Die Open-Air-Veranstaltung als Massengeschäft – und die Altersdiskriminierung beim Zutritt

Ob es sich bei einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis um ein Massengeschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG handelt, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise. Abzustellen ist nicht auf den einzelnen Anbieter, sondern auf die Verkehrssitte. Für das Vorliegen einer solchen Verkehrssitte trifft denjenigen, der sich auf die Benachteiligung beruft, die volle Beweislast, § 22 AGG findet hierbei keine Anwendung. Ob ein Ansehen der Person bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG nachrangige Bedeutung hat, bestimmt sich nach der Art des zu betrachtenden Schuldverhältnisses in seiner konkreten Ausprägung.

Die Open-Air-Veranstaltung als Massengeschäft – und die Altersdiskriminierung beim Zutritt

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf die Klage eines 44-Jährigen, der im August 2017 ein Open-Air-Event besuchen wollte, bei dem über 30 Discjockeys elektronische Musik auflegten. Die Veranstaltung hatte eine Kapazität von maximal 1.500 Personen, ein Vorverkauf fand nicht statt. Ein Ticket konnte erst nach Passieren der Einlasskontrolle erworben werden. Dem hier klagenden 44-Jährigen sowie seinen beiden damals 36 und 46 Jahre alten Begleitern wurde der Einlass verwehrt. Er forderte daraufhin von der Veranstalterin eine Entschädigung in Höhe von 1.000 €. Dies lehnte die Veranstalterin ab, da Zielgruppe der Veranstaltung Personen zwischen 18 und 28 Jahren gewesen seien; aufgrund der beschränkten Kapazität und um den wirtschaftlichen Erfolg, der mit einer homogen in sich feiernden Gruppe verbunden sei, nicht negativ zu beeinflussen, habe es die Anweisung gegeben, dem optischen Eindruck nach altersmäßig nicht zur Zielgruppe passende Personen abzuweisen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht München hat die Entschädigungsklage des verhinderten Konzertbesuchers abgewiesen1, das Landgericht München die Berufung des 44-Jährigen zurückgewiesen2. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese klageabweisenden Urteile und wies auch die Revision des 44-Jährigen zurück:

Das Landgericht München I hat zu Recht einen auf eine Benachteiligung durch Ablehnung des Vertragsschlusses (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) wegen des Alters (§ 1 AGG) gestützten Schadensersatzanspruch des 44-Jährigen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, 3 AGG verneint. Der sachliche Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG ist nicht eröffnet.

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen des Alters bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte). In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht München I den Vertrag über den Zutritt zu der Open-Air-Veranstaltung „I.“ nicht als Massengeschäft im Sinne dieser Definition eingeordnet.

Ein Schuldverhältnis wird ohne Ansehen der Person begründet, wenn hierbei die in § 1 AGG genannten Merkmale typischerweise keine Rolle spielen3. Die Regelung ist mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes dahin zu verstehen, dass ein Schuldverhältnis ohne Ansehen der Person begründet wird, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist. Massengeschäfte im Sinne dieser Definition sind insbesondere Verträge im Bereich der Konsumgüterwirtschaft und über standardisierte Dienstleistungen, etwa des Einzelhandels, der Gastronomie oder des Transportgewerbes. Ein Ansehen der Person liegt hingegen vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach einer Würdigung des Vertragspartners trifft. Enthält die Prüfung des Vertragsschlusses ein stark individualisiertes, personales Element, verzichtet das Gesetz im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG zugunsten der persönlichen Willensbildung des Anbieters auf eine Benachteiligungskontrolle4.

Ob persönliche Merkmale typischerweise eine Rolle spielen, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise. Abzustellen ist nicht auf den einzelnen Anbieter, sondern auf die Verkehrssitte5, welche sich für vergleichbare Schuldverhältnisse herausgebildet hat.

