Autobahnmaut Ungarn

Ungarische Straßenmaut – und ihre Beitreibung in Deutschland

Die Bestimmungen des ungarischen Rechts über die Erhebung einer Straßenmaut verstoßen auch hinsichtlich der für die Angabe eines falschen Länderkennzeichens in der ungarischen Mautverordnung getroffenen Regelungen nicht gegen den deutschen ordre public. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlang eine ungarische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut

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Ungarische Maut

Ungarische Straßenmaut – und die deutschen Gerichte

Von deutschen Fahrzeughaltern geschuldete ungarische Straßenmaut kann grundsätzlich auch vor den deutschen Zivilgerichten geltend gemacht werden. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine ungarische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist, gegen ein im Inland ansässiges Autovermietungsunternehmen geklagt. Mit vier Mietfahrzeugen der beklagten Autovermieterin wurde im November

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Bundesarbeitsgericht

Internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Diese Regelung bezieht sich ungeachtet ihres weit gefassten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit. Zuständigkeit nach der EuGVVO Die  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des

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Flugbegleiterin

Die deutsche Fluggesellschaft – und die Kündigung eines Flugbegleiters in Indien

Das von der indischen Niederlassung einer deutschen Fluggesellschaft mit einem in dort wohnhaften indischen Flugbegleiter geschlossene Arbeitsverhältnis unterliegt indischem Vertragsstatut. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bestimmte sich das anwendbare materielle Recht noch nach Art. 27 ff. EGBGB in der bis 16.12.2009 geltenden FassungaF. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008

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Vertrag zugunsten Dritter – und die Rechtswahl

Eine konkludente Rechtswahl iSv. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO können die Prozessparteien nur dann durch ihr Verhalten im Rechtsstreit treffen, wenn sie auch die Parteien des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses sind. Auf nach dem 17.12 2009 geschlossene Verträge findet zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts die Verordnung (EG) Nr.

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