Die 3. Start- und Landebahn des Flughafens München – und der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss zum Bau der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München erlischt nicht im März 2026, da mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bereits begonnen worden ist.

Die 3. Start- und Landebahn des Flughafens München – und der Planfeststellungsbeschluss

Mit dieser Begründung hat aktuell der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen gegen die Feststellung der Regierung von Oberbayern, dass mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München bereits begonnen wurde, abgewiesen. Ein von den Klägern befürchtetes „ewiges Baurecht“ bestehe aber nicht.

Gegenstand der Klage war ein Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 30.09.2024. In diesem wurde auf Antrag der Flughafen München GmbH (FMG) festgestellt, dass die Flughafen München GmbH mit der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.07.2011 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer 3. Start- und Landebahn begonnen hat.

Anlass des Bescheides war die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss im März 2026 außer Kraft treten könnte. Denn es ist gesetzlich vorgesehen, dass ein Planfeststellungsbeschluss außer Kraft tritt, wenn nicht innerhalb von 10 Jahren seit seiner Unanfechtbarkeit (diese trat im März 2016 ein) mit der Durchführung des durch ihn festgestellten Plans begonnen wird.

Zulässigkeit der Klage

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung zunächst klar, dass allen Klägern (einer anerkannten Umweltvereinigung; vom Fluglärm betroffene Kommunen; und vom Plan betroffene Grundstückseigentümer) der gerichtliche Rechtsschutz eröffnet sei, um Klarheit über die Fortdauer der Belastung durch die Planung zu erlangen. § 9 Abs. 3 LuftVG hat drittschützende Wirkung auch zugunsten von Kommunen.

Die Klagen sind hinsichtlich aller Kläger zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung über den Rechtstreit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO erstinstanzlich zuständig.

Nach dieser Bestimmung entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich betreffen. Darunter fallen auch Streitigkeiten, die – wie hier das Außerkrafttreten eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nach dessen Unanfechtbarkeit betreffen. Da die gesetzliche Zuweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO auf Anlagen abstellt, also nicht unmittelbar an eine Planfeststellung anknüpft, werden von ihr Streitigkeiten über alle behördlichen Entscheidungen und Maßnahmen erfasst, die sich auf das betreffende Vorhaben beziehen und mit ihm im Zusammenhang stehen. Hierfür spricht insbesondere der Wortlaut der Bestimmung, der „sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung … von Verkehrsflughäfen …betreffen“, umfasst. Die Gesetzesmaterialien bestätigen das. Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass es angesichts der herausragenden verkehrspolitischen Bedeutung von Flughäfen sachgerecht erscheint, auch für damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts zu begründen und dass das Gericht in diesen Fällen für alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Fragen zuständig ist1. Auf die umstrittene Frage der Zuständigkeit bei Streitigkeiten um das Außerkrafttreten von Planfeststellungsbeschlüssen, die nicht vorhabenbezogen an eine Anlage, sondern wie bei § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 8 VwGO verfahrensbezogen an ein Planfeststellungsverfahren anknüpfen und deshalb einen „unmittelbaren Bezug“ zum konkreten Planfeststellungsverfahren aufweisen müssen2, kommt es vorliegend daher nicht an3.

Die Klagen sind als (Dritt-)Anfechtungsklagen statthaft.

Bei dem angegriffenen Bescheid vom 30.09.2024 handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit bindender Außenwirkung im Verhältnis zur Flughafen München GmbH.

Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Er muss dabei aber – ebenso wie ein gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt – die Definitionsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für die Merkmale „Regelung“ und „Außenwirkung“. Regelungscharakter hat eine Maßnahme nicht nur, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern auch dann, wenn ein Rechtsverhältnis und einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Pflichten verbindlich und in einer der Rechtsbeständigkeit fähigen Weise festgestellt werden4. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Behörde den Eintritt oder Nichteintritt normativ geregelter Rechtsfolgen verbindlich festgestellt hat5. Ob die Verbindlichkeit der in einem Gesetz vorgesehenen Feststellung gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist, ob der Betroffene unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei der entsprechend §§ 133, 157 BGB gebotenen objektiven Auslegung aus dem Empfängerhorizont die Erklärung der Behörde als eine verbindliche Regelung auffassen konnte oder musste. Ist eine Erklärung der Verwaltung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger (oder dem Staat gegenüberstehenden sonstigen Rechtssubjekten) bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert und/oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll, und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung6.

So liegen die Dinge hier. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Behörde festgestellt, dass die Flughafen München GmbH mit der Durchführung des 98. ÄPFB begonnen hat und dieser nicht mit Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit außer Kraft tritt. Dass diese Feststellung mit Rechtsbindungswillen gegenüber der Flughafen München GmbH als Vorhabenträgerin abgegeben wurde, ergibt sich schon daraus, dass die Behörde den Bescheid ausdrücklich auf die Bestimmung des § 9 Abs. 3 LuftVG gestützt hat, die ebenso wie die annähernd gleichlautende Regelung des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG insbesondere der zeitlichen Begrenzung der faktischen Ungewissheiten der Betroffenen über die künftige Entwicklung und damit der Rechtsklarheit dient7. Auch hat die Behörde mit dem Bescheid dem förmlichen Antrag vom 31.05.2024 entsprochen, mit dem die Flughafen München GmbH unter Darlegung ihres Sachbescheidungsinteresses, der durchgeführten Maßnahmen, der bestehenden Unsicherheit über das Außerkrafttreten des 98. ÄPFB und der sich daraus für sie ergebenden Folgen eines aufwändigen Verfahrens zur Verlängerung des 98. ÄPFG ausdrücklich um eine verbindliche Feststellung gebeten hat. Als bloße unverbindliche Auskunft oder Meinungsäußerung konnte die Flughafen München GmbH den Bescheid nach seinem objektiven Erklärungswert daher nicht verstehen. Die Feststellung sollte vielmehr verbindlich die bestehende Unsicherheit über das Außerkrafttreten des 98. ÄPFB im Verhältnis von Staat und Vorhabenträger beseitigen und hat damit die erforderliche Regelungs- und Außenwirkung.

Die Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

Da die Kläger nicht Adressaten des angefochtenen Bescheides sind, setzt ihre Klagebefugnis voraus, dass sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach ihrem Entscheidungsprogramm (zumindest auch) sie als Dritte schützt8. Entscheidend ist, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet9. Zudem muss auf der Grundlage des Klagevorbringens eine Verletzung des eigenen Rechts möglich sein; diese Möglichkeit ist nur dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können. Die insoweit an den klägerischen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen dürfen mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht überspannt werden10. Nach diesem Maßstab sind die Kläger klagebefugt. Sie können geltend machen, durch den streitgegenständlichen Bescheid in ihrem drittschützenden Recht aus § 9 Abs. 3 LuftVG verletzt zu sein.

Betroffenen Grundstückseigentümern oder Anliegern steht nach Art. 77 BayVwVfG ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu, wenn ein planfestgestelltes Vorhaben endgültig aufgegeben wird, weil sie infolge der fortdauernden Bindung an die Planung mit der Unsicherheit über die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke belastet sind. Unabhängig davon, ob eine Rechtsverletzung im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig verneint wurde, steht ihnen deshalb ein Anspruch auf rechtsverbindliche Klarstellung zu, dass die ihr Eigentum belastenden Rechtswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses infolge einer Aufgabe des Vorhabens nicht mehr gegeben sind. Die Norm vermittelt Planbetroffenen Drittschutz, soweit der Planfeststellungsbeschluss selbst oder seine (begonnene) Durchführung sich nachteilig auf ihre subjektiven Rechte auswirkt11. Anspruchsberechtigt sind insoweit auch Gemeinden, soweit sie durch den Planfeststellungsbeschluss in ihrer Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 GG beschränkt werden12.

Ein Aufhebungsanspruch Planbetroffener besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht nur, wenn mit der Durchführung des Vorhabens bereits begonnen worden ist (sog. steckengebliebenes Verfahren). Vielmehr erstreckt sich ein solcher Anspruch über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf diejenigen Fälle, bei denen nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen worden ist13. Für Grundstückseigentümer ergibt sich dies aus Art. 14 GG, weil der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 LuftVG Rechtsgrundlage für enteignende Maßnahmen ist. Die Ermächtigung zur Enteignung besteht aber nur dann, wenn das Vorhaben auch tatsächlich realisiert wird. Wird die öffentliche Aufgabe, der die Enteignung dienen soll, nicht ausgeführt, so entfallen die aus Art 14 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand mit der Folge von Rückerwerbsrechten14. Erstreckt sich die Ausführung des planfestgestellten Vorhabens über einen längeren Zeitraum, besteht für die Betroffenen ebenso wie bei einem bereits begonnenen, aber steckengebliebenen Verfahren eine zusätzliche Belastung durch die Ungewissheit der tatsächlichen Ausführung. Gesetzeszweck des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist es, diese Zusatzbelastung zeitlich zu begrenzen15. Aus diesem Schutzzweck ergibt sich, dass der Regelung des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG – nicht anders als Art. 77 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG – (zumindest auch) drittschützende Wirkung zukommt16. Dies wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 75 Abs. 4 VwVfG bestätigt, die die unmittelbaren Nachteile der vom Plan betroffenen Grundstücke explizit hervorheben17. Gleiches muss für die – abgesehen von der Jahresfrist – gleichlautende, durch das Gesetz vom 09.12.200618 eingeführte Regelung des § 9 Abs. 3 LuftVG gelten, die dem § 75 Abs. 4 VwVfG entsprechen sollte und entspricht19.

Dass der Gesetzgeber in den frühen Gesetzesmaterialien nur Grundstückseigentümer als vom Plan Betroffene im Hinblick auf die Einschränkungen der wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten der Grundstücke in den Blick genommen hat, besagt aber nicht, dass sich (mögliche) Ansprüche allein auf diese Planbetroffenen beschränken.

Eine vergleichbare Interessenlage und ein entsprechendes Bedürfnis zur Beseitigung von Unklarheiten über die Fortgeltung des Planfeststellungsbeschlusses besteht nicht nur bei enteignungsbetroffenen Grundstückseigentümern, sondern bei allen Planbetroffenen, soweit sie sich auf rechtlich geschützte Belange stützen können und durch die fortdauernde Bindung an die Planung zusätzlich belastet sind. Dies zeigen gerade auch die Regelung des § 77 Satz 2 VwVfG bzw. Art. 77 Satz 2 BayVwVfG, die für alle Planbetroffenen gelten, die nachteilige Wirkungen auf ihre subjektiven Rechte befürchten20.

Entgegen der Auffassung des Freistaats Bayern und der Flughafen München GmbH sind nach diesem Maßstab auch Kommunen klagebefugt, soweit sie sich auf ihr durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes kommunales Selbstverwaltungsrecht berufen können. Denn ebenso wie Grundstückseigentümer, die im Hinblick auf die Unsicherheit über die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke Anspruch auf Rechtsklarheit haben, haben auch Kommunen ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung, ob sie die negativen Auswirkungen auf ihre rechtlich geschützten kommunalen Belange (weiterhin) zu dulden haben, ob etwa wegen der Fortgeltung des Planfeststellungsbeschlusses die Aufstellung eines Bebauungsplans scheitert (§ 38 BauGB) oder eine gemeindliche Einrichtung in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt bleibt21.

Es spielt daher keine Rolle, dass ein Fehler in der Abwägung der kommunalen Belange oder eine sonstige Rechtsverletzung durch den 98. ÄPFB bestandskräftig verneint wurde und die betroffenen Kläger deshalb die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben dulden müssen. Die fehlende Rechtsverletzung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die daraus folgende Duldungspflicht eines Planbetroffenen bedeuten nicht zugleich, dass dieser kein Klarstellungsinteresse im Hinblick auf die Fortdauer seiner Rechtsbeeinträchtigung haben kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein Planbetroffener, der in seinen grundgesetzlich garantierten Rechten beeinträchtigt ist, im Hinblick auf die mit der Ungewissheit über die Planrealisierung verbundene zusätzliche Belastung ein schutzwürdiges Interesse an der Klarstellung hat, ob das Vorhaben tatsächlich verwirklicht wird22. Das ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls dann gegeben, wenn die Rechtsbeeinträchtigung der betroffenen Kommunen so schwerwiegend ist, dass ihnen – vergleichbar betroffenen Grundstückseigentümern – wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche zustehen. Die insoweit Betroffenen dürfen nicht über einen unangemessen langen Zeitraum im Unklaren darüber gelassen werden, ob es tatsächlich zu der planfestgestellten Rechtsbeeinträchtigung mit entsprechenden Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüchen kommt, die im Fall der Nichtrealisierung gegebenenfalls rückabzuwickeln wären.

Diese Voraussetzungen sind bei den kommunalen Klägern zu 2, 3 und 4 erfüllt, weil ihnen nach dem bestandskräftigen 98. ÄPFB entsprechende Ansprüche zustehen. Der Kläger zu 2 hat einen Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 9, 13 Abs. 1 Satz 1 FluglärmG wegen der Lärmbelastung des Förderzentrums Pulling. Gleiches gilt für die Klägerin zu 4 wegen der Lärmbelastung ihrer gemeindlichen Kindertageseinrichtungen und der örtlichen Grundschule. Der Klägerin zu 3 steht ein Übernahmeanspruch nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG wegen des Sportgeländes auf den Grundstücken FlNr.192, 193, 194 und 604 Gemarkung Attaching zu.

Die unter den Beteiligten strittige Frage, ob den Betroffenen Ansprüche allein wegen einer wesentlichen Lärmzunahme zustehen können23, ohne dass hierdurch Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche ausgelöst würden, muss nicht entschieden werden.

Begründetheit der Klage

Der BayVGH hat mit seinem Urteil jedoch die von der Flughafen München GmbH bereits durchgeführten Maßnahmen (unter anderem Grunderwerb, S-Bahn-Tunnel unter dem geplanten Vorfeld, Teilfläche des Vorfeldes, Ausbau des Straßennetzes im Osten des Flughafengeländes, naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen) als ausreichend erachtet, um von einem Beginn der Plandurchführung auszugehen. Damit tritt der Planfeststellungsbeschluss nicht im März 2026 außer Kraft.

Der Feststellungsbescheid leide an keinen durchgreifenden formellen Mängeln. Auch in der Sache habe die Regierung von Oberbayern zutreffend festgestellt, dass die Flughafen München GmbH mit der Durchführung des Plans begonnen habe. Hierfür sei der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ab Juli 2011 erfolgte Erwerb von knapp 70 ha der insgesamt rund 300 ha noch zu erwerbenden Flächen ausreichend. Darin liege eine nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung, die das Gesetz für den Beginn einer plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens erfordere.

