Steigende und fallende Gaspreise

Ein kommunales Gasversorgungsunternehmen darf in seinen Sonderkundenverträgen die Preisanpassungsklausel

„k. [= das beklagte Gasversorgungsunternehmen] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben

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