Kinderbetreuungskosten als einkommensmindernder „Mehrbedarf“ bei der Prozesskostenhilfe

In den sozialhilferechtlichen Regelsätzen ist für die Betreuunng von Kindern in Kindertagesstätten lediglich deshalb kein Betrag hinterlegt, weil gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII für Sozialhilfeempfänger und Leistungsempfänger nach dem SGB II die Kinderbetreuung regelmäßig kostenfrei ist. Für Nichtleistungsempfänger muss dies im Rahmen der Prozesskostenhilfe aber dazu führen, dass notwenige Kinderbetreuungskosten als „Mehrbedarf“ gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO einkommensmindernd berücksichtigt werden können.

Kinderbetreuungskosten als einkommensmindernder „Mehrbedarf“ bei der Prozesskostenhilfe

Die Kinderbetreuungskosten (hier: die Kindergartenbeiträge) sind dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn ein Betreuungsanspruch oder eine Förderungsfähigkeit für die Betreuung nach § 24 SGB VIII besteht.

Im Rahmen der Ganztagesbetreuung anfallende Kosten für die Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sind ebenfalls als Mehrbedarf einkommensmindernd zu berücksichtigen, wobei gem. § 9 RBEG ein Eigenanteil von je 1,00 EUR je Mittagessen von den Kosten abzuziehen ist.

Bislang wurde die Absetzbarkeit von Kindergartenbeiträgen vom Einkommen in der Rechtsprechung jedenfalls dann nicht anerkannt, wenn die Kinder einen Regelkindergarten besuchten und die Gebühren die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO nicht überstiegen. Argumentiert wurde bislang stets damit, dass von den sozialhilferechtlichen Regelsätzen, bzw. von den in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO erhöhten Freibeträgen der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts abgedeckt sei1.

Über die „üblichen“ Kindergartenbeiträge von Regelkindergärten hinausgehende zusätzliche Kosten, die auch die Freibeträge übersteigen, wurden teilweise als „Mehrbedarfe“ akzeptiert, wenn entweder über die pädagogische Sinnvolligkeit des Kindergartenbesuchs hinaus besondere pädagogische Gründe beim Kind vorlagen oder wenn die Ganztagesbetreuung der Ermöglichung der Erwerbstätigkeit des Elternteils diente2. Teilweise wird (jedenfalls im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende) ein solchen „Mehrbedarf“ aber abgelehnt, mit der Begründung, Kindergartengebühren seien im § 28 SGB II (bzw. sozialhilferechtlich: § 34 SGB XII) nicht enthalten und diese Normen seien für die Gewährung von Sonderbedarfen abschließend3.

Soweit ersichtlich wurde eine einen Bedarf überhaupt, bzw. einen Mehrbedarf für Ganztagesbetreuung begründende Notwendigkeit der Kindergartenbetreuung bislang nur erörtert im Rahmen der sogenannten Ü3-Betreuung, nicht aber für Kinder unter 3 Jahren (U3-Betreuung).

Dieser bestehenden Rechtsprechung vermag die erkennende Kammer nicht zu folgen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die vorliegenden Kindergartengebühren in voller Höhe berücksichtigt werden müssen, auch soweit sie vorliegend anfallen für eine sogenannte U3-Betreuung und auch soweit sie für eine Ganztagesbetreuung geltend gemacht werden.

Auszugehen ist jedenfalls von der grundsätzlichen Annahme, dass nur solche Bedarfe als besondere Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO anerkannt werden dürfen, die nicht bereits in den Freibeträgen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO enthalten sind. Da die Freibeträge abgeleitet werden aus den sozialhilferechtlichen Regelsätzen, folgt, dass nur solche Bedarfe berücksichtigt werden können, die nicht in den Regelsätzen enthalten sind4.

Es ist jedoch die Annahme falsch, dass in den Regelsätzen der § 27a, 28 SGB XII, bzw. des § 20 SGB II Kindergartengebühren bereits mit enthalten wären.

Nachdem nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.20105 die Regelbedarfe neu ermittelt werden mussten, wurden Kindergartengebühren nicht mehr in der EVS 2008 als regelbedarfsrelevante Positionen in der Abteilung 10 eingestellt. Hintergrund ist, dass nach Auffassung des Gesetzgebers Kosten für Kindergärten und Kindergrippen für Hilfebedürftige nicht anfallen6. Diese Annahme ist auch richtig. Denn nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll ein Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nämlich entweder schon gar nicht erhoben werden oder aber vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten ist, was bei Hilfebedürftigen in der Regel der Fall ist, da sich die in § 90 Abs. 3 SGB VIII geregelte „unzumutbare Belastung“ nach den §§ 82-85, 87, 88 und 92a SGB XII richtet7.

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Kosten für die Kinderbetreuung durchaus als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts anerkannt hat, diesem Bedarf bei Hilfebedürftigen aber keinen Regelsatzbetrag zugewiesen hat, weil er von der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Kinderbetreuung bei Bedürftigen ausging. Dies kann aber nicht dazu führen, dass anderen Personen, die nicht Leistungsempfänger nach dem SGB XII oder dem SGB II sind, entgegengehalten wird, Kindergartengebühren seien im Regelsatz enthalten.

Der Kläger muss auch nicht darauf verwiesen werden, vorrangig Kostenerstattung beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu beantragen. Zum Einen ist der Kläger nicht bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts. Zum Anderen schließen sich Sozialhilfeleistung und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht gegenseitig aus, § 10 Abs. 1 SGB VIII.

