Identitätsprüfung – und der Reiseausweis für Ausländer

Dem ohne einschränkenden Zusatz ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV kommt zwar eine Identifikationsfunktion zu, so dass dieser als Passersatzpapier ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel ist. Als alleiniges Beweismittel (hier: im Personenstandsverfahren zur Berichtigung eines Geburtsregistereintrags) reicht er hingegen regelmäßig nicht aus und vermag daher eine eigene Aufklärung des Gerichts nicht zu ersetzen.

Identitätsprüfung – und der Reiseausweis für Ausländer

Im Ausgangspunkt ist der gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV ohne Einschränkung ausgestellte Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV als Passersatz anerkannt und folglich ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel im Sinne von § 33 Nr. 3 PStV darstellt1.

Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht dem Reiseausweis für Flüchtlinge eine (widerlegbare) Identifikationsfunktion zugemessen2. Gleiches gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde jedenfalls im Grundsatz auch für den Reiseausweis für Ausländer. Da dieser gemäß § 4 Abs. 1 AufenthV als Passersatzpapier anerkannt ist, entspricht er seiner Funktion nach insoweit dem Reiseausweis für Flüchtlinge. Beiden Papieren ist zudem gemeinsam, dass sie im Fall einer ungeklärten Identität von der ausstellenden Behörde gemäß § 4 Abs. 6 AufenthV mit dem Zusatz versehen werden können, dass die Personendaten auf den Angaben des Inhabers beruhen. Zwar setzt der Zusatz beim Reiseausweis für Flüchtlinge (wie auch beim Reiseausweis für Staatenlose) voraus, dass ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen, was beim Reiseausweis für Ausländer nicht erforderlich ist. Das Beschwerdegericht hat darin jedoch im Hinblick auf die Identifikationsfunktion zu Recht keinen entscheidenden Unterschied gesehen. Wie der Reiseausweis für Flüchtlinge soll vielmehr auch der Reiseausweis für Ausländer dem Inhaber als Passersatz zum Identitätsnachweis dienen3, um ihm neben der Erfüllung der Passpflicht (vgl. § 3 AufenthG) etwa Reisen ins Ausland zu ermöglichen.

Es ist auch kein entscheidender Unterschied darin zu sehen, dass mit der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer (entsprechend dem amtlichen Muster, Anlage D4c zur Aufenthaltsverordnung) keine abschließende Feststellung oder Entscheidung über Personalien und Staatsangehörigkeit des Inhabers getroffen wird. Dass das Ausweispapier eine verbindliche Feststellung der Personaldaten nicht enthalten kann, ergibt sich bereits daraus, dass eine solche in die völkerrechtliche Personalhoheit des jeweiligen Heimatstaates fällt4.

Allerdings ist zu beachten, dass der Reiseausweis für Ausländer ebenso wie der Reiseausweis für Flüchtlinge keine Bindungswirkung im Personenstandsverfahren bzw. im entsprechenden Gerichtsverfahren hat und das Gericht nicht von einer eigenständigen Identitätsprüfung befreit5.

Dem von der deutschen Ausländerbehörde ausgestellten Ausweis kann dabei keine dem vom Heimatstaat des Betroffenen ausgestellten Personalausweis oder Reisepass entsprechende Beweiswirkung zugemessen werden. Vielmehr entbindet auch ein einschränkungslos ausgestellter Reiseausweis nicht von einer eigenen Prüfung durch das Standesamt bzw. Gericht.

Zwar hat das Gericht im vorliegenden Fall zu Recht und von der Rechtsbeschwerde für sich genommen nicht beanstandet von der Vorlage einer Geburtsurkunde nach § 33 Nr. 2 PStV abgesehen. Gerade weil damit eine üblicherweise vorzulegende Urkunde fehlte, hätte es aber andere, für den Vater zumutbare Aufklärungen durchführen müssen, die näheren Aufschluss über die Richtigkeit seiner Personenangaben hätten geben und dem Gericht einen eigenen unmittelbaren Eindruck hätten vermitteln können. Es durfte sich nicht statt dessen ohne eigene Prüfung darauf verlassen, dass der Ausländerbehörde nicht näher bestimmte weitere Erkenntnisse zur Verfügung gestanden haben müssten, aufgrund derer sie die Identität des Vaters für ausreichend geklärt angesehen habe. Vielmehr hätte es sich darüber selbst ein Bild verschaffen müssen. Dazu standen ihm mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Insbesondere hätte es etwa die Ausländerakte beiziehen, den Vater persönlich anhören und dessen eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben verlangen können.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15

  1. zur Abgrenzung OLG Karlsruhe StAZ 2017, 75; OLG Nürnberg StAZ 2015, 84 für mit Einschränkungen versehene Reiseausweise[]
  2. BVerwGE 120, 206 = NVwZ 2004, 1250, 1251[]
  3. vgl. Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht/Maor [Stand: 1.02.2017] § 3 AufenthG Rn. 6 ff.; Berkl Personenstandsrecht Rn. 144[]
  4. Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht/Maor [Stand: 1.02.2017] § 3 AufenthG Rn. 14[]
  5. vgl. BVerwGE 140, 311 = FamRZ 2012, 226 Rn. 14, 21 für den Fall des mit Einschränkungen versehenen Reiseausweises für Flüchtlinge im Einbürgerungsverfahren[]