Ein kommunales Gasversorgungsunternehmen darf in seinen Sonderkundenverträgen die Preisanpassungsklausel
„k. [= das beklagte Gasversorgungsunternehmen] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen.“
nicht weiter verlangen.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der klagende Verbraucherschutzverband von der Beklagten, einem kommunalen Gasversorgungsunternehmen, die Unterlassung der Verwendung dieser vorformulierten Preisanpassungsklausel mit der Begründung verlangt, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen. Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Verden hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Celle die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Doch vor dem Bundesgerichtshof hatte die Revision des Klägers jetzt Erfolg. Der BGH entschied, dass der Verbraucherschutzverband gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der beanstandeten Preisanpassungsklausel zu unterlassen, weil sie die Sonderkunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
Zwar erkenne, so der BGH, § 5 Abs. 2 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) ebenso wie die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) dem Gasversorger im Bereich der Grundversorgung (Tarifkundenverhältnis) ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu. Auch halte eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle stand. § 5 Abs. 2 GasGVV kommt insoweit nach Auffassung des BGH ebenso wie § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV für Sonderkundenverträge mit Haushaltskunden „Leitbildfunktion im weiteren Sinne“ zu. Der Gesetzgeber des AGB-Gesetzes (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, jetzt § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB) wollte es den Versorgungsunternehmen freistellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, weil Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer.
Der BGH ist jedoch – anders als noch das OLG Celle in der Berufungsinstanz – der Auffassung, dass die beanstandete Preisanpassungsregelung der Beklagten – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich nicht in vollem Umfang entspricht und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Denn die Klausel enthält – anders als § 5 Abs. 2 GasGVV in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich – nur ein Preisanpassungsrecht der Beklagten und nicht zugleich auch die Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen.
Die Formulierung („darf anpassen“) lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen.
Die Einräumung eines Kündigungsrechts entsprechend § 20 GasGVV ist nicht geeignet, die unangemessene Benachteiligung durch die Preisanpassungsklausel auszugleichen, weil dem Grundversorgungskunden dieses Kündigungsrecht selbst dann zusteht, wenn eine Preisanpassung in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV erfolgt. Nach dem Leitbild der Gasgrundversorgungsverordnung steht daher schon eine für sich genommen angemessene Preisanpassungsregelung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 56/08











