Kein „Public Value“ für Teleshoppingsender

Ein Teleshoppingsender erfüllt nicht die erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags für eine Aufnahme ih­res Programms in die sogenannte Public-Value-Liste. In die Public-Value-Liste, die alle drei Jahre neu durch die Landesmedienanstalten bestimmt wird, werden private Rundfunkprogramme und Telemedienangebote aufge­nommen, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Sie müssen auf Smart-TVs und anderen Benutzerober­flächen leicht auffindbar gemacht werden.

Kein „Public Value“ für Teleshoppingsender

In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschiedenen Fall hatte eine Anbieterin bundesweiter Fernsehprogramme aus dem Bereich Teleshopping geklagt, die im Jahr 2021 beim ersten Ausschreibungsverfahren für die Aufnahme in die Public-Value-Liste erfolglos geblie­ben war.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Landesanstalt für Medien Nord­rhein-Westfalen wegen angenommener Verfahrensfehler und inkonsequenter An­wendung des eigenen Bewertungsmaßstabs verpflichtet, über den Antrag der Kläge­rin neu zu entscheiden1. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Mit ihrer Beru­fung begehrte die Teleshopping-Anbieterin nunmehr die nachträgliche Feststellung, dass die Landes­medienanstalt für den Zeitraum 2022 bis 2025 verpflichtet gewesen ist, ihr Programm in die Liste aufzunehmen. Die Klage blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg:

Die Teleshopping-Anbieterin habe zwar ein berechtigtes In­teresse an der nachträglichen Feststellung für den Zeitraum 2022 bis 2025, weil sie wegen der regelmäßig zu aktualisierenden Liste auch zukünftig damit rechnen muss, nicht aufgenommen zu werden. Das Programm der Teleshopping-Anbieterin habe jedoch die dafür er­forderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllt:

Der Landesme­dienanstalt stehe bei der Bestimmung kein Beurteilungsspielraum zu, sodass das Gericht nicht nur auf die Überprüfung von Beurteilungsfehlern beschränkt sei, sondern eine vollständige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen habe. Die da­bei vorrangig zu berücksichtigenden Programminhalte (nachrichtliche Berichterstat­tung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen, regionale und lokale Infor­mationen sowie Angebote für junge Zielgruppen) erfülle die Teleshopping-Anbieterin mit ihrem Pro­gramm nicht.

Der Gesetzgeber habe mit den sogenannten Public-Value-Bestimmun­gen bezweckt, zur Sicherung insbesondere der publizistischen Meinungsvielfalt in­nerhalb der angebotsreichen Programmlandschaft bestimmte Angebote in ihrer Sichtbarkeit zu unterstützen, die im Wettbewerb mit „massenattraktiven“, für die Wer­bewirtschaft interessanten Programmen zurückstehen. Die dafür maßgeblichen Krite­rien habe er abschließend vorgegeben.

Soweit dadurch und durch die Priorisierung be­stimmter Kriterien reinen Teleshoppingkanälen wie dem der Teleshopping-Anbieterin regelmäßig die Aufnahme in die Liste im Ergebnis nicht möglich sei, liege darin weder eine Verletzung der Rundfunkfreiheit noch der Berufsfreiheit. Die Teleshopping-Anbieterin könne ihr Programm weiter verbreiten, sei über die sogenannte Basisauffindbarkeit erreichbar und könne zudem selbst für weitere (bessere) Sichtbarkeit sorgen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 27. Mai 2026 – 13 A 2858/24

  1. VG Düsseldorf – 27 K 4656/22[]

Bildnachweis: