Sprungrechtsbeschwerde im arbeitsrechtlichen Spruchverfahren – und die Formalia

Nach § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann gegen den das Verfahren beendenden Beschluss des Arbeitsgerichts Sprungrechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn die Sprungrechtsbeschwerde vom Arbeitsgericht auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluss zugelassen wird und die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen.

Sprungrechtsbeschwerde im arbeitsrechtlichen Spruchverfahren – und die Formalia

Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren hat das Arbeitsgericht zwar die Sprungrechtsbeschwerde auf Antrag der Beteiligten im Beschluss vom 21.02.2023 ausdrücklich zugelassen. Der Betriebsrat hat auch innerhalb der bis zum 17.04.2023 laufenden Frist die Sprungrechtsbeschwerde eingelegt. Er hat aber weder innerhalb dieser Frist eine dem Schriftformerfordernis des § 96a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ArbGG genügende Zustimmungserklärung der Arbeitgeberin vorgelegt noch hat diese selbst dem Bundesarbeitsgericht gegenüber ihre Zustimmung mitgeteilt. Dieser Formmangel führt zur Unzulässigkeit der Sprungrechtsbeschwerde1.

Die Zustimmungserklärung der Arbeitgeberin zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde liegt nicht bereits in ihrem Antrag in der Anhörung vor dem Arbeitsgericht, die Sprungrechtsbeschwerde zuzulassen. Es bedarf eines ausdrücklichen Einverständnisses mit der Einlegung, nicht nur mit der Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde. Durch das Zustimmungserfordernis auch zur Rechtsmitteleinlegung sollen die weiteren Beteiligten davor geschützt werden, ohne ihr ausdrückliches Einverständnis eine Tatsacheninstanz zu verlieren. Dazu wird sich ein Beteiligter regelmäßig erst nach Prüfung der Gründe des anzufechtenden Beschlusses bereitfinden. Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde kann zwar schon vor Erlass des anzufechtenden Beschlusses erteilt werden. Die Erklärung muss aber zweifelsfrei ergeben, dass nicht nur die Zulassung beantragt oder einem solchen Antrag zugestimmt wird, sondern der Rechtsmitteleinlegung2.

Die Übersendung der Zustimmungserklärung durch die Arbeitgeberin an das Arbeitsgericht erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Zustimmungserklärung kann zwar auch durch die Arbeitgeberin direkt an das Gericht und nicht nur an den beschwerdeführenden Betriebsrat erfolgen3. Zuständiges Gericht ist aber nur im Falle der nachträglichen Zulassung das Arbeitsgericht. Ist – wie vorliegend – die Sprungrechtsbeschwerde bereits im Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen worden, ist die Zustimmung dem Bundesarbeitsgericht zu übermitteln.

Die Übersendung der durch das Arbeitsgericht an den Betriebsrat übermittelten Zustimmungserklärung mit der Rechtsbeschwerdeschrift des Betriebsrats genügte nicht dem Schriftformerfordernis.

Schreibt das Gesetz – wie in § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG – die Schriftform vor, bedeutet dies, dass die Erklärung schriftlich niedergelegt; und vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben sein muss (vgl. § 126 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für die Zustimmungserklärung der übrigen Beteiligten zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde. Die – in dieser Form abgegebene – Zustimmungserklärung ist nach § 96a Abs. 1 Satz 3 ArbGG der Rechtsbeschwerdeschrift beizufügen4.

Die Schriftform kann auch durch elektronische Übermittlung gewahrt werden. Das setzt jedoch, soweit dem Rechtsmittelführer eine dem Schriftformerfordernis genügende Zustimmungserklärung vorliegt, voraus, dass eine unterschriebene Zustimmungserklärung eingescannt, in eine pdf-Datei umgewandelt und als Anhang zu einer den Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr genügenden Rechtsbeschwerdeschrift übersandt wird5. Wenn dem Rechtsmittelführer die Zustimmung bereits elektronisch übermittelt wird, muss diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (§ 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG) und der Rechtsmittelführer hat der Rechtsbeschwerde Dokumente (zB Prüfprotokolle) beizufügen, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung ermöglichen, ob die Zustimmung den gesetzlichen Anforderungen genügt6. Die Zulässigkeit der Übermittlungsform hinsichtlich der Vorlage der erteilten Zustimmung beim Bundesarbeitsgericht richtet sich nach den gleichen Grundsätzen, nach denen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann7.

