Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit

Ver­wei­gert ein Be­am­ter eine vom Dienst­herrn an­ge­ord­ne­te ärzt­li­che Un­ter­su­chung zur Klä­rung sei­ner Dienst­fä­hig­keit, so darf dies nur dann zu sei­nem Nach­teil ge­wer­tet wer­den, wenn die Un­ter­su­chungs­an­ord­nung recht­mä­ßig ist. Für die nach § 56 Abs. 1 oder § 208 Abs. 2

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Polizisten – persönlich erkennbar

Eine Pflicht, bei der Einführung von Namens- oder Nummernschildern für Polizeivollzugsbeamte die Personalvertretung mitbestimmen zu lassen, besteht nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht.

Der Gesamtpersonalrat der Berliner Polizei hatte geltend gemacht, die vom Polizeipräsidenten in Berlin verfügte Geschäftsanweisung

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