Der BayVGH hat die von der Flughafen München GmbH bereits durchgeführten Maßnahmen (unter anderem Grunderwerb, S-Bahn-Tunnel unter dem geplanten Vorfeld, Teilfläche des Vorfeldes, Ausbau des Straßennetzes im Osten des Flughafengeländes, naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen) als ausreichend erachtet, um von einem Beginn der Plandurchführung auszugehen. Auch die durchgeführten Baumaßnahmen stellten bei einer Gesamtbetrachtung einen Vorhabenbeginn dar. Fertiggestellt seien bereits der ca. 1, 8 km lange S-Bahn-Tunnel unter dem geplanten Vorfeld und das Straßennetz östlich des bestehenden Flughafengeländes sowie ein ca. 16 ha großer Teil des Vorfelds. Zudem seien entsprechende naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen realisiert worden. Maßgeblich für die Beurteilung sei der Plan in seiner Gesamtheit. Aufgrund des engen funktionalen Zusammenhangs könnten die einzelnen Teile des Vorhabens nicht gesondert betrachtet werden. So sei ein Betrieb der 3. Start- und Landebahn ohne die Straßenbaumaßnahmen sowie das Vorfeld nicht denkbar. Der S-Bahn werde nur wegen des geplanten Vorfelds unterirdisch in einen Tunnel verlegt. Soweit es bei diesen Baumaßnahmen zu Abweichungen vom Plan gekommen sei (etwa geringfügige Tieferlegung des S-Bahn-Tunnels, geänderte Straßenführung, Nutzung des errichteten Vorfeldteils im laufenden Flughafenbetrieb), seien diese Änderungen lediglich unwesentlich oder temporär. Das verfolgte Ziel der Planung, den Flughafen München bedarfsgerecht und leistungsfähig auszubauen und seine Stellung als Drehkreuz im europäischen Raum zu sichern, werde dadurch nicht berührt. Angesichts der bisherigen Ausgaben in Höhe von über 270 Mio. € für die Baumaßnahmen seien diese ebenfalls nicht unerheblich. Somit tritt der Planfeststellungsbeschluss nicht im März 2026 außer Kraft.

Politische Erklärungen gegen den Bau der 3. Start- und Landebahn stünden der Plandurchführung nicht entgegen. Denn maßgeblich sei allein die Willensbildung der aus Bundesrepublik Deutschland, Freistaat Bayern und Landeshauptstadt München bestehenden Gesellschafterversammlung der Flughafen München GmbH. Diese habe im September 2011 einstimmig einer zügigen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zugestimmt, um das Luftverkehrsdrehkreuz München in seinem Bestand und in seiner weiteren Entwicklung zu sichern. Dieser Gesellschafterbeschluss gelte fort. Insbesondere habe die Gesellschafterversammlung den Antrag der Landeshauptstadt München auf Einstellung des Baus der 3. Start- und Landebahn abgelehnt.

Unschädlich sei, dass mit der 3. Start- und Landebahn selbst noch nicht begonnen bzw. diese noch nicht fertiggestellt sei. Eine gesetzlich festgelegte Höchstfrist für eine Fertigstellung bestehe nicht. Diese bemesse sich konkret nach dem Vorhaben, insbesondere dessen Größe und Bedeutung. Ein „Baurecht auf Ewigkeit“ bestehe jedoch nicht. Wenn sich aus objektiven Umständen ergebe, dass das Vorhaben endgültig aufgegeben werde, hätten die Betroffenen einen Anspruch auf Aufhebung des Plans.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Feststellungsbescheides. Der Bescheid leidet weder an formellen noch an materiellen Fehlern, die die Kläger in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO24.

Rechtsgrundlage für die Feststellung des Beginns der Durchführung des planfestgestellten Vorhabens ist § 9 Abs. 3 LuftVG.

Nach dieser Bestimmung tritt ein Plan außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Zwar lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift keine ausdrückliche Befugnis der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts entnehmen25. Die Bestimmung beschränkt sich nach ihrem Wortlaut allein auf die Regelung, dass ein Plan unter den gegebenen Voraussetzungen kraft Gesetzes erlischt.

Das besagt aber nicht, dass der Gesetzgeber einen Verwaltungsakt zur Konkretisierung dieser Bestimmung für den Einzelfall nicht zulassen wollte. Vielmehr reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann. Das ist bei gesetzlichen Regelungen zum Erlöschen von Genehmigungen kraft Gesetzes der Fall, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung des (Nicht-) Erlöschens durch die Behörde besteht26. So liegt es hier. Mit Blick auf den Zweck der Vorschrift, Klarheit über das Erlöschen des festgestellten Plans zu schaffen27, liegt es auf der Hand, dass das Normprogramm im Zweifels- oder Streitfall nur erfüllbar ist, wenn es der zuständigen Behörde auch erlaubt ist, die Regelung auf den Einzelfall umzusetzen28. Aufgrund des Antrags der Flughafen München GmbH lag hier ein konkreter Anlass zur Feststellung vor. Sie hat ihr Feststellungsbegehren mit den bestehenden Unsicherheiten über den Zeitpunkt des Beginns der Durchführung des 98. ÄPFB und ihrem Bedürfnis nach Klarstellung durch eine verbindliche Konkretisierung der Regelung im Hinblick auf die möglichen Folgen eines aufwändigen Verfahrens zur Verlängerung des 98. ÄPFB und die Sicherung der getätigten Investitionen begründet.

Formelle Ordnungsgemäßheit des Feststellungsbescheids

Der angegriffene Feststellungsbescheid leidet nicht an formellen Fehlern, die zu einer Rechtsverletzung der Kläger führen.

Der Einwand der Kläger, der Flughafen München GmbH habe das Sachbescheidungsinteresse für ihren Feststellungsantrag gefehlt, weil sie infolge der fehlenden Zustimmung aller Gesellschafter gesellschaftsrechtlich zum Bau und Betrieb der dritten Start- und Landebahn nicht befugt sei, ist unzulässig.

Das ungeschriebene Rechtsinstitut des Sachbescheidungsinteresses ist verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzung dafür, dass die angegangene Behörde über einen bei ihr gestellten Antrag in der Sache entscheidet. Der Antragsteller muss ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung der Behörde haben. Fehlt es hieran, ist die Behörde nicht gehalten, den begehrten Bescheid zu erteilen, der für den Antragsteller ersichtlich nutzlos ist29. Das kann der Fall sein, wenn sich privatrechtliche Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens schlechterdings nicht ausräumen lassen30.

Auf ein fehlendes Sachbescheidungs- oder Feststellungsinteresse kann sich jedoch ein Dritter nicht berufen. Die Rechtsfigur des fehlenden Sachbescheidungsinteresses dient der Entlastung der Behörde von unnötiger und nutzloser Verwaltungstätigkeit und hat deshalb allein objektiven Rechtscharakter31.

Eine Behörde ist lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Erlass des beantragten Bescheides allein wegen des fehlenden Sachbescheidungsinteresses zu verweigern. Die (verfahrens-)fehlerhafte Handhabung der einer Behörde insoweit zustehenden Befugnis kann die Kläger deswegen nicht in ihren subjektiven Rechten verletzen32. Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde von einer Befugnis zur Ablehnung eines Antrags wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht33. Aus diesem Grund braucht auch dem Einwand der Kläger nicht weiter nachgegangen zu werden, der Flughafen München GmbH habe das Sachbescheidungsinteresse mangels gesellschaftsrechtlicher Befugnis zur Stellung des Feststellungsantrags gefehlt, weil dies die Einleitung eines behördlichen Verfahrens grundsätzlicher Art nach § 12 Abs. 1 Buchst. q des Gesellschaftsvertrags gewesen sei, die der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte.

Gleiches gilt, soweit die Kläger mit dem Einwand geltend machen wollten, dass dem Feststellungsbescheid kein wirksamer Antrag der Flughafen München GmbH gemäß Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG auf Einleitung des Feststellungsverfahrens zugrunde lag34.

Auch insoweit handelt es sich um objektives Recht, auf das sich die Kläger als Dritte nicht berufen können. Im Übrigen war der Antrag von den drei Geschäftsführern der Flughafen München GmbH unterschrieben, sodass die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG greift, wonach eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung hat. Einschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis wirken allein im Innenverhältnis der Flughafen München GmbH. Die Bestimmung des § 37 Abs. 2 GmbHG ist Ausdruck des Prinzips, dass der Handelsverkehr auf dem Gebiet der rechtsgeschäftlichen und organschaftlichen Vertretungsbefugnis klare Verhältnisse erfordert. Wer einen Vertrag mit einer GmbH abschließen will, braucht sich deshalb grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält35. Das gilt auch für die Antragstellung bei einer Behörde.

Ebenso wenig kann aus dem beanstandeten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eine Rechtsverletzung der Kläger nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgeleitet werden.

24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG hat keinen drittschützenden Charakter36. Die Vorschrift, mit der die bundesrechtliche Regelung des § 24 VwVfG vom 25.05.1976 übernommen wurde37, beinhaltet den im Verwaltungsverfahrensrecht vorherrschenden Grundsatz, dass die Behörde entsprechend den rechtsstaatlichen Erfordernissen im Gegensatz zu dem im Zivilprozess herrschenden Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz selbst über Art und Umfang ihrer Ermittlungen bestimmt. Er beruht darauf, dass das öffentliche Interesse an der Feststellung des wahren Sachverhalts Vorrang vor dem Privatinteresse der Beteiligten hat38. Die Regelung gewährleistet damit ein relatives Verfahrensrecht, das der Einzelne nicht um seiner selbst willen ohne Rücksicht darauf erzwingen kann, ob er in einem materiellen Recht betroffen ist oder nicht39.

Im Übrigen führt die gerügte mangelnde Aufklärung des Sachverhalts nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG – unabhängig von der Frage, ob ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt – auch deswegen nicht zur Aufhebung des Feststellungsbescheides, weil offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist. Die auf Antrag der Flughafen München GmbH erfolgte Feststellung des rechtzeitigen Durchführungsbeginns nach § 9 Abs. 3 LuftVG ist eine gebundene Entscheidung, die keinen Ermessens- oder Bewertungsspielraum der Behörde zulässt. Wird der Kläger – wie nachfolgend ausgeführt wird – durch den Feststellungsbescheid deshalb materiell nicht in seinen Rechten verletzt, kann sich ein eventueller Aufklärungsmangel nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht zu seinen Lasten ausgewirkt haben und ist damit unbeachtlich (vgl. Art. 46 BayVwVfG). In diesem Fall tritt die Pflicht zur Amtsermittlung des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) an die Stelle der behördlichen Aufklärungspflicht40.

Der Feststellungsbescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Kläger vor seinem Erlass nicht gemäß Art. 28 BayVwVfG angehört wurden.

Anhörungsrechte nach dieser Bestimmung, die der bundesrechtlichen Regelung des § 28 VwVfG entspricht37, haben nur „Beteiligte“. Der Kreis der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, der nach Maßgabe des Art. 28 BayVwVfG anzuhören ist, richtet sich im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Art. 13 BayVwVfG41. Zu den Beteiligten gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG, denen diese Rechtsstellung kraft Gesetzes zukommt, zählen die Kläger als Drittbetroffene nicht.

Sie waren im Verwaltungsverfahren weder Antragsteller oder Antragsgegner noch Adressaten des an die Flughafen München GmbH gerichteten Bescheides noch haben mit der Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Der Umstand, dass die Kläger im Planfeststellungsverfahren Betroffene im Sinn von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG waren, ändert daran nichts. Die bloße Drittbetroffenheit der Kläger in ihrem Recht aus § 9 Abs. 3 LuftVG reicht als solche zur Begründung der Beteiligtenstellung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG nicht aus42. Ob die unterbliebene Anhörung vorliegend auch deswegen zu keinem Verfahrensfehler führt, weil bei der Anhörung keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte hätten geltend gemacht werden können, die der Behörde bei dem Erlass des Feststellungsbescheids nicht ohnehin schon bekannt waren und die ihrer Entscheidung zugrunde liegen43, kann offenbleiben.

Soweit die Kläger meinen, infolge der unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung seien ihre Beteiligungsrechte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG verletzt worden, können sie auch damit nicht durchdringen. Ein Verfahrensfehler nach dieser Bestimmung scheidet vorliegend aus, weil schon der sachliche Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht eröffnet ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nur auf Rechtsbehelfe gegen die in den Nr. 1 bis 6 aufgeführten Entscheidungen anzuwenden. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angegriffene Feststellungsbescheid ist keine „Entscheidung“ im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Insbesondere ist der Bescheid keine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG und kein Verwaltungsakt im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 6 UmwRG.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG scheidet schon deswegen aus, weil der Feststellungsbescheid keine Zulassungsentscheidung im Sinn des § 2 Abs. 6 UVPG ist. Darunter fallen – abgesehen von den hier offensichtlich nicht einschlägigen Regelungen nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 und 3 UVPG – gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG nur die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheides, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen. Zulassungsentscheidungen in diesem Sinn sind nur Entscheidungen, durch die abschließend über die formellen und materiellen Zulassungsvoraussetzungen eines Vorhabens entschieden wird44. Einen solchen Inhalt hat der lediglich die kraft Gesetzes bestehende Rechtslage nach § 9 Abs. 3 LuftVG wiedergebende Feststellungsbescheid nicht. Er gewährt kein Recht zur Ausführung des mit dem 98. ÄPFB zugelassenen Vorhabens.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist entgegen der Annahme der Kläger ebenfalls nicht einschlägig. Zwar ist die Vorschrift, die der vollständigen Umsetzung der AarhusKonvention45 dient, weit auszulegen46. Sie ist nicht auf Zulassungen im Sinn des § 2 Abs. 6 UVPG begrenzt, sondern erfasst auch Entscheidungen, die lediglich Elemente einer Zulassungsentscheidung enthalten, wie etwa die Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplanes, eine Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG oder die Verbindlichkeitserklärung eines Altlasten-Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG47. Wie aus der Erwähnung von Vorbescheiden, Teilgenehmigungen und anderen Teilzulassungen in § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG deutlich wird, kommt es in diesem Zusammenhang weder darauf an, dass dem Vorhabenträger unmittelbar das Recht zur vollständigen oder teilweisen Durchführung des Vorhabens eingeräumt wird, noch darauf, dass über sämtliche Zulassungsvoraussetzungen entschieden wird. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass zumindest partiell – wenn auch nur deklaratorisch48 – über einzelne Aspekte der Zulässigkeit des Vorhabens verbindlich entschieden und auf diese Weise die Vorhabenrealisierung (mit-)ermöglicht wird49.

