Profi-Fußballer – und ihre Punktprämie

Eine vertraglich vereinbarte Nachzahlung auf eine Punkteinsatzprämie im Profifußball setzt grundsätzlich denselben tatsächlichen Spieleinsatz voraus wie die zugrunde liegende Punkteprämie, wenn dies aus Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vertragsregelung folgt. Ein Profifußballspieler kann eine erfolgsabhängige Punktprämie mithin nicht für alle von seinem Verein erzielten Saisonpunkte verlangen, wenn die vertragliche Regelung nach ihrem Gesamtzusammenhang an einen tatsächlichen Spieleinsatz anknüpft.

Profi-Fußballer – und ihre Punktprämie

So hat aktuell das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Klage eines ehemaligen Zweitliga-Profis auf Zahlung weiterer 21.900 € abgewiesen. Der Fußballspieler war von 2015 bis zum 30. Juni 2025 bei dem beklagten Fußballverein beschäftigt und spielte zuletzt in der 2. Bundesliga. Grundlage des Rechtsstreits war ein im Jahr 2022 geschlossener Arbeitsvertrag, der neben einem festen Grundgehalt verschiedene leistungsabhängige Vergütungsbestandteile vorsah. Danach erhielt der Spieler für jeden von der Mannschaft erzielten Punkt eine Prämie von 2.500 € brutto, sofern er entweder in der Startaufstellung stand oder als Ersatzspieler mindestens 45 Minuten zum Einsatz kam. Zusätzlich enthielt der Vertrag eine Regelung, wonach bei einem Saisonabschluss auf den Plätzen eins bis sechs der 2. Bundesliga eine Nachzahlung von 1.000 € brutto pro erreichtem Punkt fällig werden sollte. Nachdem der Verein die Saison 2024/2025 mit 53 Punkten auf Rang sechs beendet hatte, zahlte der Club dem Spieler im Juni 2025 eine Nachvergütung von 31.100 Euro. Dabei berücksichtigte er ausschließlich die Punkte aus den Spielen, in denen der Fußballspieler die Voraussetzungen für die Punkteinsatzprämie erfüllt hatte.

Der Spieler vertrat dagegen die Auffassung, die Nachzahlung sei unabhängig von einem persönlichen Einsatz geschuldet. Nach seiner Berechnung hätte er deshalb weitere 21.900 € brutto erhalten müssen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht:

Zwar könne der isolierte Wortlaut der Nachzahlungsregelung durchaus für die Auslegung des Fußballspielers sprechen. Entscheidend sei jedoch die Auslegung der Vertragsbestimmung im Gesamtzusammenhang. Bereits die Überschrift der Regelung – „Punkteinsatzprämie“ – verdeutliche, dass sämtliche dort geregelten Vergütungsbestandteile an einen tatsächlichen Spieleinsatz anknüpfen sollten.

Besonderes Gewicht maß das Landesarbeitsgericht zudem der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung bei. Aus den Vertragsverhandlungen habe sich ergeben, dass die Parteien ursprünglich unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe der Punkteinsatzprämie hatten. Während eine Seite 3.500 € pro Punkt forderte, sah die andere lediglich 2.500 € als angemessen an. Die spätere Nachzahlungsregelung sei als Kompromiss zur Überbrückung dieser Differenz vereinbart worden. Eine vom persönlichen Einsatz losgelöste Erfolgsprämie habe dagegen zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion gestanden.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts spricht daher sowohl die Systematik des Vertrags als auch Sinn und Zweck der Regelung eindeutig dafür, dass die Nachzahlung nur für solche Punkte geschuldet ist, die in Spielen erzielt wurden, in denen der Spieler tatsächlich eingesetzt wurde. Selbst unter der Annahme, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, sei das Auslegungsergebnis eindeutig.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht die erhebliche Bedeutung der Vertragsauslegung bei leistungsabhängigen Vergütungsmodellen im Profisport. Selbst wenn einzelne Formulierungen isoliert betrachtet mehrere Deutungen zulassen, können Systematik, Regelungszweck und die dokumentierte Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung den Ausschlag geben. Für Vereine und Spielerberater zeigt das Urteil zugleich, wie wichtig eine präzise und widerspruchsfreie Formulierung von Bonus- und Prämienregelungen ist. Insbesondere bei komplexen Vergütungsmodellen empfiehlt sich eine ausdrückliche Klarstellung, ob Prämien an den individuellen Einsatz des Spielers oder ausschließlich an den sportlichen Erfolg der Mannschaft anknüpfen sollen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2026 – 11 SLa 106/26

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