Diesen Anforderungen genügt die übersandte Abschrift der Zustimmungserklärung nicht.

Dem Betriebsrat lag weder das – eigenhändig unterschriebene – Original der Zustimmungserklärung der Arbeitgeberin vor noch ist ihm diese in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Art und Weise elektronisch übermittelt worden. Die Arbeitgeberin hat ihre Zustimmungserklärung – den gesetzlichen Anforderungen entsprechend – elektronisch an das Arbeitsgericht, nicht dem Betriebsrat übermittelt. Das Arbeitsgericht hat dem Betriebsrat lediglich eine einfache Kopie dieser Erklärung weitergeleitet. Die Übermittlung dieser Kopie an das Bundesarbeitsgericht genügte – unabhängig davon, in welcher Form der Betriebsrat diese vorgenommen hat – nicht der Schriftform8.

Der Mangel ist nicht dadurch beseitigt worden, dass die Akten des Arbeitsgerichts dem Bundesarbeitsgericht einschließlich der Zustimmungserklärung übersandt wurden. Dies wäre nur dann ausreichend, wenn die Akten innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist übermittelt worden wären9. Vorliegend sind die Akten aber erst nach Ablauf dieser Frist am 19.04.2023 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.

Die noch während der laufenden Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesarbeitsgericht eingegangene Vertretungsanzeige der Arbeitgeberin, die mit der Ankündigung des Antrags auf Zurückweisung der Sprungrechtsbeschwerde verbunden ist, enthält keine ausreichende Zustimmungserklärung.

Die Zustimmungserklärung muss ihrem Inhalt nach mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass der Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde zugestimmt wird. In der Zustimmung nach § 96a Abs. 2 iVm. § 76 Abs. 4, Abs. 5 ArbGG liegt ein Verzicht auf die Beschwerde und die Geltendmachung von Verfahrensmängeln10.

Eine ausdrückliche Zustimmungserklärung enthält der Schriftsatz nicht. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin nicht die Verwerfung der Sprungrechtsbeschwerde als unzulässig, sondern ohne weitere Begründung deren Zurückweisung beantragt hat, lässt keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, die Arbeitgeberin erteile ihre Zustimmung zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde11.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. März 2024 – 4 ABR 13/23

  1. vgl. BAG 14.03.2001 – 4 AZR 367/00, zu I 2 der Gründe[]
  2. BAG 16.04.2003 – 7 ABR 27/02, zu B I 2 der Gründe, BAGE 106, 57; 28.10.1986 – 3 AZR 218/86, zu I 1 a der Gründe[]
  3. vgl. BAG 16.06.1998 – 5 AZR 67/97, zu A I der Gründe, BAGE 89, 95[]
  4. vgl. zur Einlegung der Sprungrevision BAG 14.03.2001 – 4 AZR 367/00, zu I 2 a der Gründe[]
  5. vgl. BSG 11.04.2022 – B 4 AS 8/21 R, Rn. 8; 7.07.2011 – B 14 AS 153/10 R, Rn. 13, BSGE 108, 289[]
  6. vgl. BSG 11.04.2022 – B 4 AS 8/21 R, Rn. 8[]
  7. BAG 27.05.2004 – 6 AZR 6/03, zu I 2 der Gründe, BAGE 111, 30[]
  8. vgl. zur Übermittlung einer einfachen Abschrift des Sitzungsprotokolls: BSG 30.01.2017 – B 14 AS 26/16 R, Rn. 13; 19.11.1996 – 1 RK 8/96[]
  9. vgl. hierzu BSG 30.01.2017 – B 14 AS 26/16 R, Rn. 13 mwN[]
  10. vgl. zur Abgrenzung zwischen der Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision und deren Einlegung: BSG 30.01.2017 – B 14 AS 26/16 R, Rn. 17 mwN[]
  11. offengelassen in BAG 4.12.2002 – 10 AZR 83/02, zu I 2 der Gründe[]