Solche Elemente einer Zulassungsentscheidung enthält die Feststellung des (Nicht-) Außerkrafttretens der bereits erfolgten, unanfechtbaren Zulassung eines Plans nach § 9 Abs. 3 LuftVG nicht. Denn bei dieser Entscheidung geht es nicht um die Ermöglichung der Vorhabenrealisierung, sondern um die Frage, ob eine bereits erfolgte Zulassung des Vorhabens infolge einer nicht (ausreichenden) Umsetzung innerhalb bestimmter Frist kraft Gesetzes wieder entfällt. Die Feststellung des (Nicht-)Außerkrafttretens des Plans gibt als bloßer feststellender Verwaltungsakt aus Gründen der Rechtssicherheit – unter Subsumierung der Frage in tatsächlicher Hinsicht, ob mit der Durchführung des Plans innerhalb der 10-Jahresfrist des § 9 Abs. 3 LuftVG begonnen wurde – die bestehende Rechtslage wieder und stellt daher kein (partielles oder abschnittsbezogenes) Element der Zulassung dar. Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid entfaltet weder Zulassungswirkung noch enthält er sonst in irgendeiner Form Elemente einer Zulassungsentscheidung. Vielmehr wird mit dem Bescheid wenn auch mit bindender Wirkung für die im Verwaltungsverfahren Beteiligten – lediglich die auch ohne behördliche Entscheidung geltende gesetzliche Rechtsfolge des (Nicht-)Außerkrafttretens im Vorgriff auf mögliche spiegelbildliche Feststellungsklagen festgestellt. Zudem waren bei dem Feststellungsbescheid keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinn des § 1 Abs. 4 UmwRG anzuwenden.

Der Feststellungsbescheid ist aus diesem Grund auch keine einer Verlängerungsentscheidung nach § 9 Abs. 3 Teilsatz 4 LuftVG bzw. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 letzter Teilsatz BayVwVfG vergleichbare Entscheidung, wie die Kläger meinen. Im Unterschied zur Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses ordnet das Gesetz mit den Regelungen zum Außerkrafttreten eine Rechtsfolge an, die kein weiteres Handeln der Behörde erfordert50. Dass die Behörde mit dem angegriffenen Bescheid eine solche Entscheidung tatsächlich getroffen hat, ändert daran nichts. Auch bedarf die Feststellung – im Unterschied zur Verlängerung51 – keiner Prüfung zwischenzeitlicher Änderungen der Sach- und Rechtslage. Das begonnene Vorhaben kann zu Ende verwirklicht werden, unabhängig davon, ob das Vorhaben jetzt noch zugelassen werden könnte52.

Ebenso wenig handelt es sich bei dem angegriffenen Feststellungsbescheid um einen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG. Nach dieser Bestimmung ist das Gesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Der Begriff der Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen ist zwar grundsätzlich weit auszulegen und erfasst ein breites Spektrum an Tätigkeiten53. Er lässt sich als Umschreibung von Maßnahmen des Gesetzesvollzugs verstehen, die im Zusammenhang mit einer Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG stehen54. Darunter fallen etwa nicht nur Verwaltungsakte mit Handlungs- oder Unterlassensanordnungen gegenüber dem Vorhabenträger oder Dritten, sondern auch die nachträgliche Aufhebung einer Zulassungsentscheidung im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs als stärkste Form einer Überwachung55. Dies bedeutet aber nicht, dass jede im Zusammenhang mit einer Zulassungsentscheidung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG stehende Entscheidung vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG erfasst ist. Vielmehr muss es sich um eine typischerweise ordnungsrechtliche Maßnahme handeln56, die der Durchsetzung von umweltbezogenen Rechtsvorschriften bei der Umsetzung bzw. der Durchführung von Entscheidungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UmwRG dient57. Das ist bei der auf Antrag der Flughafen München GmbH als Vorhabenträgerin erfolgten Feststellung der (rechtzeitigen) Durchführung des festgestellten Plans und des (Nicht-)Außerkrafttretens nach § 9 Abs. 3 LuftVG nicht der Fall.

Soweit sich der Kläger zu 1 darüber hinaus auf die Verletzung seines Mitwirkungsrechts in Planfeststellungsverfahren nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG beruft, greift auch das nicht durch, weil es sich bei der behördlichen Feststellung des Beginns der Plandurchführung nach § 9 Abs. 3 LuftVG schon dem Wortlaut nach nicht um ein „Planfeststellungsverfahren“ handelt. Die Gesetzesmaterialien58 geben keinen Anhaltpunkt für die gegenteilige Annahme

Materielle Ordnungsgemäßheit des Feststellungsbescheids

Der Feststellungsbescheid ist auch nicht wegen eines materiellen Fehlers aufzuheben. Die Feststellung, dass die Flughafen München GmbH mit der Durchführung des 98. ÄPFB im Sinn von § 9 Abs. 3 LuftVG begonnen hat und der Planfeststellungsbeschluss nicht mit Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit außer Kraft tritt, verletzt die Kläger nicht in ihrem Recht aus § 9 Abs. 3 LuftVG.

Ein die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzender Fehler liegt nicht deswegen vor, weil im Tenor des Feststellungsbescheides von der „Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses…“ und nicht, wie § 9 Abs. 3 LuftVG vorgibt, von der „Durchführung des Plans…“ die Rede ist. Indem das Gesetz darauf abstellt, dass der „Plan“ durchgeführt wird – und nicht etwa der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung, nimmt es Bezug auf die Terminologie des Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Danach besteht der Plan aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. „Plan“ im Sinn des § 9 Abs. 3 LuftVG ist aber dennoch nicht der Plan im Sinn des Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Letzterer meint, wie bereits seine systematische Stellung in Art. 73 BayVwVfG (Anhörungsverfahren) belegt, lediglich den Planentwurf, den der Vorhabenträger zur Durchführung des Anhörungsverfahrens bei der Planfeststellungsbehörde einzureichen hat und der nach Durchführung des Anhörungsverfahrens und möglichen Änderungen durch die Planfeststellungsbehörde in einen Planfeststellungsbeschluss (Art. 74 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) mündet.

Plan ist vielmehr der nach der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde mit dem 98. ÄPFB im verfügenden Teil festgestellte Plan59, d.h. die planfestgestellten Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen und durch den Planfeststellungsbeschluss als solches zulassen. Allein darauf stellt auch Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG ab.

Vorliegend ist dies, wie sich aus dem verfügenden Teil des 98. ÄPFB in Buchst. A Ziffer I. (Feststellung der Pläne, Verzeichnisse und Maßnahmenblätter) ergibt, der „Plan für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München um eine dritte Start- und Landebahn nebst Nebenanlagen und Teilprojekten sowie den damit verbundenen Folgemaßnahmen in Gestalt der dort nachfolgend aufgeführten – ggf. mit Roteintragungen versehenen – Planunterlagen, Verzeichnisse, Maßnahmenblätter, Maßgaben und Nebenbestimmungen“. Dahingehend ist die Formulierung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheides gemäß den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB60 zu verstehen.

Zutreffend hat die Regierung von Oberbayern im angegriffenen Bescheid festgestellt, dass die Flughafen München GmbH mit der Durchführung des festgestellten Plans im Sinn von § 9 Abs. 3 LuftVG begonnen hat, sodass der 98. ÄPFB nicht mit Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt von dessen Unanfechtbarkeit im März 2026 außer Kraft tritt.

Nach § 9 Abs. 3 LuftVG tritt der Plan außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird.

Maßgebend für die Durchführung von Maßnahmen ist vorliegend der Zeitraum von 26.07.2011 bis 5.03.2026.

Beginn der Durchführungsfrist war der 26.07.2011, obwohl zu diesem Zeitpunkt der 98. ÄPFB noch nicht unanfechtbar war. Zwar stellt die Formulierung des § 9 Abs. 3 LuftVG für den Beginn der Plandurchführungsfrist auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ab. Der Wortlaut der Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aber nicht zwingend. Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Zwecks der Regelung, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad und Ungewissheiten über einen unangemessenen Zeitraum für die vom Plan Betroffenen zu verhindern, kann mit der Plandurchführung vielmehr schon vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. Der Eintritt der Unanfechtbarkeit ist als spätester Zeitpunkt für einen möglichen Beginn der Plandurchführung zu verstehen. Maßgeblich für den Fristbeginn der Plandurchführung ist damit der Beginn der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses mit seinem Wirksamwerden durch Zustellung, ortsüblich bekanntgemachte Auslegung oder öffentliche Bekanntmachung nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 4 und 5 BayVwVfG61. Dies war vorliegend der 26.07.2011, da der 98. ÄPFB mit der Zustellung an die Flughafen München GmbH an diesem Tag wirksam geworden ist. Die Bestimmungen der Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 BGB finden insoweit keine Anwendung.

Die Durchführungsfrist endet gemäß § 9 Abs. 3 LuftVG zehn Jahre nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit. Dies ist vorliegend gemäß § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB der 5.03.2026, da der 98. ÄPFB am 5.03.2016 unanfechtbar geworden ist. Bei einer Vielzahl von Planbetroffenen, wie dies bei dem 98. ÄPFB der Fall war, kommt es insoweit auf den Zeitpunkt an, zu dem der Planfeststellungsbeschluss gegenüber dem letzten Anfechtungsberechtigten unanfechtbar geworden ist62. Das vollständige Urteil im letzten Klageverfahren gegen den 98. ÄPFB ist ausweislich der Gerichtsakte im Verfahren 8 A 15.40020 dem dortigen Kläger am 4.02.2016 zugestellt worden. Da in diesem Verfahren innerhalb der Monatsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wurde, ist das Urteil gemäß § 133 Abs. 4 VwGO am 5.03.2016 rechtskräftig und der Planfeststellungsbeschluss zu diesem Zeitpunkt unanfechtbar geworden.

Innerhalb der am 26.07.2011 angelaufenen und noch nicht abgelaufenen Frist hat die Flughafen München GmbH verschiedene Maßnahmen ausgeführt und dadurch mit der Durchführung des Plans begonnen.

Ob und inwieweit die ausgeführten Maßnahmen eine Plandurchführung darstellen, bemisst sich nach dem mit dem 98. ÄPFB festgestellten Plan. Soweit die Kläger meinen, dass mit dem 98. ÄPFB kein singulärer Plan festgestellt worden sei, der nur in seiner Gesamtheit durchgeführt werden könne, sondern mit dem Planfeststellungsbeschluss mehrere selbständig voneinander abtrennbare, unabhängige Anlagen eines Gesamtvorhabens zugelassen worden seien, die im Hinblick auf ihre Durchführung eine gesonderte Betrachtung erfordern, vermag der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem nicht zu folgen.

Richtig ist zwar, dass der 98. ÄPFB neben den Plänen zur dritten Start- und Landebahn und den Plänen zu Rollwegen und Vorfeldern weitere Nebenanlagen und Teilprojekte planfestgestellt hat, die jeweils mit den dazugehörigen Plänen in den Nummern 2 bis 14 des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführt sind (z.B. Grunderwerbspläne, landseitige Straßen und Wege, Flughafen S-Bahn-Tunnel, Landschaftspflegerischer Begleitplan etc.). Diese Teilmaßnahmen können aber wegen ihres engen funktionalen Zusammenhangs mit der dritten Start- und Landebahn selbst nicht unabhängig von dieser betrachtet werden.

Auch wenn ein Planfeststellungsbeschluss im Falle seiner (teilweisen) Fehlerhaftigkeit unter den Voraussetzungen des § 139 BGB teilbar sein kann63, folgt daraus nicht, dass die Planumsetzung in einzelne Bestandteile aufgeteilt werden könnte, sodass bei Beginn nur einer Maßnahme innerhalb der Frist des § 9 Abs. 3 LuftVG der 98. ÄPFB für die übrigen Anlagen außer Kraft tritt. Damit ist auch nicht danach zu differenzieren, ob eine Anlage, mit deren Durchführung begonnen wurde, im Zeitpunkt des Fristablaufs einen planungsrechtlich unzulässigen „Planungstorso“ hinterlassen würde oder nicht.

Gegenstand des mit dem 98. ÄPFB festgestellten „Plans“ ist, wie sich aus dem verfügenden Teil in Ziffer I. ergibt, der Plan für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München um eine dritte Start- und Landebahn nebst Nebenanlagen und Teilprojekten sowie den damit verbundenen Folgemaßnahmen in Gestalt der aufgeführten Planunterlagen, Verzeichnisse, Maßnahmenblätter, Maßgaben und Nebenbestimmungen.

Der Planfeststellungsbeschluss hat damit kein Nebeneinander mehrerer isolierter und unabhängig voneinander bestehender Einzelmaßnahmen zugelassen. Vielmehr umfasst er schon dem Wortlaut nach mit den einzelnen Teilen des Plans ein Bündel von Maßnahmen, die nach ihrer Ausgestaltung und Funktion der dritten Start- und Landebahn als „Nebenanlagen“ zu- und untergeordnet und dabei so eng mit dieser verbunden sind, dass sie mit ihr ein einziges Gesamtvorhaben bilden. Dies zeigt gerade auch die Abhängigkeit der von den Klägern angeführten planfestgestellten Straßenbaumaßnahmen, der Vorfelderweiterung nach Osten und des Tunnelbauwerks für das Eisenbahnvorhaben „Erdinger Ringschluss“ von der dritten Start- und Landebahn.

Für die planfestgestellten Straßenbaumaßnahmen, insbesondere im Osten des Flughafens, ergibt sich der enge Zusammenhang schon daraus, dass der bestandskräftige 98. ÄPFB diese als notwendige Folgemaßnahmen im Sinn von Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG eingestuft hat. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung (Art. 39 BayVwVfG) des 98. ÄPFB enthalten sind64, die selbst nicht in Bestandskraft erwächst. Die Ausführungen in der Begründung sind aber zur Auslegung des Begriffs der Folgemaßnahmen im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses heranzuziehen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die außerhalb des Flughafengeländes liegenden landseitigen Straßen, insbesondere auch die Verlegung der Staatsstraßen St 2084 und St 2584 und ihr Anschluss an die Staatsstraße St 2580 (FTO), die Verlegung der Kreisstraße ED 5 sowie die Verlängerung des Südrings mit Anschluss an die Staatsstraße St 2584 im Osten, als notwendige Folgemaßnahmen im Sinn von Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG eingestuft wurden.

Die planfestgestellte Erweiterung des Vorfelds nach Osten und die Rollwege stehen ebenfalls in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit der dritten Start- und Landebahn und sind mit dieser untrennbar verbunden. Dies ist ohne Weiteres ersichtlich, da ohne Abstellflächen für Luftfahrzeuge und ohne Abwicklung der Bodenverkehrsdienste der Betrieb der dritten Start- und Landebahn nicht möglich wäre. Gleiches gilt für ihre Anbindung durch die Anlage von Rollwegen.

Der planfestgestellte S-Bahn-Tunnel, der der Sicherung des Eisenbahnvorhabens „Erdinger Ringschluss“ zur Erschließung (auch) des Flughafens für den öffentlichen Personenverkehr unter dem erweiterten Vorfeld Ost dient, steht zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Start- und Landebahn selbst.

Seine Errichtung ist jedoch erkennbar durch das planfestgestellte Vorfeld bedingt, da die Schienenwege ohne das Vorfeld nicht unterirdisch in einem Tunnel geführt werden müssten, sondern an der Oberfläche verlaufen könnten.

Ebenso handelt es sich bei den im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die mit dem Vorhaben verbunden sind, um unselbständige Teilmaßnahmen. Sie sind Bestandteile des festgestellten Plans, die zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens beitragen65. Auch ist die Verwirklichung des Vorhabens zur Wahrung des naturschutzrechtlichen Kompensationsinteresses nach § 15 Abs. 2 und 5 BNatSchG grundsätzlich von der Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abhängig66.

