Wer durch eine Festpreisgarantie das Risiko steigender Beschaffungskosten übernimmt, kann sich nicht unter Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage von dieser Bindung lösen. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm auch bei außergewöhnlichen Preissteigerungen infolge des Ukrainekriegs und möglichen
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