Optometristen

Augenärzte und ihr Berufsverband sind durch die Satzung zur Fortbildung von Augenoptikern zu Optometristen weder in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch im Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt.

Optometristen

Mit dieser Begründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht eine Normenkontrollklage der Augenärzte und ihres Berufsverbandes Augenärzte e.V. gegen die Satzung der Dresdner Handwerkskammer zur „Fortbildungsprüfung Optometrist“ abgewiesen. Bei der Fortbildung zum Optometristen handelt es sich um eine Fortbildung auf dem Gebiet der Augenoptik, die ein zulassungspflichtiges Handwerk darstellt. Optometrie ist die Lehre von den Messungen und Bewertungen von Sehfunktionen. Zum Tätigkeitsfeld eines Optometristen gehören alle Tätigkeiten, die Basis der aktuellen Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk sind. In Deutschland ist der Optometrist kein eigenständiger Beruf. Die von der Dresdner Handwerkskammer geregelte Fortbildung richtet sich insbesondere an Augenoptiker, die ihre Meisterprüfung nach der alten Augenoptikermeisterverordnung bestanden haben, nach der im Bereich der Optometrie nur geringe Kenntnisse verlangt wurden. Die Kläger wandten sich gegen die Zulässigkeit dieser Fortbildung, durch welche sie sich insbesondere in ihrer Berufsfreiheit als Augenärzte beeinträchtigt sahen.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts fehlt es den Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis. Durch die angefochtene Rechtsvorschrift zur „Fortbildungsprüfung Optometrist“ und ihre Anwendung könnten sie offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise in eigenen Rechten verletzt sein. Die Vorschrift richte sich als Prüfungsvorschrift an Augenoptiker und nicht an Augenärzte. Die von den Augenärzten befürchtete Schmälerung ihrer Einnahmen falle weder in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch in den Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG). Diese Grundrechte schützen nicht vor unerwünschter Konkurrenz. Etwas anderes gelte auch nicht wegen der besonderen beruflichen Rechtsstellung der Augenärzte. Diese könnten sich auch nicht auf Vorschriften des Heilpraktikergesetzes berufen, weil diese nicht dem Schutz und den Interessen der Augenärzte bei ihrer Berufsausübung, sondern ausschließlich dem Schutz der Volksgesundheit und damit dem Allgemeininteresse dienten.

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2012 – 2 C 22/10