Das mit dem 98. ÄPFB insgesamt zugelassene Vorhaben stellt damit ein qualitatives Mehr gegenüber der bloßen Summe der mit ihm zugelassenen zahlreichen unselbständigen Teil- und Folgemaßnahmen dar. Die Einheitlichkeit des 98. ÄPFB entspricht dem Wesen des Planfeststellungsbeschlusses, der gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVwVfG die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange – bei Flughäfen im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG wie hier vorbehaltlich des § 9 Abs. 1 LuftVG – in einer einheitlichen Entscheidung feststellt und entsprechend dieser Konzentrationswirkung mehrere oder andere behördliche Entscheidungen entbehrlich werden lässt und umfassend die Rechtsbeziehungen der Beteiligten rechtsgestaltend regelt67. Dafür spricht auch der Gesetzeswortlaut der Bestimmungen der Art. 72 bis 77 BayVwVfG, in denen jeweils von d e m Vorhaben und nicht etwa von mehreren Vorhaben die Rede ist. Das Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben wird in Art. 78 BayVwVfG geregelt. Ein solches Zusammentreffen ist vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr ist im 98. ÄPFB68 explizit ausgeführt, dass nur ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen war.

Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der von den Klägern zu Art. 69 Abs. 1 BayBO angeführten Rechtsprechung69. Danach erlischt eine (Gesamt-)Baugenehmigung, die für mehrere rechtlich selbständige bauliche Anlagen erteilt worden ist, wie z. B. für mehrere Reihen- oder Doppelhäuser, für jede nicht rechtzeitig begonnene bauliche Anlage gesondert, weil jede einzelne bauliche Anlage nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig ist und auf ihre öffentlich-rechtliche Zulässigkeit geprüft werden muss und es sich deshalb rechtlich um mehrere selbständige Baugenehmigungen handelt. Mit dem 98. ÄPFB sind aber – wie ausgeführt keine rechtlich selbständigen Anlagen zugelassen worden.

Auch die von den Klägern genannte Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und die dazu ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg70, wonach eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung infolge des Nichtbetriebs selbständig genehmigungsbedürftiger Teile einer Gesamtanlage (Schweinestall) teilweise erlöschen kann, kann auf den 98. ÄPFB und insbesondere auf die bereits in Betrieb genommenen Vorfeldflächen nicht übertragen werden. Denn zum einen sind mit dem 98. ÄPFB keine selbständigen Teile genehmigt worden. Zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass die betreffende Anlage oder Teilanlage, deren erteilte Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlöschen soll, (vor der Stilllegung) bereits betrieben worden ist71. Die dritte Start- und Landebahn selbst wurde aber noch nicht in Betrieb genommen, nicht einmal errichtet.

Ausgehend von dem mit dem 98. ÄPFB zugelassenen Gesamtvorhaben sind die Voraussetzungen für den Beginn der Durchführung des Plans erfüllt.

Als Beginn der Durchführung des Plans gilt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 10 LuftVG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Dass die wortgleich in § 9 Abs. 5 Satz 2 LuftVG a.F. enthaltene Regelung des Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG durch Art. 13 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31.05.201372 aufgehoben wurde, ist unerheblich, Denn die Aufhebung ist ohne inhaltliche Änderung lediglich vor dem Hintergrund der Entlastung der Fachplanungsgesetze und Übernahme der Regelung in die allgemeine Bestimmung des § 75 Abs. 4 VwVfG erfolgt73.

Wie bei anderen Infrastrukturvorhaben (vgl. § 18c Nr. 4 AEG, § 17c Nr. 4 FStrG und § 14c Nr. 4 WaStrG) ist das Tatbestandsmerkmal des Beginns der Durchführung des Plans in Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Befristung von Planfeststellungsbeschlüssen auszulegen, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden und Ungewissheiten über einen unangemessenen Zeitraum für die vom Plan Betroffenen zu verhindern. Als Maßnahmen, die ein Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verhindern können, kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb nur solche in Betracht, bei denen nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll. Das schließt rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ebenso aus wie symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu verhindern. Auch lassen nur Maßnahmen, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können und für die Verwirklichung des Plans von relevanter Bedeutung sind, den Schluss zu, dass das Vorhaben nunmehr ernsthaft ins Werk gesetzt werden soll74. Die von der Flughafen München GmbH seit Erlass des 98. ÄPFB am 26.07.2011 durchgeführten Maßnahmen genügen diesen Anforderungen.

Bereits der in der Zeit vom 26.07.2011 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgte Grunderwerb der Flughafen München GmbH stellt für sich genommen einen Beginn der Durchführung des mit dem 98. ÄPFB festgestellten Plans dar.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Umfangs des Grunderwerbs ist insoweit der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 8.07.2025.

Zwar ist bei Anfechtungsklagen im Allgemeinen auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gilt75, hier also im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Feststellungsbescheides am 8.10.2024. Etwas Anderes kann sich aber aus dem zugrundeliegenden materiellen Recht ergeben76. Das ist hier der Fall, weil sich weitere Grunderwerbsmaßnahmen nach Erlass des Feststellungsbescheides zugunsten der Flughafen München GmbH auswirken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Fällen der Drittanfechtung begünstigender Verwaltungsakte nachträgliche Änderungen zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es nicht gerechtfertigt wäre, einen zur Zeit des Erlasses rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt aufzuheben, der sogleich nach der Aufhebung wieder erlassen werden müsste. Diese zur Anfechtung durch den Baunachbarn entwickelten Grundsätze gelten – unabhängig von der insoweit anderen grundrechtlichen Situation – auch für den hier zu entscheidenden Fall der Anfechtung eines der Flughafen München GmbH als Antragstellerin begünstigenden Feststellungsbescheides gemäß § 9 Abs. 3 LuftVG77. Da die 10-Jahresfrist des § 9 Abs. 3 LuftVG vorliegend noch nicht abgelaufen ist, wäre es sinnwidrig und mit den Klarstellungsund Planungssicherheitsinteressen der Flughafen München GmbH als Vorhabenträgerin nicht vereinbar, wenn nach Erlass des Feststellungsbescheides weitere Durchführungsmaßnahmen zu ihren Gunsten im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen wären und auf entsprechenden Antrag ein neuer Feststellungsbescheid gleichen Inhalts sofort wieder erlassen werden müsste.

Der verbindliche Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der für die Umsetzung eines Vorhabens benötigten Grundstücke stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine nach außen erkennbare Tätigkeit zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens dar. Die finanziellen Aufwendungen des Grunderwerbs lassen regelmäßig den Schluss zu, dass das Vorhaben ernsthaft in Angriff genommen werden soll. Auch kann anhand objektiver Umstände festgestellt werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Bedarfsflächen verbindlich erworben wurden78.

Nach der von der Flughafen München GmbH vorgelegten Auflistung zum Grunderwerb hat die Flughafen München GmbH im Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden des 98. ÄPFB am 26.07.2011 und der mündlichen Verhandlung am 8.07.2025 für Projekt- und Ökoflächen Grundstücke im Umfang von insgesamt rund 69,83 ha (31,97 ha + 35,55 ha + 2,55 ha + 1,71 ha + 1,26 ha – 3,21 ha) aufgrund notariellen Vertrages bzw. Grundbucheintragung, mithin verbindlich erworben. Für einen verbindlichen Grunderwerb genügt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bereits der Abschluss des

notariellen Vertrages, weil dadurch nach außen hinreichend deutlich dokumentiert wird, dass die Planung realisiert werden soll79. Auch kann nach Vertragsabschluss der Grunderwerb nicht ohne Mitwirkung des Verkäufers und damit nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Im Ergebnis hat die Flughafen München GmbH von den bei Erlass des 98. ÄPFB noch zu erwerbenden Flächen im Umfang von 299,39 ha (302,60 ha – 3,21 ha) bis zur mündlichen Verhandlung für das Vorhaben eine Fläche von insgesamt 69, 83 ha, mithin 23, 32 % erworben.

Dieser Grunderwerb ist entgegen der Auffassung der Kläger von mehr als nur geringfügiger Bedeutung für die Verwirklichung des Vorhabens.

Abgesehen davon, dass der Grunderwerb in der Größenordnung von 69, 83 ha angesichts der dafür erforderlichen finanziellen Aufwendungen schon für sich genommen eine Maßnahme darstellt, die von mehr als nur geringfügiger Bedeutung für die Verwirklichung des Vorhabens ist, lässt auch der erworbene prozentuale Anteil von deutlich mehr als einem Fünftel der noch benötigten Flächen den Schluss zu, dass der Plan ernsthaft ins Werk gesetzt worden ist80.

Entgegen der Annahme der Kläger ist für die Beurteilung der Frage der Geringfügigkeit nicht das Verhältnis der nach Erlass des 98. ÄPFB erworbenen Grundstücksflächen zu dem gesamten Flächenbedarf für das Vorhaben von 1.678 ha maßgebend, sodass zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides nur 4,16 % der Grundstückflächen erworben worden wären.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Beginn der Durchführung des Plans der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Die Frage, ob der erworbene Flächenanteil von mehr als nur „geringfügiger Bedeutung“ ist, ist daher konsequenterweise nicht am Verhältnis des erworbenen Flächenanteils zur Gesamtfläche aller für das Vorhaben benötigten und damit auch der bereits vor diesem Zeitpunkt erworbenen Flächen zu messen. Entscheidend ist vielmehr die Relation des seit dem Erlass des 98. ÄPFB tatsächlich erworbenen Flächenanteils zu dem in diesem Zeitpunkt noch zu erwerbenden Flächenanteil. Denn zum einen stellt der Erwerb von Grundstücken vor dem maßgeblichen Stichtag des Wirksamwerdens des 98. ÄPFB schon begrifflich keine Plan-„Durchführung“ dar. Der Durchführung des (festgestellten) Plans dienen allein die im Grunderwerbsverzeichnisund in den planfestgestellten Grunderwerbsplänen angeführten Grundstücke. Zum anderen würde ein Vorhabenträger, der wie hier einen (Groß-)Teil der benötigten Grundstücke schon vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in seinem Eigentum hält oder mit dem Erwerb der für das Vorhaben benötigten Flächen beginnt und diese nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für die Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung stellt, schlechter stehen als ein Vorhabenträger, der mit dem Grunderwerb zuwartet. Dies wäre auch mit dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 LuftVG bzw. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht vereinbar, Ungewissheiten der Planbetroffenen über die tatsächliche Planrealisierung über einen unangemessen langen Zeitraum zu verhindern. Es liegt im Gegenteil gerade im Interesse der Planbetroffenen, möglichst bald Klarheit darüber zu erlangen, ob das planfestgestellte Vorhaben verwirklicht wird oder nicht. Zudem belegt es die Ernsthaftigkeit der Planrealisierung, wenn ein Vorhabenträger frühzeitig bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses – auf eigenes Risiko – unter erheblichen finanziellen Aufwendungen mit dem Grunderwerb für das Vorhaben beginnt81.

Aus diesem Grund handelt es sich bei dem Grunderwerb der Flughafen München GmbH vor Erlass des 98. ÄPFB auch nicht um eine dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 LuftVG widersprechende, „unzulässige Vorratsplanung“, wie die Kläger meinen. Der frühzeitige freihändige Erwerb der Grundstücke diente nach den Angaben der Flughafen München GmbH vielmehr dazu, ein späteres Flurbereinigungsverfahren zu vermeiden und die Zahl etwaiger Enteignungsverfahren zu reduzieren, und damit der (vorweggenommenen) Vorhabensverwirklichung.

Soweit die Kläger unter Anführung einer Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Johannes Becher vom 02.12.2020 und der Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat82 geltend machen, die Flughafen München GmbH habe auch Grundstücksverkäufe mit einer Gesamtfläche von rund 137 ha vorgenommen, betrifft dies lediglich Flächen im Umfang von 410 m², die im Geltungsbereich des 98. ÄPFB liegen. Diese Fläche ist von den seit Erlass des 98. ÄPFB erworbenen Flächen von rund 69, 83 ha abzuziehen, fällt aber bei dem prozentualen Ergebnis von 23, 31 % für die Frage der Geringfügigkeit nicht ins Gewicht.

Der Erwerb dieser Flächen ist zur plangemäßen Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens erfolgt.

Ob die Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG vorliegen, bemisst sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Das Merkmal „zur plangemäßen Verwirklichung“ enthält zwar ein subjektives Element, das auch auf die innere Willensrichtung des Vorhabenträgers abstellt. Aus dem Erfordernis einer nach außen erkennbaren Tätigkeit ergibt sich aber, dass sich die Zielorientiertheit der Umsetzungsmaßnahme grundsätzlich anhand äußerer Umstände und nicht nach der subjektiven Willensrichtung des Vorhabenträgers bestimmt. Ob zur Vermeidung einer Gesetzesumgehung etwas Anderes zu gelten hat, wenn der Vorhabenträger mit der Umsetzung von Maßnahmen nach objektiven Kriterien zwar beginnt, durch entsprechende Äußerungen jedoch klar zum Ausdruck bringt, dass er die Umsetzung des Plans nicht ernsthaft mit dem Ziel aufnimmt, das zugelassene Vorhaben in seiner Gesamtheit zu realisieren und fertigzustellen83, braucht nicht entschieden zu werden. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Soweit die Kläger anführen, dass sich Mitglieder der Staatsregierung, einzelne Vertreter der Gesellschafter oder andere Personen in der Öffentlichkeit oder in Sitzungen des Bayerischen Landtags gegen den Bau der dritten Start- und Landebahn auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen haben, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Auch kann offenbleiben, ob die Erklärungen in den Koalitionsvereinbarungen zwischen den Regierungsparteien CSU und FREIE WÄHLER für die 18. Legislaturperiode 2018 bis 2023 sowie für die 19. Legislaturperiode 2023 bis 2028 für das Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung der GmbH bindend sind84. Darin ist festgehalten, dass es über die Notwendigkeit einer dritten Start- und Landebahn am Flughafen München unter den Koalitionspartnern unterschiedliche Auffassungen gibt und die Planungen für deren Bau daher während dieser Legislaturperioden nicht weiterverfolgt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Koalitionsvereinbarung zwischen dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München, den Münchner Parteien SPD und Die Grünen, der Stadtratsfraktion Die Grünen – Rosa Liste und der Fraktionsgemeinschaft SPD/Volt für die Stadtratsperiode 2020 – 2026, wonach diese klar zum Ergebnis des Bürgerentscheids stehen und den Bau einer dritten Start- und Landebahn am Münchner Flughafen ablehnen. Ebenso wenig kommt es auf die nach dem Wegfall der Bindungswirkung des Bürgerentscheids am 17.06.2012 gemäß Art. 18a Abs. 13 GO als Stadtratsbeschluss (fort-)geltende Entscheidung der Landeshauptstadt München an, „alle ihre Möglichkeiten als Gesellschafterin zu nutzen, um den Bau einer dritten Start- und Landebahn zu verhindern und insbesondere in der Gesellschafterversammlung keinem Beschluss zum Bau einer dritten Start- und Landebahn zuzustimmen“. Denn maßgeblich ist insoweit allein die Willensbildung der Flughafen München GmbH durch entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (vgl. § 47 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2, § 48 Abs. 1 GmbHG), nicht aber die von einzelnen Gesellschaftern der GmbH.

