Handwerksinnungen – ohne OT-Mitgliedschaft

Eine Handwerksinnung darf nicht durch Satzung die aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannte Mitgliedschaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) einführen.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wollte eine Handwerksinnung in ihrer Satzung für ihre Mitglieder die Möglichkeit einführen

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Optometristen

Augenärzte und ihr Berufsverband sind durch die Satzung zur Fortbildung von Augenoptikern zu Optometristen weder in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch im Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt.

Mit

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Der steigende Handwerkskammerbeitrag

Nach dem hat jetzt auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die von der Handwerkskammer Trier erhobenen Mitgliedsbeiträge gebilligt, obwohl die Handwerkskammer Trier diese gegenüber dem Vorjahr auf über das Doppelte erhöht hatte. Der Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hielt den Mitgliedsbeitrag der Handwerkskammer Trier für

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Keine Auskunftspflicht gegenüber der Handwerkskammer

Ein möglicherweise in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgericht gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunftspflichtig, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind.

Der Kläger des jetzt vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Rechtsstreits, ein Einzelunternehmer, wurde

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Handwerkskammerbeitrag

Die Handwerkskammer Trier erhebt seit dem Veranlagungsjahr 2010 von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 260 € (zuvor 155 €) und einem Zusatzbeitrag in Höhe von 0,7% (zuvor 0,475%) des vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrages für

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Geldscheine

Keine eigene Innung für Bestatter

Die Handwerkskammer Trier ist nicht verpflichtet, die am 19. April 2008 beschlossene Satzung der in Gründung befindlichen Bestatterinnung Trier zu genehmigen, entschied jetzt das Verwaltungsgerichts Trier und wies damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung gegen die Handwerkskammer Trier ab.

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