Umdeutungen des Klageantrags – im Revisionsverfahren

Änderungen des Klageantrags sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich (§ 557 Abs. 1 ZPO). Eine aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz in Betracht kommende abschließende Entscheidung über eine Änderung, die nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt, setzt voraus, dass auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts ohne Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners eine abschließende Entscheidung möglich und sachdienlich ist.

Umdeutungen des Klageantrags – im Revisionsverfahren

Änderungen des Klageantrags sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich (§ 557 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt allerdings für die Fälle, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatgericht bereits gewürdigt worden ist1.

Danach kann auch die Umdeutung eines (unbestimmten) Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag noch in der Revisionsinstanz zulässig sein, sofern keine weiteren Feststellungen zu treffen sind2. Eine aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz mögliche abschließende Entscheidung setzt aber auch dann, wenn lediglich eine Beschränkung des bisherigen Klagebegehrens in Rede steht, stets voraus, dass auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts ohne Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners eine abschließende Entscheidung möglich und sachdienlich ist3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 102/23

  1. BGH, Urteil vom 18.06.1998 – IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969 19][]
  2. BGH, Urteil vom 19.06.1998 – V ZR 356/96, ZIP 1998, 1324 8]; Urteil vom 23.09.2004 – IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494 33][]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1990 – I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 16][]

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