Eine der Verwirklichung des Vorhabens einschließlich der dritten Start- und Landebahn selbst entgegenstehende Willensbildung liegt indes nicht vor. Vielmehr hat die Flughafen München GmbH nach Erlass des 98. ÄPFB beschlossen, diesen auch umzusetzen. Die dazu gemäß § 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags erforderliche einstimmige Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum „Ausbau des Flughafens München über die erste Ausbaustufe hinaus“ liegt nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs vor.

Zwar ist diese entgegen der Annahme der Flughafen München GmbH nicht in den einstimmigen Beschlüssen bezüglich der Anträge zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Jahr 2005 sowie des Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2007 oder im Zusammenhang mit den einstimmigen Beschlüssen zu den Mittelfreigaben im Rahmen der jeweiligen Wirtschafts- und Investitionspläne ab 2011 oder der Mittel- und Langfristplanung zu sehen. Bei diesen Beschlüssen handelt es sich vielmehr um Zustimmungen der Gesellschafterversammlung nach § 12 Abs. 1 Buchst. q („Einleitung behördlicher Verfahren grundsätzlicher Art“) bzw. Buchst. k („Genehmigung des Wirtschaftsplans für das kommende Geschäftsjahr“) des Gesellschaftsvertrags. Die Gesellschafterversammlung hat aber unmittelbar nach der öffentlichen Bekanntmachung des 98. ÄPFB am 9.09.2011 und noch vor der Klageerhebung der Kläger gegen den 98. ÄPFB am 4.11.2011 ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszugs aus der Niederschrift über die 135. Gesellschafterversammlung am 16.09.2011 unter TOP 2 Nr. 2 („3. Start- und Landebahn – Kapazitätserweiterung Planfeststellungsbeschluss und weitere Schritte“) beschlossen, dass die zügige Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich ist, um bereits bestehende und sich verschärfende Kapazitätsengpässe beseitigen und das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf dem Verkehrsflughafen München bewältigen zu können. Sie war der Auffassung, dass die zügige Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses das Luftverkehrsdrehkreuz München in seinem Bestand und in seiner weiteren Entwicklung mit allen positiven volkswirtschaftlichen Folgewirkungen sichert. Weiterhin hat sie unter TOP 2 Nr. 5 die Geschäftsführung dazu ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen im Zuge der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses sowohl im Sofortvollzug wie auch im Hauptsacheverfahren vorzunehmen, um eine schnellstmögliche Realisierung des planfestgestellten Vorhabens zu sichern, sowie unter TOP 2 Nr. 6 – zur Sicherstellung des Inbetriebnahmetermins Winterflugplan 2015/16 – die für den Baubeginn notwendigen und vorlaufenden Maßnahmen zur Umsetzung in die Wege zu leiten.

In diesen Beschlüssen liegt die erforderliche einstimmige Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach § 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags zum „Ausbau des Flughafens München über die erste Ausbaustufe hinaus“. Da diese Beschlüsse die Realisierung des Gesamtvorhabens einschließlich der dritten Startund Landebahn erfassen, brauchte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag der Kläger zu 2 bis 8 zur zeugenschaftlichen Vernehmung der Vertreter der Gesellschafter Freistaat Bayern und Landeshauptstadt München in der Gesellschafterversammlung nicht nachzugehen, dass „§ 12 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags durch die Gesellschafter so verstanden wird, dass es für den Baubeginn der dritten Start- und Landebahn der Zustimmung der Gesellschafter bedarf“. Im Übrigen betrifft die Frage der Auslegung von Regelungen des Gesellschaftsvertrags eine Rechtsfrage, die eines Zeugenbeweises nicht zugänglich ist. Da die Regelung über die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung körperschaftsrechtlichen Charakter hat, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB nur eingeschränkt; es kommt insoweit ausschließlich auf den objektiven Erklärungswert des beurkundeten Vertragstextes an85. Die „erste Ausbaustufe“ umfasst, wie sich unter anderem aus der luftrechtlichen Genehmigung vom 09.05.1974 und dem Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen München vom 08.07.1979 ergibt, die Start- und Landebahn Bahn 1 (nördliche Hauptbahn) und die Start- und Landebahn Bahn 2 (südliche Hauptbahn) mit den dazugehörigen Rollbahnen und Vorfeldern. Ein isolierter Gesellschafterbeschluss allein über den Bau der dritten Start- und Landebahn selbst war neben dem Beschluss zum Ausbau des Flughafens München über die erste Ausbaustufe hinaus damit nicht erforderlich.

Soweit die Kläger meinen, dass die Gesellschafterversammlung in der 135. Sitzung nur die in TOP 2 Nr. 6 des Beschlusses aufgeführten vorlaufenden Maßnahmen zur Umsetzung des 98. ÄPFB (Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Sicherung von Lieferoptionen, Vollzug von Auflagen im Bereich des Lärmschutzes, Durchführung von Änderungsverfahren) beschlossen hat, trifft dies offensichtlich nicht zu. Die Ermächtigung der Geschäftsführung in Nr. 6 des Beschlusses, die für den Baubeginn notwendigen vorbereitenden Maßnahmen in die Wege zu leiten, ist im Zusammenhang mit den Beschlüssen zu TOP 2 Nr. 2, 3 und 5 zu sehen. In TOP 2 Nr. 2 Satz 2 wurde die zügige Umsetzung des 98. ÄPFB dem Grundsatz nach beschlossen. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war, hat die Flughafen München GmbH – im Vorgriff auf mögliche vorläufige Rechtsschutzanträge86 – in TOP 2 Nr. 3 lediglich beschlossen, von ihrer Möglichkeit zum Sofortvollzug nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG a.F. vor einer gerichtlichen Überprüfung keinen Gebrauch zu machen und zur Sicherstellung des damals vorgesehenen Inbetriebnahmetermins zum Winterflugplan 2015/2016 nur die in TOP 2 Nr. 6 aufgeführten vorbereitenden Vorabmaßnahmen durchzuführen.

Mit dem Beschluss zum (vorläufigen) Verzicht auf die sofortige Vollziehung des 98. ÄPFB in TOP 2 Nr. 3 wurde die in TOP 2 Nr. 2 getroffene grundlegende Entscheidung nach § 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags nicht wieder aufgehoben, sondern im Hinblick auf mögliche gerichtliche Verfahren lediglich zeitlich hinausgeschoben.

Auf den Einwand der Kläger, die Aussagen seien durch die Realität überholt worden, kommt es nicht an. Auch ist die Frage unerheblich, welche von den in TOP 2 Nr. 6 des Beschlusses vom 16.09.2011 genannten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind.

Ein gegenläufiger Beschluss zur Aufhebung der Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ist im Anschluss an die Beschlussfassung vom 16.09.2011 nicht mehr erfolgt.

Dies ergibt sich aus dem glaubhaften Vortrag des Generalbevollmächtigten der Flughafen München GmbH in der mündlichen Verhandlung, dass es bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung aus dem Jahr 2011 verblieben ist. Dafür, dass die Flughafen München GmbH in einer Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags wieder rückgängig gemacht hätte, bestehen auch sonst keinerlei greifbare Anhaltpunkte. Die Flughafen München GmbH hat im Gegenteil nach dem vorgelegten Auszug aus der Niederschrift über die 138. Gesellschafterversammlung am 5.07.2012 im Anschluss an den – auf den Bau der dritten Start- und Landebahn selbst beschränkten – Bürgerentscheid der Landeshauptstadt München vom 17.06.2012 die Anträge der Stadt zum Vollzug des Bürgerentscheids abgelehnt, den Bau einer dritten Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen München nicht weiter zu verfolgen, die Mittel- und Langfristplanung zu überarbeiten und das Projekt zu streichen sowie die weiteren Vorbereitungen sofort zu stoppen. Aus dem Umstand, dass die Flughafen München GmbH infolge der teilweisen Schwärzung der Niederschrift über die 138. Gesellschafterversammlung am 5.07.2012 nicht offenbart hat, ob neben der Ablehnung der Anträge eine weitere Beschlussfassung erfolgt ist, kann angesichts der den Satz einleitenden eindeutigen Ablehnung ausgeschlossen werden, der Beschluss vom 16.09.2011 sei wieder aufgehoben und der Bau der dritten Start- und Landebahn aufgegeben worden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, es sei entgegen der Ablehnung des Antrags Nr. 1, dass die Flughafen München GmbH „den im Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 05.07.2012 (richtig wohl: 2011) festgestellten Bau der dritten Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen nicht weiterverfolgt“, beschlossen worden, diese dauerhaft nicht umzusetzen. Denn ein solcher Beschluss würde die eindeutige Ablehnungsentscheidung sinnwidrig ins Gegenteil verkehren.

Soweit die Kläger annehmen, aus den geschwärzten Passagen könne abgeleitet werden, dass an den Beginn der Durchführung des Plans für die dritte Start- und Landebahn selbst Bedingungen geknüpft, eine erneute Beschlussfassung vorbehalten oder ein alternativer Beschluss gefasst worden seien, aus denen sich ein Realisierungshemmnis ergebe, handelt es sich um reine Spekulation. Darüber hinaus hätten solche Einschränkungen nicht die Aufhebung des Beschlusses vom 16.09.2011 zur Folge. Unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welche Bedingungen, Vorbehalte, Ausnahmen oder sonstige Einschränkung in dem geschwärzten Abschnitt enthalten sind, kann dies jedenfalls nicht zu einer Aufhebung des grundlegenden, das Gesamtvorhaben betreffenden Beschlusses vom 16.09.2011 führen. Dies gilt insbesondere auch für einen eventuellen Beschluss über den zeitlichen Aufschub des Baus der dritten Start- und Landebahn selbst. Gleiches gilt für einen in der 138. Gesellschafterversammlung am 5.07.2012 unter dem vollständig geschwärzten TOP 3.2 gegebenenfalls gefassten weiteren Beschluss. Dass etwaige in dieser Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse den Grundlagenbeschluss vom 16.09.2011 nicht wieder aufgehoben haben, zeigt im Übrigen auch die Tatsache, dass nachfolgend Grundstücke erworben und Baumaßnahmen durchgeführt wurden.

Soweit im angegriffenen Bescheid angegeben ist, dass die Baufreigabe der dritten Start- und Landebahn bisher vom Mitgesellschafter Landeshauptstadt München verweigert wurde und dies auch für den Mitgesellschafter Freistaat Bayern gilt, hat der Vertreter der Landesanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte bzw. grob missverständliche Formulierung handelt und dass beide Mitgesellschafter die Baufreigabe im Zuge einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nicht verweigert haben. Auf die Frage, ob in einer Verweigerung der Baufreigabe ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht läge87, kommt es damit nicht an.

Unabhängig vom Grunderwerb hat die Flughafen München GmbH seit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in der Zeit von 30.10.2017 bis 30.06.2021 verschiedene Baumaßnahmen sowie naturschutzrechtliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen vorgenommen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit ebenfalls einen Beginn der Durchführung des festgestellten Plans innerhalb der Frist des § 9 Abs. 3 LuftVG darstellen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei, wie im angegriffenen Feststellungsbescheid aufgeführt, um folgende Maßnahmen:

Zum einen wurde der ca. 1, 8 km lange S-Bahn-Tunnel zur Untertunnelung des Eisenbahnvorhabens „Erdinger Ringschlusses“ unter die planfestgestellte Erweiterung des Vorfeldes Ost als Vorwegmaßnahme errichtet. Nach der Baubeginnsanzeige vom 12.10.2017 wurde diese Maßnahme am 30.10.2017 begonnen und laut Abnahmeprotokoll am 30.06.2021 fertiggestellt. Die Errichtung des Tunnels erfolgte allerdings abweichend von den planfestgestellten Plänen I – 2c sowie D1a/F6.1a-302a, D1a/F6.1a-2302, D1a/F6.1a-2303, D1a/F6.1a-107a und D1a/F6.1a-2107 durch Umsetzung der mit der 124. Änderungsplangenehmigung vom 15.03.2017 geänderten Pläne, W103 (D1a/F6.1a-92b), D1a/F6.1a-2092, D1a/F6.1a-302a, D1a/F6.1a-2107a, D1a/F6.1a-2302 und D1a/F6.1a-2303. Diese Abweichungen gegenüber dem 98. ÄPFB beinhalten zum einen eine geringfügige Tieferlegung der Gradiente des Tunnelbauwerks, wodurch eine Änderung der wasserrechtlichen Bewilligungen veranlasst war. Zum anderen wurde die technische Bauausführung geändert. Zwischenzeitlich durchgeführte Baugrunderkundungen waren zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Errichtung des S-BahnTunnels nicht alleine der vorgesehene temporäre Einbau von Spundwänden in Betracht kam, sondern auch ein Baugrubenverbau mittels Schlitz- oder Bohrpfahlwänden, die dauerhaft im Untergrund verbleiben und zugleich zur Auftriebssicherung des Tunnels genutzt werden konnten. Hierdurch ließen sich deutliche Einsparungen bei der Herstellung des Bauwerks und bei den Maßnahmen zur Auftriebssicherung erzielen.

Zum zweiten wurde zur verkehrlichen Erschließung des planfestgestellten Vorhabens in der Zeit vom 15.07.2018 bis 1.06.2021 ein Ausbau des Straßennetzes östlich des bestehenden Flughafengeländes (Verlängerung des bestehenden sog. Südrings und Ausbau des sog. Nordrings = Erdinger Allee und Staatsstraße St 2584) in zwei Bauabschnitten vorgenommen.

Mit dem Bau dieser Straßen wurden weitgehend vor allem die festgestellten Pläne D 2.6, D 2.4 und D 2.5 des 98. ÄPFB umgesetzt. Allerdings wurde der Südring wegen des vorläufigen Verzichts auf die planfestgestellten Rollbrücken S9 und S10 und die Grundwasserwannen zur Unterführung des Südrings in veränderter Form ausgeführt. Insbesondere wurde der Südring in Abweichung von dem planfestgestellten Querschnitts Plan D 2.6 von Bau-km 0+000 bis 0+980 nur einbahnig und zweistreifig anstatt zweibahnig und vierstreifig errichtet und die Gradiente des Südrings in Abweichung von der planfestgestellten Höhenlage Plan D 2.6 geländenah ohne Einschnitts- oder Troglage ausgeführt. Entsprechendes gilt für den sog. Nordring, der im Hinblick auf den vorläufigen Verzicht auf die planfestgestellten Rollbrücken N9 und N10 in Abweichung von dem planfestgestellten Querschnitt Plan D 2.5 im Bereich der Staatsstraße St 2584 von Bau-km 0+900 bis 1+850 (Erdinger Allee) nur einbahnig und zweistreifig errichtet wurde. Außerdem wurde auch hier die Gradiente der Staatsstraße St 2584 in Abweichung von der planfestgestellten Höhenlage Plan D 2.5 geländenah ohne Einschnitts- oder Troglage ausgeführt. Weiterhin wurde die Verlegung der Kreisstraße ED 5 Plan D 2.4 bisher nicht realisiert, sondern lediglich ihre Gradiente im Bereich des Verkehrsknotens Ost bis Bau-km 0+390 an den Bestand angepasst.