Auch kann die Anerkennung der Kindergartenbeiträge als weiterer Bedarf im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO nicht deswegen versagt werden, weil sozialhilferechtlich oder im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende Kindergartengebühren nicht in § 34 SGB XII, bzw. § 28 SGB II als zusätzliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe ausgewiesen sind8. Denn wie bereits oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber die Betreuung in Kindertagesstätten bereits als Regelbedarf anerkannt. Der Gesetzgeber hat für diesen Regelbedarf in die Bedarfsberechnung lediglich keinen Betrag eingestellt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um einen Regelbedarf handelt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Kindergartengebühren auch einen Mehrbedarf hätten darstellen können.

Erforderlich für die Anerkennung als Mehrbedarf im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO ist aber die Angemessenheit des Bedarfs. Beiträge für die Kindertageseinrichtungen können aber nur angemessen sein, wenn ein Anspruch auf die Kinderbetreuung, bzw. eine Förderungsfähigkeit für die Betreuung im Sinne von § 24 SGB VIII besteht.

Nach der aktuellen, noch bis 31.07.2013 bestehenden Rechtslage besteht eine Förderungsfähigkeit für Kinder unter 3 Jahren unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII. Gem. § 24 Abs. 3 Nr. 2a SGB VIII sind Kinder in Kindertagesstätten zu fördern, unter anderem wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind. Dies deckt sich mit den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII beschriebenen Grundsätzen, dass Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, vgl. auch § 2 Abs. 1 KiTaG Baden-Württemberg.

Vorliegend wird die Kinderbetreuung (auch in Form einer teilweisen Ganztagesbetreuung) im Wesentlichen deswegen in Anspruch genommen, um der Ehefrau des Klägers die auf die Betreuung abgestimmte Erwerbstätigkeit ermöglichen zu können. Auch der Kläger selbst ist derzeit zumindest arbeitssuchend.

Für die Rechtslage ab 01.08.2013 gilt nichts anderes: Gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII (neu) haben auch Kinder im Alter zwischen einem und drei Jahren einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Selbst wenn dieser Rechtsanspruch nur eine Regelbetreuung und noch keine Ganztagesbetreuung beinhaltet, so bleibt die Förderungsfähigkeit der Ganztagesbetreuung gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2a SGB VIII (neu), wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind.

Soweit die Tochter des Klägers ab 27.08.2013 das dritte Lebensjahr vollendet haben wird, gilt § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken hat, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen zur Verfügung steht.

Auch die Kosten des Mittagessens in der Kindertagesstätte sind als einkommensmindernd berücksichtigungsfähig über § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO.

Wie bereits oben ausgeführt, sind nur Mehrbedarfe berücksichtigungsfähig, die nicht bereits im Regelsatz enthalten sind. Jedenfalls sind Mehrbedarfe, die sozialhilferechtlich anerkannt sind, auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe berücksichtigungsfähig.

Gemäß § 34 Abs. 6 Nr. 2 SGB XII bzw. gem. § 28 Abs. 6 Nr. 2 SGB II sind die Kosten einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen als (Mehr-)Bedarfe für Bildung und Teilhabe anerkannt. Jedoch ist gem. § 9 RBEG ein Eigenanteil von 1,- EUR je Mittagessen in Abzug zu bringen.

Vorliegend besucht die Tochter des Klägers den Kindergarten 2 Mal wöchentlich ganztags und bedarf deshalb 2 Mal wöchentlich einer Teilnahme an der gemeinsamen Mittagsverpflegung. Sie nimmt deshalb gerundet 9 Mal monatlich am Mittagessen teil, weshalb vom Mittagessensbetrag von 22,40 EUR nur 13,40 EUR in Absetzung gebracht werden können.

Da die Betreuungskosten für das Kind jedoch von beiden Elternteilen getragen werden, die Ehefrau monatlich netto ca. die Hälfte dessen verdient, was der Kläger als Krankengeld bezieht, erscheint es gerechtfertigt, die Belastungen der Kindergartenbetreuung beim Kläger in Höhe des Anteils am Familieneinkommen mit 2/3 als einkommensreduzierend zu berücksichtigen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 4 Ta 11/13

  1. BGH 05.03.2008 – XII ZR 150/05, FamRZ 2008 1152; LAG Schleswig-Holstein 20. Okober 2009 – 3 Ta 179/09; OLG Stuttgart 26.10.2005 – 8 WF 140/05, FamRZ 2006, 499; OLG Nürnberg 29.08.2005 – 10 UF 396/05, FamRZ 2006, 642; OLG Sachsen-Anhalt 22.12.1999 – 14 WF 53/99 – OLGR Naumburg 2000, 2010[]
  2. OLG Nürnberg 29.08.2005 aaO.[]
  3. LSG Nordrhein-Westfalen 09.01.2012 – L 19 AS 2054/11 B[]
  4. Zöller/Geimer ZPO 29. Auflage § 115 Rn. 36[]
  5. BVerfG 9.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., BVerfGE 125, 175[]
  6. Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP vom 26.10.2010 BT-Drs. 17/3404, Seite 62 und 73[]
  7. Stähr in Hauck SGB VIII § 90 Rn.20[]
  8. so aber: LSG Nordrhein-Westfalen 9.01.2012 aaO.[]