Landgericht Hamburg

Die Außenhaftung des stillen Gesellschafters

Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vom Komplementär zum atypisch stillen Gesellschafter

Wird eine Mitunternehmerschaft in eine Mitunternehmerschaft anderer Rechtsform „umgewandelt“, führt dieser Vorgang nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu einer Aufdeckung von stillen Reserven. Dies gilt auch bei „Umwandlungen“ von Außengesellschaften in Innengesellschaften, insbesondere atypisch stille Gesellschaften. Dabei ist es

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Nachschusspflicht eines stillen Gesellschafters

Wenn der Verlustanteil des stillen Gesellschafters gem. Gesellschaftsvertrag „zulasten seines Kapitalkontos“ verbucht werden sollte, ist die tatsächliche Buchung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ (= Fremdkapital) unzulässig, denn eine ordnungsgemäße Verbuchung hätte zur Bildung eines Passivsaldos (Negativsaldos) auf dem Einlagekonto

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Vorsteuerabzug bei Publikumsgesellschaften

Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung angerufenzu der Frage, in welchem Umfang eine sog. Publikumsgesellschaft Vorsteuerbeträge in Abzug bringen kann.

Die Klägerin betrieb den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen und Vermögensanlagen

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