Zum dritten wurde in der Zeit von Mai 2019 bis 31.03.2021 (Baubeginnsanzeige vom 08.04.2019; Abnahmeprotokoll vom 31.03.2021) eine ca. 16, 15 ha große Teilfläche der planfestgestellten Vorfelder, das sog. „Vorfeld-Modul C-02.5“ errichtet (bei dem Begriff handelt es sich um eine bloße Bezeichnung der Ausführungsplanung). Das Vorfeld-Modul schließt im Südosten unmittelbar an das Vorfeld für das bestehende 2-Bahnen-System an Flächen an, die nach den festgestellten Plänen des 98. ÄPFB als Vorfelder für Bewegungen von Flugzeugen am Boden und zum Abstellen zugelassen sind. Zur Verbindung der Vorfelder wurde zudem eine kleinräumige Vorfeldarrondierung vorgenommen. Die Errichtung des Vorfeld-Moduls erfolgte in Umsetzung der Pläne B2-03d und B2-203, I-02c und I-102, AR32 [D1a/1a – 124b] und D1a/F6.1a des 98. ÄPFB.

Allerdings wird das Vorfeld-Modul C-02.5 derzeit nicht für die (noch nicht errichtete) dritte Start- und Landebahn genutzt, sondern zum Abstellen und zur Abfertigung von Flugzeugen zusammen mit dem Vorfeld für das bestehende 2-Bahnen-System. Zur Ermöglichung der Gesamtfunktionalität mit dem bestehenden 2-Bahnen-System wurde dafür unter Verzicht auf die planfestgestellte Errichtung der Rollbrücke S9 im südlichen Teil des Vorfeld-Moduls ein – in West-Ost Richtung ausgerichteter – Positionsblock mit sieben Abstellpositionen für Flugzeuge (südliches Positionsband) und parallel dazu im nördlichen Teil ein Positionsblock mit elf Abstellpositionen (nördliches Positionsband) errichtet.

Zudem wurde eine (mobile) Flugfeldbetankungsanlage für die auf dem Vorfeld-Modul C-02.5 neu abgestellten Flugzeuge errichtet, die unter Ausübung des Entscheidungsvorbehalts nach Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG in Ziffer A.VII.14 des 98. ÄPFB mit der 138. Änderungsplangenehmigung vom 14.10.2019 zugelassen wurde.

Weiterhin wurde für die Betankung der auf dem Vorfeld-Modul C-02.5 neu abgestellten Flugzeuge – in Abweichung von den im 98. ÄPFB vorgesehenen Abwasserbehandlungsanlagen – eine Anpassung der Entwässerungsanlagen vorgenommen, insbesondere durch Errichtung eines Regenklärbeckens für den Sommerbetrieb und eines oberirdischen Speicherbeckens zur Speicherung des Enteisungsabwassers für den Winterbetrieb auf im 98. ÄPFB als Flugbetriebsfläche vorgesehenen Flächen. Mit der 155. Änderungsplangenehmigung vom 26.04.2024 wurde außerdem ein Plan zur Errichtung und zum Betrieb eines technischen Servicegebäudes am Rand des Vorfelds Ost im Nordosten des bestehenden Flughafengeländes zugelassen, sodass das planfestgestellte Vorfeld auf der betreffenden Fläche insoweit „umgewidmet“ wurde.

Schließlich wurden in der Zeit vom 23.10.2017 bis September 2019 naturschutzfachliche Maßnahmen der Kohärenzsicherung sowie artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG bzw. § 44 Abs. 1, 5, § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zur Kompensation für die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die oben angeführten Baumaßnahmen ausgeführt.

Im Wesentlichen wurden die im Landschaftspflegerischen Begleitplan des 98. ÄPFB aufgeführten Maßnahmen im Umfang von insgesamt ca. 72 ha umgesetzt. Dabei wurden – in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde – allerdings die in den Maßnahmenblättern J-168-A-2 (Umwandlung und Weiterentwicklung von Feucht- und Frischwiesen), J-170-E-14 (Umwandlung und Weiterentwicklung von Feuchtwiesen), J-173-A-4 (Umwandlung und Weiterentwicklung von Offenlandflächen) und J-182-A-1 (Neuanlage von Geländemulden in den Langwiesen) beschriebenen Maßnahmen nur auf den verfügbaren Teilflächen realisiert. Auch die Maßnahme J-166-A-1 (Umgestaltung Keckeisgraben) wurde nur teilweise ausgeführt. Zudem wurde die Ausführung einiger Maßnahmenblätter modifiziert. Dabei wurde insbesondere die Maßnahme J168-A-2 (Umwandlung und Weiterentwicklung von Feucht- und Frischwiesen – Herstellung von Habitaten für Wiesenbrüter) um den Großen Brachvogel erweitert sowie das Rebhuhn als Ziel bei den Maßnahmen J-175-E-3 und J-175-E-4 (Umwandlung von Offenlandflächen) und der Flussregenpfeifer als Ziel bei den Maßnahmen J-168-A-11 und J-170-E-18 (Herstellung von Habitatflächen für Wiesenbrüter) ergänzt. Hintergrund dieser Änderungen war der Umstand, dass zunächst nur die durch die vorab verwirklichten Teilmaßnahmen verursachten Eingriffe in Natur- und Landschaft kompensiert werden sollten, dabei aber die für diese Vogelarten im Landschaftspflegerischen Begleitplan des 98. ÄPFB vorgesehene Kompensationsmaßnahme FK-A-1 (Herstellung und Unterhalt der Wiesen um die dritte Start- und Landebahn) zur Kohärenzsicherung für den Großen Brachvogel und das Rebhuhn im Zeitpunkt der Verwirklichung der Teilmaßnahmen nicht zur Verfügung standen. Auch die nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des 98. ÄPFB für den Flussregenpfeifer ursprünglich vorgesehenen Maßnahmen J-170-A-7 (Umgestaltung Zufluss Schwarzgraben 2) sowie J-185-A-1 (Umgestaltung Hechtenbach) hätten nicht rechtzeitig realisiert werden können.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 10 LuftVG i.V.m. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG sind trotz der angeführten Abweichungen erfüllt. Die durchgeführten Bau- und Kompensationsmaßnahmen stellen nach außen erkennbare Tätigkeiten von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens im Sinn des Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG und damit den Beginn der Durchführung des festgestellten 98. ÄPFB innerhalb der Frist des § 9 Abs. 3 LuftVG dar.

Die genannten ober- bzw. unterirdisch durchgeführten Baumaßnahmen für den fertiggestellten S-Bahn-Tunnel, für die hergestellten Straßen und für das Vorfeld-Modul C-02.5 sowie die zur Kompensation für die durch diese Maßnahmen verursachten Eingriffe ausgeführten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind ohne Zweifel nach außen erkennbare Tätigkeiten.

Die Bau- und Kompensationsmaßnahmen sind angesichts ihres Umfangs und der dafür aufgewendeten finanziellen Mittel von 272,1 Mio. € (30, 7 Mio. € für die Herstellung des Straßennetzes Ost, 115 Mio. € für den S-Bahn-Tunnel „Erdinger Ringschluss“, 119,7 Mio. € für das Vorfeld Modul C-02.5, 6,7 Mio. € für Kompensationsmaßnahmen) jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht von nur geringfügiger Bedeutung. Allein das flächenmäßige Verhältnis der realisierten zu den noch zu realisierenden Maßnahmen ist zur Beurteilung der Geringfügigkeit insoweit nicht ausschlaggebend. Angesichts des erheblichen Umfangs dieser Maßnahmen können diese insbesondere auch nicht als (bloße symbolische) Maßnahmen eingestuft werden, die allein dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist des § 9 Abs. 3 LuftVG zu hemmen.

Die Maßnahmen stellen auch Tätigkeiten zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens dar, das mit dem 98. ÄPFB festgestellt wurde.

Die durchgeführten Bau- und Kompensationsmaßnahmen wurden – trotz der teilweise erfolgten Abweichungen vom festgestellten Plan – entsprechend den planfestgestellten Unterlagen, mithin „plangemäß“ ausgeführt und stellen als solche entgegen der Annahme der Kläger für das Vorhaben relevante Maßnahmen dar.

Die Planausführung erfordert keine exakte Umsetzung der festgestellten Pläne. Geringfügige oder kleinere, das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berührende Planabweichungen und -anpassungen nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens und vor Fertigstellung des Vorhabens sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig, sofern es sich um unwesentliche Änderungen im Sinn von Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG handelt. Denn in diesem Fall bedarf es nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG keines neuen Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens. Dass die Behörde mit der 124. Änderungsplangenehmigung (zum S-Bahn-Tunnel) und der 138. und 155. Änderungsplangenehmigung (Flugbetriebsstoffversorgung am VorfeldModul C-02.5; technisches Servicegebäude) tatsächlich ein neues Verfahren durchgeführt hat, ist insoweit unerheblich (vgl. Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG).

Eine Planänderung ist von unwesentlicher Bedeutung im Sinn von § 76 Abs. 2 VwVfG, wenn die mit der Planung verfolgte Zielsetzung unberührt bleibt und wenn die beabsichtigte Änderung die bereits getroffene Abwägung aller einzustellenden Belange in ihrer Struktur unberührt lässt. Das ist stets der Fall, wenn Umfang und Zweck des Vorhabens unverändert bleiben und zusätzliche belastende Auswirkungen von „einigem“ Gewicht sowohl auf die Umgebung als auch hinsichtlich der Belange einzelner auszuschließen sind88. Zweck der Regelungen ist es, Planänderungen in der Ausführungsphase zu erleichtern, in der sich erfahrungsgemäß häufig unvorhergesehener Änderungsbedarf ergibt89. Die Feststellung, ob eine Planänderung nur unwesentliche Bedeutung hat, ist jeweils für den Einzelfall zu treffen90.

Hieran gemessen sind die oben aufgeführten Änderungen von unwesentlicher Bedeutung. Die technischen Änderungen beim S-Bahn-Tunnel (Baugrubenverbau mittels Schlitz- und Bohrpfahlwänden anstatt temporärer Einbau von Spundwänden) und die geringfügige Tieferlegung der Gradiente des Tunnelbauwerks sind gemessen am Gesamtvorhaben von untergeordneten Umfang, lassen die mit dem 98. ÄPFB verfolgte Zielsetzung (bedarfsgerechter und leistungsfähiger Ausbau des Verkehrsflughafens München, Sicherung seiner Funktion als Luftverkehrsdrehkreuz von europäischem Rang und als bedeutende öffentliche Einrichtung der Luftverkehrsinfrastruktur, Langfristigkeit der Ausbauplanung) unberührt und tangieren nach Struktur und Inhalt weder dessen Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis. Auch zielen sie weder auf eine Änderung der Gesamtplanung noch werden Belange anderer betroffen. Insbesondere haben die Änderungen keine zusätzlich belastenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Kläger oder andere Planbetroffene zur Folge.

Gleiches gilt für die Änderungen bei den durchgeführten Straßenbaumaßnahmen. Der wegen der Nichtausführung der Rollbrücken S9 und S10 sowie N9 und N10 veranlasste nur einbahnige Ausbau des Südrings und der Erdinger Allee mit Verzicht auf die Ausführung der Grundwasserwannen hat insbesondere auf die mit dem 98. ÄPFB verfolgte Zielsetzung und die Belange der Planbetroffenen keine maßgeblichen Auswirkungen. Nichts Anderes gilt für die fehlende Verlegung der Kreisstraße ED 5. Im Übrigen verpflichtet § 9 Abs. 3 LuftVG den Vorhabenträger nicht zur vollständigen Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen innerhalb der 10-Jahresfrist. Vielmehr genügt es, wenn mit dem Bau begonnen wurde, die Baumaßnahmen also ernsthaft in Angriff genommen worden sind. Auch lässt Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayVwVfG eine Unterbrechung nach Baubeginn ausdrücklich zu. An den Baubeginn anschließende Verzögerungen oder Unterbrechungen oder sonst in zeitlichen Abständen aufeinanderfolgende Realisierungsphasen sind unschädlich91. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn es sich insoweit um eine (faktische) endgültige (Teil-)Aufgabe des Vorhabens handelt mit der Folge, dass der 98. ÄPFB nach Art. 77 Abs. 1 BayVwVfG insoweit aufzuheben wäre92. Diese Frage ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Ebenso wenig zielen die gemessen am planfestgestellten Vorfeld Ost nur zu einem geringen Teil verwirklichte Errichtung des Vorfeld-Moduls – C-02.5 und die durch die 155. Änderungsplangenehmigung zugelassenen Maßnahmen auf eine Änderung der Gesamtplanung. Auch werden hierdurch Belange anderer nicht betroffen. Gleiches gilt für die durchgeführten Kompensationsmaßnahmen, die selbst nur in marginalem Umfang geändert bzw. verlegt wurden.

Unerheblich ist insoweit auch, dass die durchgeführten Straßenbaumaßnahmen und die Errichtung des Vorfeld-Moduls – C-02.5 in dem verwirklichten Stadium bis zu ihrer vollständigen Ausführung bereits jetzt vom Flughafen zum Betrieb der derzeitigen Ausbaustufe mit dem Zwei-Bahnen-System genutzt werden.

Entgegen der Auffassung der Kläger dienen diese Baumaßnahmen gleichwohl weiterhin den planfestgestellten Zwecken. Denn der derzeitige Fertigstellungszustand ist nur vorübergehender Natur. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs aus zahlreichen Unterlagen der Flughafen München GmbH, die der Behörde im Zuge der Planrealisierung vorgelegt wurden. So heißt es etwa in der Baubeginnsanzeige vom 08.05.2018 zu den ausführungsbedingten Anpassungen beim Südring, dass diese „vorerst“ bzw. „temporär“ erfolgen und die verkehrlichen Erschließungsmaßnahmen letztlich „im Zuge des planfestgestellten Flughafenbaus nach Maßgabe des 98. ÄPFB, insbesondere beim Ausbau des Vorfelds Ost …. wie planfestgestellt ins Werk gesetzt (werden)“. Auch der Erläuterungsbericht vom 28.03.2018 spricht von einer „endgültigen plankonformen Realisierung dieser Infrastruktur-Teilprojekte … im Rahmen der vollständigen Umsetzung des 98. ÄPFB“ und einem „derzeit noch nicht vorgesehenen Gesamtausbau des Flughafens“.

