Ein Gericht ist an die übereinstimmende Rechtsauffassung von Parteien nicht gebunden. Die Gerichte können auch zugunsten einer Partei von deren Rechtsmeinung abweichen1.
Die Parteien können aber bestimmte Tatsachen durch allgemein gebräuchliche, einfache rechtliche Ausdrücke in den Rechtsstreit einführen, wenn diese den Teilnehmern des Rechtsverkehrs geläufig sind und das Vorliegen entsprechender tatsächlicher Umstände mit ihnen in Verbindung gebracht wird. Die Parteien lösen auch auf diese Weise eine Erklärungspflicht der Gegenseite gemäß § 138 Abs. 2 ZPO aus2. Im Gebrauch des betreffenden Rechtsbegriffs (hier:) durch das Landesarbeitsgericht kann dann die komprimierte Feststellung der mit ihm regelmäßig verbundenen Tatsachen iSv. § 559 Abs. 2 ZPO zu erblicken sein3.
Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mehrfach das Vertragsverhältnis der Parteien als „Arbeitsverhältnis“ sowie den Kläger als „Arbeitnehmer“ bezeichnet. Es handelt sich hierbei um einfache Rechtsbegriffe und damit um Rechtstatsachen4. Der Kläger hat den Ausdruck „Arbeitnehmer“ zur Beschreibung seines Rechtsstatus auch in einem tatsächlichen Sinn gebraucht, indem er vor einem Arbeitsgericht den Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG aF in Anspruch genommen und zudem die Rüge fehlender sozialer Rechtfertigung der Kündigung erhoben hat, die nur für Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis erfolgversprechend ist. Die Beklagte ist dem vorinstanzlich nicht entgegengetreten. Das Nichtbestreiten von Rechtstatsachen hat die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge5.
In dem Hinweis der Beklagten auf das Fehlen konkreter Feststellungen liegt keine zulässige Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Die Beklagte bezeichnet kein tatsächliches Verhalten des Landesarbeitsgerichts, das einen Verfahrensmangel ergäbe6.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 223/19
- BAG 31.07.2014 – 2 AZR 422/13, Rn. 21, BAGE 149, 18[↩]
- BAG 6.11.2007 – 1 AZR 862/06, Rn. 13, BAGE 124, 323; vgl. BGH 19.03.2004 – V ZR 104/03, zu II 1 aa der Gründe, BGHZ 158, 295[↩]
- BAG 31.07.2014 – 2 AZR 422/13, Rn. 22, BAGE 149, 18[↩]
- zum Begriff „Arbeitsverhältnis“ vgl. BAG 26.06.2019 – 5 AZR 178/18, Rn.19 f.[↩]
- BAG 16.12 2010 – 6 AZR 487/09, Rn. 38, BAGE 136, 340[↩]
- vgl. BAG 6.11.2007 – 1 AZR 862/06, Rn. 14, BAGE 124, 323[↩]











