Handwerksinnungen – ohne OT-Mitgliedschaft

Eine Handwerksinnung darf nicht durch Satzung die aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannte Mitgliedschaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) einführen.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wollte eine Handwerksinnung in ihrer Satzung für ihre Mitglieder die Möglichkeit einführen

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Wirksamkeit eines Wechsels in die OT-Mitgliedschaft

Ein Arbeitgeber kann beim Einzelhandelsverband Münsterland (EHV-M), der als Regionalverband Mitglied im Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen (EHV-NRW) ist, wirksam von einer T- in eine OT-Mitgliedschaft, also eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit, wechseln.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Begründung einer Mitgliedschaft ohne

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Tarifbindung des Arbeitgebers – die OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zu OT-Mitgliedschaften in Arbeitgeberverbänden nochmals bestätigt.

In mehreren jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Parallelfällen machten gewerkschaftlich organisierte Klägerinnen und Kläger Ansprüche auf tarifliche Leistungen aus einem Gehalts- und Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Sachsen Anhalt geltend.

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