Ebenso heißt es zu den ausführungsbedingten Anpassungen beim Nordring (Erdinger Allee) in der Baubeginnsanzeige vom 31.10.2018, dass die „Rollbrücken N9 und N10 sowie die zur Unterführung der Straße erforderliche Grundwasserwanne derzeit noch nicht realisiert (werden)“, „von einem im 98. ÄPFB vorgesehenen zweibahnigen Ausbau vorerst abgesehen (wird)“ und „die Verlegung der ED 5 bzw. die Anpassung des Trassenverlaufs an die erweiterten Flugbetriebsflächen erst im Zuge des Gesamtausbaus (erfolgt)“. Weiter heißt es, dass „im Zuge des Gesamtausbaus auch die verkehrlichen Erschließungsmaßnahmen wie planfestgestellt ins Werk gesetzt (werden) und „die angezeigten Anpassungen daher nur temporär (sind) und keine dauerhafte Änderung des 98. ÄPFB (bewirken)“. Auch in der Baubeginnsanzeige vom 08.04.2019zum Vorfeld-Modul C-02.5 ist wiederholt von „temporären ausführungsbedingen Anpassungen“ und von der „vorübergehenden abweichenden Nutzung von Flächen“ die Rede.

Ebenso spricht der Erläuterungsbericht für das Modul C-02.5 vom 12.02.2019 davon, dass „Teile der Anlagen der übergeordneten Entwässerung … als temporäre Bauwerke errichtet (werden)“ und „diese… im Rahmen zukünftiger Ausbaumaßnahmen mit Errichtung der dritten Start-/Landebahn wieder rückgebaut werden (müssen)“.

Nachdem es sich bei beiden Baumaßnahmen damit um Teilverwirklichungen des Planfeststellungsbeschlusses bis zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens handelt, ist es unschädlich, dass die Flughafen München GmbH die Gewerke schon jetzt zum Betrieb des bestehenden Flughafens nutzt, zumal das Planvorhaben letztlich der Erweiterung des bestehenden Flughafens und dessen Gesamtfunktionalität dient. Es kann einem Vorhabenträger eines großen Infrastrukturprojekts, dessen Verwirklichung längere Zeit in Anspruch nimmt, nicht verwehrt sein, (Teil-)Bauwerke sukzessive zu errichten und in Betrieb zu nehmen bzw. in den Betriebsablauf zu integrieren, bis das gesamte Planvorhaben fertiggestellt ist.

er Neubau des S-Bahn-Tunnels, der Ausbau der Straßen im Osten des Flughafens und der Bau des Vorfeld-Moduls – C-02.5 einschließlich der durchgeführten Kompensationsmaßnahmen bringen als Teil der planfestgestellten Maßnahmen hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das Gesamtvorhaben in Umsetzung des planfestgestellten Plans ernsthaft ins Werk gesetzt und in überschaubarem Zeitraum vollständig (einschließlich der dritten Start- und Landebahn selbst) realisiert werden soll.

Dafür sprechen vor allem der Umstand, dass die Flughafen München GmbH den S-Bahn-Tunnel unter dem planfeststellten Vorfeld fertig gestellt hat, der ohne das planfestgestellte Vorfeld und die dritte Start- und Landebahn nicht hätte errichtet werden müssen, sowie die erheblichen Kosten von rund 272 Mio. € (ohne Grunderwerb), die die Flughafen München GmbH bisher für die Umsetzung der planfestgestellten Bauund Kompensationsmaßnahmen aufgewendet hat.

Eine dem Erfordernis „zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens“ möglicherweise entgegenstehende Willensbildung der Gesellschafter der Flughafen München GmbH liegt nicht vor.

Dass die Flughafen München GmbH als Vorhabenträgerin mit der Realisierung der dritten Start- und Landebahn selbst noch nicht begonnen hat, steht der plangemäßen Bauausführung nicht entgegen.

Mangels gesetzlicher Vorgaben ist der Vorhabenträger in seiner Entscheidung, mit welchen von mehreren Maßnahmen bei einem planfestgestellten Gesamtvorhaben er beginnt, frei. Ein bestimmtes, für Planbetroffene erkennbares Ausführungskonzept ist entgegen der Auffassung der Kläger insoweit nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es insbesondere nicht notwendig, dass der Vorhabenträger zuerst die „Hauptmaßnahme“ vor den „Nebenanlagen“ und Folgemaßnahmen beginnt.

Ebenso wenig verlangt Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG zur Wahrung der Frist, dass mit der Durchführung aller Teile des festgestellten Plans gleichermaßen begonnen wird93.

Die gesetzlichen Vorgaben verlangen auch keine bestimmte Frist, innerhalb derer das zugelassene Vorhaben fertigzustellen ist. Für planfestgestellte Vorhaben wie Verkehrsflughäfen und andere Infrastrukturvorhaben, die in der Regel gemeinnützig der Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Daseinsvorsorge dienen, hat der Gesetzgeber mit § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG bzw. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG von einer feststehenden Frist für eine Fertigstellung abgesehen und – im Gegensatz etwa zu Baugenehmigungen (vgl. Art. 69 Abs. 1 BayBO) – ausdrücklich sogar (unbefristete) Unterbrechungen der Bauausführung zugelassen. Die Bestimmung des § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG ist zur Klarstellung des Begriffs „Beginn der Durchführung des Plans“94 durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.201372 in das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgenommen worden und entspricht wortgleich den früheren Regelungen der § 18 c Nr. 4 AEG a.F., § 17 c Nr. 4 FStrG a.F., § 14 c Nr. 4 WaStrG a.F., § 2 b Nr. 4 MBPlG a.F., § 43 c Nr. 4 EnWG a.F., die mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.200695 in fünf Einzelgesetze eingefügt worden waren. Auf die im ursprünglichen Gesetzesentwurf jeweils enthaltene Nummer 5 (§ 18 c Nr. 5 AEG a.F., § 17 c Nr. 5 FStrG a.F., § 14 c Nr. 5 WaStrG a.F., § 2 b Nr. 5 MBPlG a.F., § 43 c Nr. 5 EnWG a.F.), die ein Außerkrafttreten des Plans 15 Jahre nach dem Durchführungsbeginn vorsahen, wurde im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Vermeidung unnötig aufgewendeter finanzieller Mittel für das Verwaltungsverfahren und den Rückbau bereits durchgeführter Maßnahmen bewusst verzichtet.

Dem entspricht auch das von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Erfordernis, dass nur solche Maßnahmen für die Durchführung in Betracht kommen, bei denen deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll. Mit der Formulierung „überschaubarer Zeitraum“ wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass für die Prognose keine starre Frist von bestimmter Dauer maßgebend sein soll, sondern lediglich ein zeitlicher Rahmen, dessen Dauer sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt96. Je größer und bedeutsamer das zu verwirklichende Vorhaben ist, desto länger wird dabei der jeweilige zeitliche Rahmen im Einzelfall zu bemessen sein, nach dem eine Fertigstellung des Vorhabens erwartet werden kann.

Die fehlende Frist bedeutet allerdings nicht, dass eine Fertigstellung des Vorhabens unbegrenzt möglich und dem Vorhabenträger ein „Baurecht auf Ewigkeit“ eingeräumt ist, wie die Kläger befürchten. Denn Planbetroffene haben, wenn ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen wurde, endgültig aufgegeben wird, nach Art. 77 BayVwVfG einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Dabei kann sich die endgültige Aufgabe des Vorhabens – unabhängig von der Willensbildung beim Vorhabenträger und sogar entgegen seiner Beteuerungen – auch aus objektiven Umständen ergeben97. Zudem sind die Kläger vor einer übermäßig langen Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses durch die Rechtsinstitute der Funktionslosigkeit und der Verwirkung vor Missbrauch hinreichend geschützt98. Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, der angenommen hat, dass § 77 VwVfG einer übermäßig langen Geltungsdauer Grenzen setzt und dass die Rechtsinstitute der Verwirkung und von Treu und Glauben ausreichten, um einem Missbrauch im Bereich des Planfeststellungsrechts zu begegnen99.

Grundstücksbetroffenen steht darüber hinaus gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ein Anspruch auf Übernahme ihrer von der Enteignung betroffenen Grundstücke zu.

Entgegen der Auffassung der Kläger bestand für die Regierung von Oberbayern bei Erlass des Feststellungsbescheides nach Art.20a GG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) keine Pflicht zur Berücksichtigung der globalen Klimaauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens.

Nach § 13 Abs. 1 S. 1 KSG haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Dieses Berücksichtigungsgebot ist Ausfluss und Konkretisierung der aus Art.20a GG folgenden staatlichen Verpflichtung zum Klimaschutz einschließlich des Ziels der Herstellung von Klimaneutralität. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei allen Planungen und Entscheidungen der Exekutive zum Tragen kommen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Entscheidungsspielräume bestehen100. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG begründet selbst keine neuen Handlungs- und Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund gesetzlicher Regelungen voraus101. Überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert, sind nunmehr der Zweck und die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes als (mit-)entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in die Erwägungen einzustellen102.

Auf die vorliegende Konstellation ist § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG daher nicht anwendbar.

Es fehlt bereits an einem Gestaltungs- oder Entscheidungsspielraum der Verwaltung.

Der erste Teilsatz des § 9 Abs. 3 LuftVG („Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, …“) eröffnet dem Freistaat Bayern keinen solchen Spielraum, insbesondere keinen Ermessensspielraum. Die Behörde hat nur in tatsächlicher Hinsicht zu subsumieren, ob mit der Durchführung des Plans innerhalb der 10-Jahresfrist des § 9 Abs. 3 LuftVG begonnen wurde. Ist dies der Fall, treten die Folgen für die Geltungsdauer des Planfeststellungschlusses unmittelbar kraft Gesetzes ein, ohne dass die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde notwendig gewesen wäre. Die Norm enthält entgegen der Auffassung der Kläger auch keine auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe. Bei dem Begriff der „Durchführung“ handelt es sich nicht um einen unbestimmten, auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff. Die von den Klägern hierzu angeführte Rechtsprechung und Literatur103 verhält sich zur Wendung „Beginn der Durchführung des Plans“, die ebenfalls nicht auslegungsbedürftig ist. Was hierunter zu verstehen ist, ist in Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG bzw. § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG legal definiert. Danach gilt als Beginn der Durchführung des Plans jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Die angeführten Fundstellen sind insoweit überholt. Sie beziehen sich auf eine Rechtslage vor Geltung des mit Gesetz vom 31.05.201372 am 6.06.2013 in Kraft getretenen § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG bzw. des mit Gesetz vom 22.05.2015104 am 1.06.2015 in Kraft getretenen Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG, den der Gesetzgeber jeweils gerade zur Beseitigung von Auslegungszweifeln in das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgenommen hat105.

Da bei der Feststellung nach § 9 Abs. 3 LuftVG keine Prüfung zwischenzeitlicher Änderungen der Sach- und Rechtslage erforderlich ist, brauchte die Regierung von Oberbayern bei ihrer Entscheidung nicht darauf einzugehen, ob der im 98. ÄPFB nach den damaligen Flugbewegungen prognostizierte Bedarf noch gegeben ist und ob sich Änderungen bezüglich der Vorgaben im Hinblick auf §§ 33 ff. und §§ 44 ff. BNatSchG ergeben haben.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Gewährung rechtlichen Gehörs weitere Verwaltungsvorgänge, insbesondere die von der Flughafen München GmbH geschwärzten Unterlagen in ungeschwärzter Fassung beizuziehen und zur Grundlage der Verhandlung zu machen. Denn darauf kam es nach seiner Rechtsauffassung nicht an.

Die Schwärzungen in den vorgelegten Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen, mit denen die Wirtschaftspläne 2011, 2012, 2013, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 mit den enthaltenen Investitionen bezüglich einzelner Bau- und Grunderwerbsmaßnahmen zur Realisierung des 98. ÄPFB genehmigt wurden, sind für die Entscheidung über die Klagen unerheblich, weil in diesen – gemeinsam mit den Beschlüssen zur Einleitung des Raumordnungsverfahrens im Jahr 2005 und des Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2007 – kein Beschluss zum Ausbau des Flughafens über die erste Ausbaustufe hinaus nach § 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags zu sehen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Schwärzungen in der vorgelegten Unterlage zur in der 188. Gesellschafterversammlung am 7.12.2023 beschlossenen Langfristplanung.

Die Schwärzungen in der vorgelegten Niederschrift über die 135. Gesellschafterversammlung am 16.09.2011 betreffen ausschließlich die in der Versammlung anwesenden Personen sowie den Tagesordnungspunkt 1, die zu den maßgeblichen inhaltlichen Fragen des vorliegenden Rechtsstreits keinen Aufschluss geben können.

Der entscheidungserhebliche Beschluss nach § 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags zu Tagesordnungspunkt 2 („3. Start- und Landebahn – Kapazitätserweiterung Planfeststellungsbeschluss und weitere Schritte“) liegt in ungeschwärzter Fassung vor.

Die Schwärzungen in der vorgelegten Niederschrift über die 138. Gesellschafterversammlung am 5.07.2012 zu Tagesordnungspunkt 3.1 („Sachstand nach den Bürgerentscheiden – Diskussion“) betreffen ebenfalls die für die Entscheidung nicht relevanten Angaben über die Anwesenheit von Personen. Die übrigen Schwärzungen sind ebenfalls unerheblich, da sie angesichts der klaren Ablehnung der Anträge der Landeshauptstadt München den maßgeblichen Beschluss vom 16.09.2011 inhaltlich nicht ins Gegenteil verkehren können.

Aus diesen Gründen war auch dem auf ungeschwärzte Vorlage des Beschlusses aus dem Jahr 2011 und der Protokolle der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2011 und 5.07.2012 gerichteten Antrag der Kläger in den Verfahren 8 A 24.40038 bis 8 A 24.40044 in der mündlichen Verhandlung und im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.07.2025 nicht nachzukommen. Gleiches gilt für den gleichlautenden Antrag des Klägers des Verfahrens 8 A 24.40037 im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.07.2025 sowie dem dort weiter gestellten Antrag, der Flughafen München GmbH aufzugeben, alle in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen ungeschwärzt und vollständig dem Gericht zu übermitteln und dem Kläger die Möglichkeit zu gewähren, Stellung zu nehmen. Dem weiteren Antrag der Kläger betreffend die Vorlage des Gesellschafterbeschlusses zum Bau der dritten Start- und Landebahn selbst hat die Flughafen München GmbH mit der Vorlage der Niederschrift über die 135. Gesellschafterversammlung am 16.09.2011 Rechnung getragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2025 – 8 A 24.40037 u.a.

