Wird eine Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wird dadurch nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Bestandteil des Parteivorbringens.
Gibt der Richter einem auf Beiziehung von Akten gerichteten Antrag statt, wird nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand des Parteivorbringens. Vor diesem Hintergrund ist der Tatrichter auch nicht verpflichtet, von sich aus Beiakten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind.
Teile der Beiakte, auf die sich keine Partei erkennbar beruft, gehören ebenso wenig zum Prozessstoff wie Anlagen zu Schriftsätzen, auf die sich eine Partei nicht hinreichend konkret bezieht1. Dies gilt selbst dann, wenn es in dem Sitzungsprotokoll oder in dem Urteil heißt, eine Beiakte sei zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Im Lichte der den Zivilprozess prägenden Beibringungsmaxime sind solche Formulierungen in der Regel so zu verstehen, dass sie sich nur auf diejenigen Teile der Beiakte beziehen, die einen von den Parteien zumindest in groben Umrissen vorgetragenen Sachverhalt betreffen2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 110/13











