Die nichtbestandene Steuerberaterprüfung – Klage und verwaltungsinternes Überdenkungsverfahren

Wird gegen den Bescheid des Finanzministeriums über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung Anfechtungsklage erhoben und zugleich einen Antrag auf Durchführung des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften gestellt, so kann das Finanzgericht – auch gegen den Willen des Prüflings – das

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Erstgutachterbesprechungen in der Steuerberaterprüfung

Wie der BFH bereits entschieden hat, kann aus dem Umstand, dass „Erstgutachterbesprechungen“ in der DVStB nicht erwähnt sind, nicht auf ihre Unzulässigkeit geschlossen werden. Es steht den Prüfern frei, unabhängig von der Bewertung einer bestimmten Klausur allgemeine Fragen und Probleme, die sich mit der Bewertung der Aufsichtsarbeiten stellen, mit anderen

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Anonymisierte Steuerberaterprüfungen

In der Steuerberaterprüfung besteht keine Verpflichtung, die Aufsichtsarbeiten vor ihrer Bewertung (etwa durch Kennzahlen) zu anonymisieren. Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) bestimmt die zuständige Steuerberaterkammer, ob die Aufsichtsarbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers

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Bereitstellung eines Bewertungsschemas durch die Prüfungsbehörde

Die Bereitstellung eines Bewertungsschemas durch die Prüfungsbehörde (hier: für die Steuerberaterprüfung) ist zulässig. Es liegt für den Bundesfinanzhof auf der Hand, dass es einer rationalen und nachvollziehbaren Bewertung einer komplexen, aus der Lösung zahlreicher Einzelprobleme bestehenden Prüfungsleistung förderlich ist, zunächst die einzelnen Bearbeitungsschritte des Prüflings zu bewerten und hieraus das

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Keine Anwesenheit Dritter bei der Prüfungsberatung zur Steuerberaterprüfung

Die Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung kann Dritten nicht gestattet werden, selbst wenn diese bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen obersten Landesbehörde als Prüfer oder stellvertretende Prüfer bestellt sind. Für die Abnahme der Steuerberaterprüfung ist ein Prüfungsausschuss zuständig, der

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Die vernichtete Prüfungsdokumentation und die Wiederholung der Steuerberaterprüfung

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs besteht grundsätzlich ein Anspruch eines Prüflings auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung dann, wenn von ihm zur Dokumentation des Prüfungsablaufs angefertigte Unterlagen vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung von der Prüfungsbehörde vernichtet worden sind. Dazu muss der Prüfling allerdings glaubhaft machen, dass ihn dies in seinen Möglichkeiten

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Keine Steuerberaterprüfung mit abgebrochenem Jurastudium

Ohne abgeschlossene Berufsausbildung kann ein Bewerber nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassen werden, selbst wenn er eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweist. Auch ein abgebrochenes Jurastudium reicht nicht aus. Die Bestellung als Steuerberater, welche die Möglichkeit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen eröffnet, setzt grundsätzlich die

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Befreiung von der Steuerberaterprüfung für ehemalige Finanzbeamte

Eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung aufgrund einer fünfzehnjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiter kann einem ehemaligen Angestellten der Finanzverwaltung nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG nur dann gewährt werden, wenn dieser eine einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertige Aus- oder Vorbildung besaß.

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Steuerberater durch Eignungprüfung

Bürger der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt sind, können auch in Deutschland als Steuerberater bestellt werden, ohne die reguläre Steuerberaterprüfung ablegen zu müssen; sie müssen sich lediglich einer sog. Eignungsprüfung unterziehen (§ 37a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz). Diese Eignungsprüfung kann jedoch nicht dazu genutzt werden, doch noch

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