  1. vgl. BT-Drs. 10/171 S. 12 zu Nr. 12; BT-Drs. 10/3368 S. 8[]
  2. vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 27.06.2014 – 16 D 31/13.AK 31 ff. m.w.N.[]
  3. vgl. Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 48 VwGO Rn. 9a, 10a; vgl. auch BT-Drs. 16/1345 S. 5 ff.[]
  4. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 – 6 A 1.08, BVerwGE 135, 77 Rn.19[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 – 6 C 17.02 13; SächsOVG, Urteil vom 18.10.2021 – 6 A 1256/19 18[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 – 4 C 3.09, BVerwGE 135, 209 Rn. 15 m.w.N.[]
  7. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1989 – 4 C 41.88, BVerwGE 84, 123 40 zu § 18 b Abs. 2 FStrG a.F.; Urteil vom 21.10.2009 – 9 C 9.08, BVerwGE 135, 110 Rn. 11 f. zu § 17 Abs. 7 FStrG a. F.; Urteil vom 24.10.2019 – 3 C 4.18, BVerwGE 167, 1 Rn. 11 ff.; Urteil vom 07.12.2023 – 9 C 1.23, BVerwGE 181, 124 Rn. 24[]
  8. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2018 – 6 C 5016, BVerwGE 163, 136 Rn. 12; Urteil vom 29.08.2019 7 C 29.17, BVerwGE 166, 233 Rn. 11[]
  9. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 – 6 C 42.06, BVerwGE 130, 39 Rn. 11[]
  10. vgl. BVerwG, Beschluss vom 2016 – 4 B 13.16 7; Urteil vom 09.12.2021 – 4 A 2.20 12[]
  11. vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 – 4 C 53.82 22; BayVGH, Urteil vom 08.01.2009 – 8 A 06.40018 38; NdsOVG, Beschluss vom 26.11.2009 – 7 VGH 8/09, NVwZ-RR 2010, 180 Rn. 5; Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl.2024, § 77 Rn. 4[]
  12. vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 77 Rn. 10; Weiß in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2024, § 77 Rn. 87; Deutsch in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 77 Rn. 40; Kämper in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Stand 1.01.2025, § 77 Rn. 5[]
  13. vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 – 4 C 53.82 17; Beschluss vom 23.12.1992 – 4 B 188.92 30; Beschluss vom 10.11.2004 4 B 57.04 8; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 77 Rn. 5, 9[]
  14. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.1974 – 1 BvR 32/68, BVerfGE 38, 175 Leitsatz und Rn.19[]
  15. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1989 – 4 C 41.88, BVerwGE 84, 123 40 zu § 18 b Abs. 2 FStrG a.F.; Urteil vom 21.10.2009 – 9 C 9.08, BVerwGE 135, 110 Rn. 11 f. zu § 17 Abs. 7 FStrG a. F.; Urteil vom 07.12.2023 – 9 C 1.23, BVerwGE 181, 124 Rn. 24[]
  16. so bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2008 – 3 K 3972/06 36[]
  17. vgl. BT-Drs. 6/1173 S. 74 und BT-Drs. 7/910 S. 90; vgl. auch BT-Drs. 1/4248 S. 25 zu § 17 Abs. 7 FStrG a.F.[]
  18. BGBl. I S. 2833[]
  19. vgl. BT-Drs. 16/3158 S. 11, 43 zu Nr. 3; BT-Drs. 16/1338 S. 13, 33 zu § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 c LuftVG[]
  20. vgl. Deutsch in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl.2019, § 77 Rn. 36 ff.; Weiß in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2024, § 77 Rn. 87[]
  21. vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl.2023, § 77 Rn. 2; Deutsch in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl.2019 § 77 Rn. 40[]
  22. a.A. wohl OVG NW, Urteil vom 27.06.2014 – 16 D 31/13.AK 48[]
  23. verneinend BayVGH, Urteil vom 2009 – 8 A 06.40018 – LS und Rn. 39; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 26.11.2009 – 7 VGH 8/09, NVwZ-RR 2010, 180 Rn. 5 m.w.N.[]
  24. vgl. zum Maßstab bei Drittanfechtungsklagen BVerwG, Beschluss vom 06.06.1997 – 4 B 167.96 8[]
  25. zum Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage im Fall belastender feststellender Verwaltungsakte vgl. OVG NW, Urteil vom 27.01.2021 – 6 A 4105/18 59 f. m.w.N.[]
  26. vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.2007 – 6 C 28.05 28[]
  27. vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2023 – 9 C 1.23 36 zu § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG[]
  28. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 – 7 C 9.02 BVerwGE 117, 133 Rn. 10 zur Feststellung des Erlöschens einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 18 Abs. 2 BImSchG[]
  29. vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl.2023, § 9 Rn. 153 m.w.N.: vgl. auch BVerwG, Urteil vom 06.08.1996 – 9 C 169.95, BVerwGE 101, 323 11[]
  30. vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1993 – 7 B 123.93 3 f.; Beschluss vom 30.06.2004 – 7 B 92.03 24[]
  31. vgl. BayVGH, Urteil vom 25.11.2010 – 9 B 10.531 – BauR 2011, 1644 19; Beschluss vom 25.07.2019 – 1 CS 19.821 11[]
  32. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 – IV C 49.71, BVerwGE 42, 115 14; Urteil vom 26.03.1976 – IV C 7.74, BVerwGE 50, 282/295 19; Urteil vom 11.05.1989 – 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61 34[]
  33. vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.07.2021 – 22 AS 21.40014 36; SächsOVG, Urteil vom 08.11.2018 – 1 A 175/18 64[]
  34. vgl. BayVGH, Urteil vom 22.01.2024 – 8 A 22.40040 30[]
  35. vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 – I ZR 6/16 – WM 2018, 230 21 f.[]
  36. vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 – 6 C 8.01, BVerwGE 117, 93 66[]
  37. vgl. LT-Drs. 8/3551 S. 28 und 31[][]
  38. vgl. BT-Drs. 7/910 S. 48[]
  39. vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1990 – 7 C 55.89 und 56.89, BVerwGE 85, 368 20; Beschluss vom 15.10.1998 – 4 B 94.98 NVwZ 1999, 876 4 m.w.N.[]
  40. vgl. OVG NW, Urteil vom 10.11.2015 – 8 A 1031/15 44; BVerwG, Urteil vom 01.12.1987 – 1 C 29.85, BVerwGE 78, 285 33; Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 24 Rn. 88; Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 59[]
  41. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 – 3 C 28.01 30[]
  42. vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 – 1 VR 14.17 8; Beschluss vom 05.01.2023 – 4 B 26.22 4[]
  43. vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 – 1 C 17.99 18[]
  44. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2023 – 4 C 6.21, BVerwGE 180, 263 Rn. 12 m.w.N.[]
  45. BGBl.2006 II S. 1251[]
  46. vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.2022 – 7 C 7.21, BVerwGE 177, 13 Rn.19, 27[]
  47. vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.2022 – 7 C 5.21 12; Urteil vom 22.06.2023 – 10 C 4.23, BVerwGE 179, 256 Rn. 15 f.; Urteil vom 28.09.2023 – 4 C 6.21, BVerwGE 180, 263 Rn. 12 ff.[]
  48. vgl. OVG NW, Urteil vom 28.11.2024 – 11 D 14/23.AK 42 ff. zur verbindlichen Zulassung eines Vorhabens im Sinn einer Freigabe[]
  49. vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.2022 – 7 C 7.21, BVerwGE 177, 13 Rn.20[]
  50. vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 – 7 B 9.20 5 zu § 75 Abs. 4 VwVfG[]
  51. vgl. Stoermer, NZV 2002, 303/310 ff. m.w.N.; Schütz, UPR 2002, 172/176 m.w.N.; vgl. BT-Drs.19/16907 S. 29 zu § 29 Abs. 4 Nr. 1 PBefG; a.A. Hermanns, DÖV 2003, 714/717[]
  52. vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 – 7 B 13.09 31 zu § 75 Abs. 4 VwVfG[]
  53. Bunge, UmwRG, 2. Aufl.2019, § 1 Rn. 149; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept.2019, § 1 UmwRG Rn. 117[]
  54. BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 – 4 C 2.19, BVerwGE 172, 271 Rn. 22[]
  55. BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 – 9 A 22.19 17 f.[]
  56. vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.2022 – 7 C 5.21 15[]
  57. vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 37[]
  58. vgl. BT-Drs. 7/5171 S. 10 und 7/5251 S. 13 zur Ursprungfassung des § 29 BNatSchG in BGBl. I 1976, 3574[]
  59. vgl. BT-Drs. 7/910 S. 90 zu § 71 Abs. 4 VwVfG; BT-Drs. 16/3158 S. 43 mit Verweisen auf BT-Drs. 16/1338 S. 13, 33 zu § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LuftVG und zu BT-Drs. 16/54 S. 31 zu § 18c AEG und S. 34 zu § 17c FStrG[]
  60. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 BVerwGE 162, 382 Rn. 25[]
  61. vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2023 – 9 C 1.23, BVerwGE 181, 124 Leitsatz 1 und Rn.20 ff. zu § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG[]
  62. vgl. Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl.2024, § 75 Rn. 61[]
  63. vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1989 – 4 B 249.88 3; Urteil vom 19.02.2015 – 7 C 11.12, BVerwGE 151, 213 Rn. 47[]
  64. vgl. S. 216, 365, 400 f., 709 f., 1145, 2394, 2635 ff., 2653, 2784[]
  65. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2018 – 9 A 4.17, BVerwGE 162, 102 Rn. 32[]
  66. vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1073.04 546[]
  67. vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.1991 – 7 C 16.89 9 f.[]
  68. S. 365, 2293, 2664[]
  69. vgl. VGH BW, Beschluss vom 29.03.1999 – 3 S 718/99 5; VG München, Beschluss vom 02.08.2016 – M 11 E1 15.2323 50[]
  70. VG Magdeburg, Urteil vom 02.07.2024 4 A 272/22 MD 59 ff.[]
  71. vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 18 Rn. 8; Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept.2024, § 18 BImSchG Rn. 24[]
  72. BGBl. I S. 1388[][][]
  73. BT-Drs. 17/9666 S. 13 und 29[]
  74. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2009 – 9 C 9.08, BVerwGE 135, 110 Rn. 12; Beschluss vom 26.11.2020 – 7 B 9.20 6; Urteil vom 07.12.2023 – 9 C 1.23, BVerwGE 181, 124 Rn. 35[]
  75. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 – 10 C 8.23 11[]
  76. vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2004 – 8 C 5.03, BVerwGE 120, 246 35[]
  77. vgl. zum Baunachbarrecht BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 – 4 B 40.98 3 und Beschluss vom 04.07.2024 – 4 B 5.24 4; zur wasserrechtlichen Erlaubnis BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 – 7 C 25.15 64; zur Planfeststellung BayVGH, Urteil vom 19.12.2023 8 A 19.40024 165 m.w.N.[]
  78. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2009 – 9 C 9.08, BVerwGE 135, 110 Rn. 14; Urteil vom 07.12.2023 – 9 C 1.23, BVerwGE 181, 124 Rn. 38; vgl. auch BT-Drs. 16/54 S. 34 zu § 17c FStrG[]
  79. vgl. BT-Drs. 16/54 S. 34 zu § 17 c FStrG: „Grunderwerbsverhandlungen“[]
  80. vgl. zur Anerkennung des Grunderwerbanteils als von mehr als geringfügiger Bedeutung bei Straßenbauvorhaben BVerwG, Urteil vom 21.10.2009 – 9 C 9.08, BVerwGE 135, 110 Rn. 15: „rund ein Drittel“; Urteil vom 07.12.2023 – 9 C 1.23, BVerwGE 181, 124 Rn. 41: „knapp ein Viertel“; OVG NW, Urteil vom 27.06.2014 – 16 D 31/13.AK 61: 22,8 %[]
  81. zur Berücksichtigung von Vorbereitungsmaßnahmen beim Merkmal der Ernsthaftigkeit vgl. auch BayVGH, Urteil vom 29.04.2024 – 22 A 22.40018 111 f. m.w.N.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 09.12.2024 – 7 B 17.24 5[]
  82. LT-Drs. 18/12161[]
  83. bejahend offenbar OVG NW, Urteil vom 27.06.2014 – 16 D 31/13.AK 60; zum Bauordnungsrecht vgl. BayVGH v. 12.01.2000 – 2 ZB 97.1021 9; OVG MV, Beschluss vom 21.07.2003 – 3 M 79/03 3[]
  84. vgl. Kloepfer, Koalitionsvereinbarungen unverbindlich, aber rechtlich relevant NJW 2018, 1799/1802 f.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11, BVerfGE 143, 246 Rn. 377; Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, BVerfGE 162, 207 Rn. 160 m.w.N.[]
  85. vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1997 – II ZR 41/96 – BGHZ 134, 364 Rn. 14 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2007 – 6 U 1161/07 20; Wicke in Münchener Kommentar GmbHG, 5. Aufl.2025, § 3 Rn. 106; Löbbe in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 4. Aufl.2025, § 2 Rn.191 ff.[]
  86. die unter anderem in den Verfahren der Kläger Az. 8 AS 11.40046, 8 AS 11.40052, 8 AS 11.40056, 8 AS 11.40058, 8 AS 11.40062 erst am 4.11.2011 gestellt wurden[]
  87. vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2023 – IX ZR 44/22 23; Allesch, BayVBl.2018, 181/184 m.w.N.[]
  88. BVerwG, Urteil vom 20.10.1989 – 4 C 12.87, BVerwGE 84, 31 27; Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1 Rn. 26; Urteil vom 16.05.2018 – 9 A 4.17 BVerwGE 162, 102 Rn. 37 f.[]
  89. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2018 – 9 A 4.17, BVerwGE 162, 102 Rn. 29 f.[]
  90. vgl. BT-Drs. 7/910 S. 90 zu § 72-E[]
  91. vgl. BT-Drs. 16/54 S. 34 zu § 17c Abs. 7 FStrG a.F.; BVerwG, Urteil vom 24.11.1989 – 4 C 41.88, BVerwGE 84, 123 40[]
  92. vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 7 B 9.20 8[]
  93. vgl. OVG NW, Urteil vom 11.11.2008 – 20 A 1091/07 70; OVG HH, Urteil vom 04.06.2020 1 E 1/19.P 55[]
  94. vgl. BT-Drs. 17/9666 S.20 f.; BT-Drs. 16/54 S. 26, 32, 34, 37[]
  95. BGBl I S. 2833[]
  96. vgl. BFH, Urteil vom 14.12.1995 – V R 12/95, BFHE 179, 472 Leitsatz 2 und Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 11.04.2024 – 2 WRB 3.23 26; BayVerfGH, E.v. 13.03.2025 – Vf. 5-VIII18 144 m.w.N.[]
  97. vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 – 7 B 9.20 8[]
  98. vgl. Hösch, EurUP 2024, 438/443 m.w.N.[]
  99. BT-Drs. 16/54 S. 26; BT-Drs. 16/3158 S. 40[]
  100. vgl. BT-Drs.19/14337 S. 36; BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 – 7 A 9.22, BVerwGE 179, 239 Rn. 43 m.w.N.[]
  101. vgl. BVerwG, Urteil vom 4.05.2022 – 9 A 7.21, BVerwGE 175, 312 Rn. 62; Urteil vom 22.06.2023 – 7 A 9.22, BVerwGE 179, 239 Rn. 43; Urteil vom 27.03.2025 – 7 A 3.24 18[]
  102. vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 – 9 A 7.21 BVerwGE 175, 312 Rn. 62 m.w.N.[]
  103. OVG RhPf, Urteil vom 02.10.1984 – 7 A 22/84 – DÖV 1985, 367/368 f.; SaarlOVG, Urteil vom 24.10.1995 – 2 M 4/94 43 ff.; Stoermer, NZV 2002, 303/306 f.[]
  104. GVBl. S. 154[]
  105. vgl. BT-Drs. 17/9666 S. 20 f. bzw. LT-Drs. 17/2820 S. 17[]

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