Voraussetzungen des § 108 Abs. 3 InsO.

Nach § 108 Abs. 3 InsO sind – auch wenn die Voraussetzungen des § 38 InsO im Übrigen erfüllt sein sollten – nur solche Ansprüche aus einem Mietverhältnis des Schuldners über Grundstücke Insolvenzforderungen, welche die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen. § 108 Abs. 3 InsO unterscheidet insoweit bei einem nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden Mietverhältnis in zeitlicher Hinsicht17. § 108 Abs. 3 InsO hat eine Zäsurwirkung18; sie führt in der Sache zu einer gespaltenen Behandlung in zeitlicher Hinsicht19. So sind rückständige Mietzinsen und rückständige Betriebs- und Nebenkostenforderungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzforderungen. Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Mietzins und Betriebs- und Nebenkosten sind dagegen Masseverbindlichkeiten, soweit die Erfüllung des Mietverhältnisses für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss20. Die Vorschrift begrenzt damit die Einordnung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis als Insolvenzforderungen.

Der Anspruch auf Zahlung oder Wiederauffüllung einer Mietsicherheit ist ein Anspruch aus dem Mietverhältnis im Sinne des § 108 Abs. 3 InsO. Insoweit genügt es, wenn – wie im Streitfall – der Anspruch auf Besicherung sich aus dem Mietvertrag ergibt und die Sicherheit für die Ansprüche aus dem Mietverhältnis versprochen wird. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass es sich beim Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf insolvenzfeste Anlage einer Barkaution um einen (Gegen-)Anspruch aus dem Mietverhältnis handelt21. Dem folgend hat der Bundesgerichtshof die insolvenzrechtliche Einordnung des Anspruchs des Mieters auf insolvenzfeste Anlage einer Barkaution in der Insolvenz des Vermieters anhand der Vorgaben des § 108 Abs. 1 und 3 InsO bestimmt22.

Der von der Vermieterin geltend gemachte Wiederauffüllungsanspruch ist kein Anspruch, dessen Erfüllung für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Oberlandesgericht Rostock Bezug genommen hat, hat die Vermieterin die Mietsicherheit im Februar 2021 in voller Höhe in Anspruch genommen und auf die noch ausstehenden und von ihr zur Tabelle angemeldeten Mietforderungen für die Zeit ab April 2020 angerechnet. Unter Berücksichtigung weiterer zur Anrechnung gelangter Gutschriften waren die ursprünglich angemeldeten einfachen Insolvenzforderungen in voller Höhe erfüllt. Der danach geltend gemachte Anspruch der Vermieterin auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit bezog sich dementsprechend nicht mehr auf Verbindlichkeiten der Mieterin für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vielmehr verlangt die Vermieterin die Wiederauffüllung der Mietsicherheit im Hinblick auf die wegen der Fortführung des Mietverhältnisses nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu entstehenden Verbindlichkeiten der Mieterin aus dem Mietverhältnis.

Dass die Vermieterin im Streitfall eine Forderung auf Auffüllung der Mietsicherheit zur Insolvenztabelle angemeldet hat, die Forderung in voller Höhe zur Tabelle festgestellt worden ist und die Vermieterin aus der Insolvenzmasse in Höhe der Quote eine Zahlung erhalten hat, führt nicht dazu, dass dieser Anspruch rechtlich als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Forderung der Vermieterin um eine Masseforderung oder um eine Neuverbindlichkeit handelte.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass Masseforderungen auch durch Anmeldung, Anerkennung und Feststellung nicht zu Insolvenzforderungen werden23.

Die Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO schließt die spätere Geltendmachung desselben Anspruchs als Masseforderung nicht aus. Die Bestimmungen über die Feststellung der Forderungen (§§ 174 ff InsO) beziehen sich nach Wortlaut und Systematik nur auf Insolvenzforderungen. Das besondere Feststellungsverfahren dient nicht zur Klärung der rechtlichen Einordnung eines Anspruchs als Insolvenzforderung, sondern setzt die Anmeldung einer Insolvenzforderung voraus.

