Wenn ein Beamter sich in einer Partei, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird, aktiv als Kreis- und Landesvorsitzender engagiert und den Anschein erweckt, seine dienstliche Stellung politisch auszunutzen, hat er eine besonders enge Dienstaufsicht hinzunehmen.
Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht
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