Förmliche Zustellung durch private Postunternehmen

Der Bundesgerichtshof hat dem Einwand, es liege keine Zustellungsurkunde im Sinne von § 182 ZPO mit der Beweiswirkung des § 418 ZPO vor, weil nicht ersichtlich sei, dass das mit der Zustellung beauftragte Unternehmen nach § 33 Abs. 1 PostG beliehen sei, eine Abfuhr erteilt.

Förmliche Zustellung durch private Postunternehmen

Der Bundesgerichtshof hat zwar die Einhaltung der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit auch den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen zu prüfen (§ 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prüfung von Amts wegen bedeutet aber nicht Amtsermittlung der Tatsachen und Erforschung der Wahrheit wie beim Untersuchungsgrundsatz1.

Die Prüfung von Amts wegen beschränkt sich vielmehr auf den dem Gericht vorliegenden oder offenkundigen Prozessstoff2.

Hieraus ergeben sich im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht entgegen § 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen nicht nach § 33 Abs. 1 PostG beliehenen Unternehmer mit der Ausführung der Zustellung beauftragt haben könnte. Näheres trägt der Kläger nicht vor.

Erleichterungen seiner Darlegungslast, wie sie bei gerichtsinternen Vorgängen geboten sein können3, kommen nicht in Betracht, da das Postunternehmen in der Zustellungsurkunde benannt wird und damit auch dem Kläger bekannt ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – IV ZB 29/18

  1. RGZ 160, 338, 346 f., 348[]
  2. BGH, Urteile vom 20.01.1989 – V ZR 173/87, NJW 1989, 2064 17]; vom 11.02.1982 – III ZR 39/81, NJW 1982, 1467 15]; vom 05.11.1975 – VIII ZR 73/75, NJW 1976, 149 9]; MünchKomm-ZPO/Rauscher, 5. Aufl. Einl. Rn. 350; Brehm in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. Einl. Rn. 257[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2013 – VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10, 13 f. m.w.N.[]