Gleiches gilt für den Fall der irrtümlichen Feststellung einer Neuverbindlichkeit zur Tabelle. Der Gläubiger einer Neuverbindlichkeit ist nicht zu einer Teilhabe an der Verteilung der Insolvenzmasse berechtigt. Er ist auf den Zugriff auf das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners oder auf eine Befriedigung aus dem ungewissen Neuerwerb des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beschränkt.

Im Streitfall kann dahinstehen, ob es sich bei der Forderung der Vermieterin auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit (zunächst) um eine Masseverbindlichkeit gehandelt hat oder (von Beginn an) um eine Neuverbindlichkeit der Mieterin.

Die Einordnung eines Anspruchs auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit als Masseverbindlichkeit kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt sind. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO fallen die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin zur Masse erbringen und sie der Masse zugutekommen lassen muss, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Insolvenzforderung beschränkt sein soll24. Entscheidend für Verbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis ist damit, inwieweit diese Verbindlichkeit die Gegenleistung für den Teil einer Leistung aus einem gegenseitigen Vertrag darstellt, dessen Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss25.

Bei der Pflicht zur Zahlung oder Wiederauffüllung der Mietsicherheit handelt es sich nicht um eine mietvertragliche Gegenleistung im engeren Sinn; sie steht mit der Gewährung des Gebrauchs der Mietsache in keinem inneren Zusammenhang. Sie beruht vielmehr auf der zwischen den Parteien des Mietvertrags getroffenen Sicherungsabrede. Allerdings ist der Anspruch auf Zahlung oder Wiederauffüllung der Mietsicherheit als Masseverbindlichkeit einzuordnen, wenn die Mietsicherheit der Sicherung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis dienen soll, die ihrerseits als Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO einzuordnen sind. Die aufgrund eines solchen Wiederauffüllungsanspruchs durchgesetzte Mietsicherheit dient – soweit sie aus der Masse erbracht wird – allein der Sicherung von Masseverbindlichkeiten. Sofern nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine als Masseverbindlichkeiten einzuordnenden offenen Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis mehr bestehen, ist die aus der Masse erhaltene Mietsicherheit an die Masse zurückzuleisten (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Soweit der Vermieter den Wiederauffüllungsanspruch für die Mietsicherheit zur Sicherung seiner für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestehenden Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht, stellt der Wiederauffüllungsanspruch eine Neuverbindlichkeit dar.

Hierauf kommt es im Streitfall jedoch nicht an. Der eigenverwaltende Schuldner haftet nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für die Befriedigung des Wiederauffüllungsanspruchs unabhängig davon, ob dieser als Masseverbindlichkeit oder als Neuverbindlichkeit einzuordnen ist.

Massegläubiger und Gläubiger von Neuverbindlichkeiten können ihre Ansprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens unabhängig von Annahme und gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplans gegen die Mieterin geltend machen. Die Rechtsstellung der Massegläubiger und der Neugläubiger kann im Gegensatz zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht durch einen Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden; § 217 Abs. 1 InsO sieht dies nicht vor. Dementsprechend bestimmte auch der Insolvenzplan der Mieterin lediglich, dass die Gläubiger mit Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO eine Quotenzahlung erhalten, die 10 % ihrer Forderung entspricht, und im Übrigen auf ihre Insolvenzforderungen verzichten. Massegläubiger und Neugläubiger der Mieterin werden von dieser Regelung nicht erfasst.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Position von Vermietern bei der Insolvenz eines Gewerbemieters: Wird eine insolvenzfeste Mietsicherheit nach Verfahrenseröffnung zur Tilgung rückständiger Mieten verwertet, kann der vertraglich vereinbarte Wiederauffüllungsanspruch fortbestehen, soweit die Sicherheit künftig entstehende Ansprüche aus dem fortgesetzten Mietverhältnis absichern soll. Der Anspruch wird nicht allein deshalb zur Insolvenzforderung, weil er zur Tabelle angemeldet, festgestellt und teilweise durch eine Quotenzahlung erfüllt wurde; seine rechtliche Einordnung richtet sich vielmehr nach den Vorgaben der Insolvenzordnung und dem Sicherungszweck. Handelt es sich um eine Masse- oder Neuverbindlichkeit, wird der Anspruch von einem Insolvenzplan, der lediglich Insolvenzforderungen erfasst, nicht gekürzt. Gewerbemietverträge sollten daher eine klare Wiederauffüllungspflicht enthalten, während Vermieter bei der Verwertung und Anmeldung der Sicherheit genau dokumentieren sollten, auf welche Forderungen sie diese anrechnen und welche künftigen Ansprüche die wiederaufgefüllte Sicherheit absichern soll.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2026 – IX ZR 149/25