Das Landgericht München I hat eine Verkehrssitte, dass zu öffentlichen Veranstaltungen, die mit dem hier betroffenen Schuldverhältnis vergleichbar sind, jedermann Eintritt ohne Ansehen der Person erhält, nicht festgestellt, ohne dass ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Die Beurteilung des Landgerichts München I, der 44-Jährige habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, bei vergleichbaren Veranstaltungen bestehe eine Verkehrssitte dahingehend, dass die Anbieter im Rahmen ihrer Kapazität grundsätzlich jede zahlungswillige und zahlungsfähige Person einlassen, wird von dem 44-Jährigen nicht angegriffen; hiergegen ist auch aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Insbesondere greifen nicht die Beweisregeln des § 22 AGG. Diese betreffen lediglich die Frage der Kausalität zwischen der Benachteiligung und einem der nach § 1 AGG verpönten Merkmale6. Dafür, dass das angebahnte, aber nicht begründete Schuldverhältnis ein Massengeschäft ist, trifft den 44-Jährigen die volle Beweislast7. Hierzu gehört auch die Frage, ob sich im Hinblick auf die Einordnung des Schuldverhältnisses als Massengeschäft eine bestimmte Verkehrssitte herausgebildet hat, wie die Auswahl der Vertragspartner erfolgt.

Weiterer Vortrag des klagenden 44-Jährigen war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass öffentlich zugängliche Konzerte, Kinovorstellungen, Theater- oder Sportveranstaltungen im Regelfall dem sachlichen Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG unterfallen, weil es der Verkehrssitte entspricht, dass dort der Eintritt ohne Ansehen der Person gewährt wird. Für diese Freizeitangebote ist charakteristisch, dass es den veranstaltenden Unternehmern, meist dokumentiert durch einen Vorverkauf, nicht wichtig ist, wer ihre Leistung durch Zuschauen und Zuhören entgegennimmt. Dies unterscheidet sie entgegen der Auffassung des 44-Jährigen maßgeblich von Party-Event-Veranstaltungen wie der hier zu beurteilenden, bei denen die Möglichkeit besteht, die Veranstaltung aktiv, etwa durch Feiern und Tanzen, mitzugestalten. In der Regel prägt auch die Interaktion der Besucher den Charakter derartiger Veranstaltungen, weshalb der Zusammensetzung des Besucherkreises Bedeutung zukommen kann. Dass auch bei derartigen Schuldverhältnissen gleichwohl nach der Verkehrssitte jedermann Eintritt ohne Ansehen der Person erhält, macht der 44-Jährige nicht geltend.

Ohne Erfolg wendet sich der 44-Jährigen im Ergebnis gegen die Annahme des Landgerichts München I, es handele sich bei der Veranstaltung „I.“ auch nicht um ein Schuldverhältnis gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG, bei dem ein Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und das zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt.

§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG findet auf Schuldverhältnisse Anwendung, die zwar keine Massengeschäfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG sind, weil ein Ansehen der Person bei ihnen eine Rolle spielt, dies aber – gegenüber bedeutsameren anderen Faktoren – nur in einem geringen Umfang8. Massengeschäftsähnliche Schuldverhältnisse im Sinne dieser Vorschrift kennzeichnet, dass persönliche Eigenschaften des Vertragspartners zwar bei der Entscheidung, mit wem der Vertrag geschlossen werden soll, relevant sind, sie aber angesichts der Vielzahl der abzuschließenden Rechtsgeschäfte an Bedeutung verlieren, weil der Anbieter, von atypischen Fällen abgesehen, bereit ist, mit jedem geeigneten Partner zu vergleichbaren Konditionen zu kontrahieren. In welchem Umfang ein Ansehen einer Person bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses relevant ist, bestimmt sich nach der Art des zu betrachtenden Schuldverhältnisses in seiner konkreten Ausprägung9.

Bei Schuldverhältnissen wie öffentlichen Party-Event-Veranstaltungen kann die Zusammensetzung des Besucherkreises deren Charakter prägen und daher ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers bestehen, hierauf Einfluss zu nehmen. Soweit Unternehmer im Hinblick hierauf ihr Angebot nur an eine bestimmte, nach persönlichen Merkmalen definierte Zielgruppe richten und in Umsetzung dessen nur Personen als Vertragspartner akzeptieren, die die persönlichen Merkmale dieser Zielgruppe erfüllen, kommt den persönlichen Eigenschaften der Vertragspartner nicht nur nachrangige Bedeutung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG zu. Diese persönliche Willensentscheidung ist hinzunehmen10; wenn dabei auch das in § 1 AGG genannte Merkmal „Alter“ betroffen ist, steht dies nicht entgegen.