  1. LG Neubrandenburg, Urteil vom 28.05.2025 – 3 O 469/23[]
  2. OLG Rostock, Urteil vom 23.10.2025 – 3 U 54/25, ZIP 2025, 2833[]
  3. BGH, Urteil vom 27.01.2022 – IX ZR 44/21, ZIP 2022, 491 Rn. 10 ff[]
  4. Guhling/Günter/Geldmacher, Gewerberaummiete, 3. Aufl., Anhang zu §§ 562-562d BGB Rn. 344 f; Jaeger/Jacoby, InsO, 2. Aufl., § 108 Rn. 161; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.01.2022, aaO Rn. 12[]
  5. Uhlenbruck/Wegener, InsO, 16. Aufl., § 108 Rn. 32; Schmidt/Ringstmeier/Doebert, InsO, 21. Aufl., § 108 Rn. 24; Guhling/Günter/Geldmacher, Gewerberaummiete, 3. Aufl., Anhang zu §§ 562-562d BGB Rn. 346; BeckOK-InsO/Berberich, 2026, § 108 InsO Rn. 54; Agatsy/Ormanschick in Schach/Riecke, Mietrecht, 5. Aufl., § 9 Rn. 85; Horst, ZMR 2007, 167, 174; zur Nieden, NZI 2018, 465, 467[]
  6. Agatsy/Ormanschick in Schach/Riecke, Mietrecht, aaO Rn. 85; zur Nieden, aaO, S. 467 f[]
  7. zur Nieden, aaO S. 468[]
  8. Jaeger/Jacoby, InsO, 2. Aufl., § 108 Rn. 162[]
  9. Pohlmann-Weide, ZVI 2023, 424, 429; Linnenbrink, ZfIR 2026, 126, 127[]
  10. Pohlmann-Weide, aaO[]
  11. Linnenbrink, aaO[]
  12. Börstinghaus/Siegmund/Börstinghaus, Miete, 8. Aufl., § 551 BGB Rn. 141; Schmidt-Futterer/Flatow, Mietrecht, 17. Aufl., § 108 InsO Rn. 18 f; Flatow, NZM 2011, 607, 617 f; Kaubisch, DB 2026, 317, 318[]
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – IX ZB 80/10, NZI 2012, 24 Rn. 7; vom 18.02.2021 – IX ZB 6/20, ZIP 2021, 642 Rn. 7 mwN[]
  14. Schoppmeyer, ZIP 2025, 169, 174, 179[]
  15. vgl. BT-Drs. 12/2443, S. 147[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2021 – IX ZB 6/20, ZIP 2021, 642 Rn. 7 mwN[]
  17. vgl. auch BT-Drs. 12/2443, S. 147[]
  18. BGH, Urteil vom 13.12.2012 – IX ZR 9/12, ZIP 2013, 179 Rn. 11[]
  19. vgl. MünchKomm-InsO/Hoffmann, 5. Aufl., § 108 Rn. 154, 156[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 295/10, ZIP 2011, 924 Rn. 12; Beschluss vom 11.03.2021 – IX ZR 152/20, ZIP 2021, 863 Rn. 3 mwN[]
  21. BGH, Urteil vom 23.09.2009 – VIII ZR 336/08, NJW 2009, 3505 Rn. 10[]
  22. BGH, Urteil vom 13.12.2012 – IX ZR 9/12, ZIP 2013, 179 Rn. 10 f[]
  23. BGH, Urteil vom 13.06.2006 – IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112 Rn. 14 ff[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003 – IX ZR 163/02, ZIP 2003, 854, 855[]
  25. BGH, Beschluss vom 11.03.2021 – IX ZR 152/20, ZIP 2021, 863 Rn. 3[]

Bildnachweis:

  • Aufgegebene Fabrikhalle: 652234