Die hier  nicht angegriffenen Feststellungen tragen die Auffassung des Landgerichts München I, dass eine solche Fallgestaltung bei der Veranstaltung „I.“ vorlag. Ein Ansehen der Person hatte hiernach für die Gewährung des Zutritts nicht nur nachrangige Bedeutung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 AGG, vielmehr war eine individuelle Auswahl der Vertragspartner nach dem Veranstaltungskonzept der Open-Air-Veranstalterin von vornherein vorgesehen, wurde durchgeführt und durch die Einlasskontrolle sichergestellt. Die Veranstaltung richtete sich an eine jugendliche Zielgruppe, nur Personen der Altersgruppe 18 bis 28 Jahre erhielten Werbung der Open-Air-Veranstalterin. Ein Erwerb von Eintrittskarten im Vorverkauf war nicht möglich, vielmehr konnten Tickets nur am Veranstaltungstag und erst nach Passieren der Einlasskontrolle erworben werden, die auch während des Zeitraums des freien Eintrittes von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr stattfand. Zutritt erhielten nur Personen, die dem optischen Eindruck nach der Altersgruppe 18 bis 28 Jahre zugehörig und in bestimmter Art und Weise – als „Partygänger“ – gekleidet waren.

Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der Einlass in Dis24 kotheken dem sachlichen Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG zugeordnet worden ist11, sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Ihnen liegt abweichend vom Streitfall entweder die Feststellung zugrunde, dass für den Zutritt keinerlei Beschränkungen bestanden12 oder die Zutrittsberechtigung entgegen § 19 Abs. 2 AGG von den persönlichen Merkmalen der Rasse oder der ethnischen Herkunft abhängig gemacht wurde13.

Auf die Frage, ob eine etwaige Benachteiligung im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG deshalb nicht gegeben ist, da für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund gemäß § 20 AGG vorliegt, kommt es daher nicht an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Mai 2021 – VII ZR 78/20

  1. AG München, Urteil vom 10.10.2018 – 122 C 5020/18[]
  2. LG München I, Urteil vom 31.03.2020 – 13 S 17353/18[]
  3. Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/1780, S. 41[]
  4. BGH, Urteil vom 25.04.2019 – I ZR 272/15 Rn. 18 m.w.N., NJW 2020, 852[]
  5. vgl. MünchKommBGB/Thüsing, 8. Aufl., § 19 AGG Rn. 18; Staudinger/Serr, BGB, 2018, § 19 AGG Rn. 26; Armbrüster in Erman, BGB, 16. Aufl., § 19 AGG Rn. 16; Franke/Schlichtmann in Däubler/Bertzbach, AGG, 4. Aufl., § 19 Rn. 30; vgl. auch BT-Drs. 16/1780, S. 41[]
  6. vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2020 – 8 AZR 484/18, NJW 2020, 2289 34[]
  7. vgl. MünchKommBGB/Thüsing, 8. Aufl., § 22 AGG Rn. 6, 9; Staudinger/Serr, BGB, 2018, § 22 AGG Rn. 9; Ernst/Braunroth/Wascher in Ernst/Braunroth/Franke/Wascher, AGG, 2. Aufl., § 22 Rn. 3[]
  8. BGH, Urteil vom 25.04.2019 – I ZR 272/15 Rn. 21 m.w.N., NJW 2020, 852; Staudinger/Serr, BGB, 2018, § 19 AGG Rn. 37[]
  9. vgl. MünchKommBGB/Thüsing, 8. Aufl., § 19 AGG Rn. 37; Staudinger/Serr, BGB, 2018, § 19 AGG Rn. 35; Armbrüster in Erman, BGB, 16. Aufl., § 19 AGG Rn.19[]
  10. vgl. auch BGH, Urteil vom 25.04.2019 – I ZR 272/15 Rn. 18, NJW 2020, 852[]
  11. vgl. unter anderem OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011 – 10 U 106/11, NJW 2012, 1085 15; AG Oldenburg, Urteil vom 23.07.2008 – E2 C 2126/07 16[]
  12. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011 – 10 U 106/11, NJW 2012, 1085 16[]
  13. vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011 – 10 U 106/11, NJW 2012, 1085 16, 34; AG Oldenburg, Urteil vom 23.07.2008 – E2 C 2126/0716[]

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